Kündigung während Probezeit

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  • Hallo,



    habe einmal eine Frage zur Kündigungsfrist. Ist es nicht eigentlich so, dass bei schwerbehinderten Mitarbeitern generell eine Kündigungsfrist von 4 Wochen einzuhalten ist, oder gilt hier etwas Besonderes, weil der Mitarbeiter sich noch in der Probezeit befindet ?



    Wäre gut zu wissen,



    Falk

  • Hallo Falk,


    ich nehme einmal an, dass Du die vierwöchige Kündiungsfrist meinst, die nach § 86 SGB IX Geltung hat. Diese ist während der Probezeit ausgehebelt. Das bedeutet aber nicht, dass der schwerbehinderte Arbeitnehmer gleichermaßen schutzlos gestellt ist, wie alle anderen. Denn die Zustimmung des Integrationsamtes nach § 90 SGB IX ist auch in diesen Fällen weiterhin erforderlich. Aber mit dem alleinigen Einwand, dass die Frist nicht eingehalten worden ist, kommtn man an dieser Stelle nicht weiter.


    Gruß,


    Jost

  • Hallo,


    wo ich das hier gerade so lese. Ist es ansonsten eigentlich wirklich so, dass man während der Probezeit so dermaßen die "A-Karte" gezogen hat ? Klar, man ist zur Probe da und soll sich erst einmal bewähren . Aber das bedeutet doch nicht, dass man sozusagen als Freiwild durch den Betrieb geht, oder ?

  • Hallo Riko,


    vogelfrei bist Du selbstverständlich nicht. Viele Rechte, insb das Arbeitschutz und Arbeitszeitrecht gelten selbstverständlich unabhängig von dieser Probevereinbarung. Nichts destzo trotz ist die Probezeit kein Zuckerschlecken. Dir kann jederzeit gekündigt werden; die Voraussetzungen daran sind nicht allzu hoch, es muss auch nicht sonderlich viel begründet werden, warum genau sich der AG so entschieden hat . Daraus folgend kann man sich nicht auf das Kündigungsschutzgesetz berufen und innerhalb dieser Zeit aufgrund einer rechtlich zulässigen Urlaubssperre keinen Urlaub nehmen; bzw man hat keinen Anspruch darauf. Die Frist, innerhalb derer gekündigt werden kann, beträgt 2 Wochen . Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wird auch erst ab dem 6. Monat beanspruchbar.

  • Hallo,


    wo ich das hier gerade so lese. Ist es ansonsten eigentlich wirklich so, dass man während der Probezeit so dermaßen die "A-Karte" gezogen hat ? Klar, man ist zur Probe da und soll sich erst einmal bewähren . Aber das bedeutet doch nicht, dass man sozusagen als Freiwild durch den Betrieb geht, oder ?


    Hallo Riko,


    Die Vereinbarung einer Probezeit hat keinen Einfluss auf die Frage des allgemeinen oder besonderen Kündigungsschutzes. Insbesondere für den allgemeinen Kündigungsschutz ist nach dem Kündigungsschutzgesetz erforderlich, aber auch ausreichend, dass das Arbeitsverhältnis rechtlich länger als 6 Monate bestanden hat. Ist dies der Fall, dann besteht - sofern auch die übrigen Voraussetzungen, insbesondere des § 23 KSchG, erfüllt sind - nach § 1 Abs. 1 KSchG Kündigungsschutz.
    Gbj

  • Hallo,


    genauso ist es. Man muss sich immer vor Augen halten, dass die einzelnen Gründe bzw. Gesetze aus denen ein Kündigungsschutz entstehen kann, einzeln und differenziert betrachtet werden - nur weil der eine "Grund" nicht gegeben ist, bedeutet dies nicht sogleich, dass die anderen nicht mehr nutzbar zu machen sind.


    Schönen Gruß


    Jost

  • Hallo,


    das ist richtig.


    Dennoch beinhaltet das Probearbeitsverhältnis viele Einschnitte und es gibt viele, die von den Tatbeständen, die einen besonderen Kündigungsschutz bereitstellen, leider nicht profitieren können. Ferner gilt auch jenes, worauf auch schon bereits Stelko und Bjoern hingewiesen haben> es kann innerhalb dieser Zeit gekündigt werden, ohne dass dies begründet werden muss. Dies wäre auch sinnwidrig, da eben kein Grund vorliegen muss. Ferner gibt es keinen Vertrauensschutz in dem Sinne, dass man evtl. mit voranschreitender Arbeitszeit diesbezüglich besser gestellt ist. Beläuft sich das Probearbeitsverhältnis auf 6 Monate , kann zum Ende des 5. Monats hin gleichermaßen "unkompliziert" gekündigt werden als in der ersten Woche des Verhältnisses.


    Schönen Gruß,


    Lorenz


  • Hallo Lorenz,


    ##Beläuft sich das Probearbeitsverhältnis auf 6 Monate , kann zum Ende des 5. Monats hin gleichermaßen "unkompliziert" gekündigt werden als in der ersten Woche des Verhältnisses.##



    Wie kommst Du darauf?


    Der Zugang der Kündigung kann noch am letzten Tag der Probezeit erfolgen, solange die Frist zur Anhörung des BR gewahrt ist.


    Der Kollege bleibt nur ein paar Tage länger beschäftigt.


    Gruß bj

  • Hallo bj,

    ##Beläuft sich das Probearbeitsverhältnis auf 6 Monate , kann zum Ende des 5. Monats hin gleichermaßen "unkompliziert" gekündigt werden als in der ersten Woche des Verhältnisses.##
    Wie kommst Du darauf?
    Der Zugang der Kündigung kann noch am letzten Tag der Probezeit erfolgen, solange die Frist zur Anhörung des BR gewahrt ist.
    Der Kollege bleibt nur ein paar Tage länger beschäftigt.

    §622 Abs. 3 BGB.


    Der Zugang muss 14 Tage vor dem beabsichtigten Kündigungstermin liegen. Dies gilt abe rnur innerhalb der Probezeit. Liegt der Kündigungstermin nach Ablauf der 6-monatigen Probezeit ist m.E. die in Absatz 1 genannte Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder Ende des Kalendermonats einzuhalten.


    Die Anhörung muss in jedem Fall ausreichend vorher erfolgen, damit alle Fristen gewahrt werden können.


    Gruss
    Björn


  • Hallo Björn,


    meine Aussage stütze ich auf; v. Hoyningen-Huene/Linck, § 1 KSchG, Rz. 88; HaKo/Gallner, § 1 KSchG, Rz. 69.


    sowie aus der, NJW 1983, 2836, 2837.


    Gruß bj

  • Hallo Blackjack,


    ist zwar vollkommen "offtopic", aber rein interessehalber: Bekommt ihr die NJW als Lektüre vom AG übernommen?
    Ich fänd's ja selbst richtig super, wenn wir die hier hätten...


    Gruß,
    dillan.

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