Beiträge von bjoern

Hallo,

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    Naja, das Bundesdatenschutzgesetz sagt, die Verarbeitung von Daten hat zweckgebunden zu erfolgen und nur durch den, der sie verarbeiten muss. (Sehr vereinfacht ausgedrückt, siehe Need to Know-Prinzip)
    Daraus folgend ist der Kreis klein zu halten, z.B. auf die Mitarbeiter in Personal, die sich mit Personalentwicklung und Seminarbuchungen befassen. Außerhalb dessen ist das eher nicht notwendig und deshalb dürfen andere im Prinzip keinen Zugriff auf die Daten haben.

    Also ich sehe da kein Problem. Die BR-Tätigkeit kann er auch so nachvollziehen ohne dass er das löschen müsste, weil es zum normalen Verlauf des Arbeitsverhältnisses zählt.
    Es ist wohl auch zuzugestehen, dass er auch nach Ausscheiden aus dem BR die Seminare weiter speichert. Erstens zählt das zu erworbenenen Kenntnissen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses, zweitens wäre das auch nach einer eventuellen Wiederwahl nicht uninteressant, weil der AG ein berechtigtes Interesse daran hat, dass er Dir nicht zweimal das gleiche Seminar bezahlen muss. Beispiel, nach Wiederwahl eher ein Update-Seminar, als nochmal komplett die Reihe der Einsteigerseminare, usw.
    Habt Ihr das Befürchtungen, der AG könnte die Daten missbrauchen? Dann solltet Ihr zur Erstellung der BV eventuell anwaltliche Beratung zuziehen.

    Wenn er nach Veröffentlichung des Wahlausschreibens und nach Einreichung des Wahlvorschlages ausscheidet, ist das m.E. kein Problem. Der Wahlvorstand muss dann damit umgehen und ihn streichen.

    Leider, die Glaskugel ist gerade zur jährlichen Inspektion. :)
    Dazu müsstest Du doch nur in Deinen Tarifvertrag schauen. Wenn es keinen Tarifvertrag gibt, habt Ihr dazu eine BV?

    Diese Information geht den Arbeitgeber nichts an, da sie in Dein allgemeines Persönlichkeitsrecht als Arbeitnehmer eingreift. Aus diesem Grund erfährt er ja bei einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch nur die Dauer, und nicht die Krankheit. Der entsprechende ICD-Schlüssel steht ja nur auf dem Exemplar für die Krankenkasse und dem für den Versicherten.
    Zum Thema Corona hat der DGB m.E. eine gute Übersicht unter https://www.dgb.de/themen/++co…8e-11eb-980b-001a4a160123

    Zuerst mal: Urlaub aus 2019 verfiel bereits am 31.03.2020. Urlaub aus dem Jahr 2020 ist am 31.03.2021 verfallen. (vgl. Bundesurlaubsgesetz)
    Der Verfall wird nur gehemmt, wenn die MA das ganze Jahr über den Urlaub nicht nehmen konnte.
    Ich würde der MA empfehlen, einen Anwalt zu konsultieren. Ihr als Betriebsrat dürft ja keine Rechtsberatung machen, das geht aber schon sehr stark in die Richtung. Der Satz

    Zitat

    Haben Sie evtl. einen Tipp für mich, wie ich das der Personalabteilung verständlich erklären kann, sodass ich meinen Urlaub wieder gutgeschrieben bekomme?

    drängt Euch aber dazu.
    Ihr seid auch nicht der Anwalt des Einzelnen.
    Das BAG, bzw. auch der EuGH haben das Urlaubsrecht mit den letzten Entscheidungen nicht einfacher gemacht. :(


    Viele Grüße
    Björn

    Änderungen der Belegschaftsstärke während einer laufenden Wahl sind in der Regel unbeachtlich und kein Grund, die Wahl anzufechten. Ihr hättet dann sicher auch ein kleineres Gremium usw.
    Wenn der AG kurz nach der Wahl wieder auf 102 MA aufstockt, bekommt er diesen Zaubertrick mit einem kleineren Gremium bezahlt. :)

    Da steht doch ausdrücklich "soll die doppelte Anzahl". Das ist kein Muss. Bei uns gab es zur letzten BR-Wahl 17 Kandidaten auf einer einzigen Liste für ein 13er Gremium.
    Das Einreichen einer separaten Liste ist auch durchaus erlaubt. Die aus der Einreichung nur einer Liste resultierende Personenwahl ist im Gesetz ausdrücklich nur die zweite Wahl.
    Auch wenn die meisten Personenwahl möchten, die zweite Liste ist, wenn nicht entsprechende Fehler dagegen sprechen, zuzulassen. Geschieht das nicht wird die Wahl anfechtbar und dürfte für nichtig erklärt werden können.

    Die Anbieter haben aber auch auf die aktuelle Lage reagiert und sich darauf eingestellt. Ich besuche z.B. in 3 Wochen ein poko-Seminar in Düsseldorf. Auf Nachfrage hat Poko bestätigt, dass weniger Teilnehmer, mehr Abstand, kein Büffet sondern á la carte usw. veranlasst ist. Auch die Hotels sind ja an der Einhaltung der Regeln interessiert, da sie den Umsatz benötigen.
    Natürlich spricht auch nichts gegen ein Webinar, vor allem für die "Einsteiger"-Schulungen. Das hätte den Vorteil, dass auch mehrere gleichzeitig ohne extra Reisekosten geschult werden können.
    Letztlich entscheidet das aber immer der Betriebsrat. (Und vorher jeder potentielle Seminarteilnehmer für sich)

    Ihr solltet Euch mit dem Thema Auftragsdatenverarbeitung befassen, darum handelt es sich bei der Weitergabe der Daten nämlich. Dabei solltet Ihr schauen, wo die Daten räumlich liegen (Deutschland - Europa - USA?) und wie sicher sie dort sind.

    Wann die Wahl stattfindet ist für das Ende einer Amtszeit irrelevant. Hat die Amtszeit der amtierenden SBV am 20.11.2014 begonnen, endet sie erst am 19.11.2018.

    [_] Du hast den Sinn eines Forums verstanden.


    _Wenn_ jemand so etwas fertig hätte, gehört es eher hier ins Forum gestellt, statt per Mail verschickt.


    Im Übrigen solltet Ihr Euch dafür fachkundige Unterstützung holen. Die Übernahme des Konzepts aus einer anderen Firma kann Euch mehr schaden als Nützen.


    VG
    Björn

    Nein, er kann nur das Amt niederlegen, bzw. sofort nach der Wahl (innerhalb 3 Tage) das Amt nicht annehmen.
    In jedem dieser Fälle ist er dann raus.