Einfach mal bei deine Gewerkschaft nachfragen.
Posts by blackjack
Hallo,
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Moin,
Gibt es eine Möglichkeit, eine Neuwahl zu vermeiden?
-Nein.
In welchem Zeitraum muss neu gewählt werden?
-Unverzüglich.
Kann der verbleibende 6-köpfige Betriebsrat bis zur Wahl seine Geschäfte weiterführen
-Ja
oder muss auf 5 Köpfe reduziert werden?
-Nein
Was passiert, wenn sich kein Wahlvorstand findet?
Dann gibt es keinen BR. Dann sollten sich 3 der restlichen BRM als WV zur Verfügung stellen.
Gruß
bj -
Moin,
eventuell hilft dir folgendes Urteil wieter:LAG Niedersachsen, Beschluss vom 09.02.2005 - 6 TaBV 90/04
https://nomos.beck.de/Default.…s%C3%90+beschluss+#xhlhit
Gruß
bj -
Du verkennst den Beriff der Arbeitsgruppe.
Fre Freue mich, dass du das beurteilen kannst.
Auch im Fall der Gruppenarbeit kann es hilfreich sein.
bei;
* Arbeitszeitfragen
* Pausenregelungen
* Urlaubsplanung
* Arbeitsgestaltung
* Regelung gruppenspezifischer Überwachungseinrichtungen
* Lohngestaltung
* Berufsbildungsmaßnahmen
* Ordnung der Arbeitsgruppe -
Wie wäre es mit § 28a BetrVG.
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moin,
eventuell hilft dir folgender Link;
http://www.haufe.de/personal/p…sk_PI10413_HI1486339.htmlGruß
bj -
Moin,
M.E. kann die Kündigung in der Schutzzeit zum Ende der Schutzzeit ausgesprochen werden.
Du irrst.
Während des Zeitraums, in dem der Kündigungsschutz im Rahmen der Betriebsverfassung besteht, kann die (ordentliche) Kündigung nicht ausgesprochen werden.Gruß
bj -
Welche Vorraussetzungen müssen gegeben sein damit ein ausendienstmitarbeiter an einem Standort wählen darf .
Wahlberechtigte Arbeitnehmer sind doch in der Wählerliste aufgeführt. Und nur diese sind wahlberechtigt.
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Moin,
# es kommt auf die wirtschaftliche Lage an. Wenn der Haussegen im Rahmen der evtl nicht auslastungsfähigen Auftragslasten sowieso schon arg schief hängt, so kann sich auch das läppern.#
Das glaube ich nicht.
Mein Vater ist mit 69 J., vor 25 J.verst. und meine Mutter, inzw. 89J. erhält järhrlich ein Weihnachsgeld von 1200.- Euro obwohl die Gesellschaft schon mehrere Besitzer hat(te).
Gruß
BJ -
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BAG, Beschluß vom 07.06.1984 - 6 ABR 66/81 (LAG Hamm Beschluß 16.09.1981 3 TA BV 69/81)
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Moin,
und bei einer pauschalierten Abrechnung durch den Veranstalter sind die Übernachtungskosten selbst dann erstattungsfähig, wenn das betreffende Betriebsratsmitglied nur 5 km von dem Seminarort entfernt wohnt.
Eine Entscheidung des BAG.
Gruß
bj -
Moin,
Der Weiterbeschäftigungsanspruch besteht unter folgenden Voraussetzungen:
1. Es muß ordentlich gekündigt worden sein. § 102 Abs. 5 BetrVG gilt nicht für die außerordentliche Kündigung.
2. Es muß Kündigungsschutz bestehen und Kündigungsschutzklage erhoben worden sein.
3. Der Betriebsrat muß form- und fristgerecht widersprochen haben.### 4. Der Arbeitnehmer muß die Weiterbeschäftigung verlangt haben.##
5. Der Arbeitgeber darf nicht von der Weiterbeschäftigungspflicht entbunden worden sein.
Die Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung hängt ausschließlich vom Verlangen des Arbeitnehmers ab.
Sollte der Arbeitgeber das Weiterbeschäftigungsverlangen des Arbeitnehmers ablehnen, so hat der Arbeitnehmer den Anspruch auf Lohnzahlung nach § 615 BGB auch dann, wenn der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess obsiegt, da das Arbeitsverhältnis erst mit Rechtskraft der Entscheidung über die Kündigungsschutzklage endet.
Gruß
bj -
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Zitat B.Ruhigend;
Wenn die Arbeitsunfähigkeit objektiv früher endet als vom Arzt prognostiziert ist man meines Erachtens sogar verpflichtet "vorzeitig" wieder zur Arbeit zu erscheinen.Wer stellt die Prognose? Doch nicht der Arbeitnehmer mit seiner subjektiven Einschätzung.
Meine Antwort galt auch nicht Dir und ob der Fragesteller was damit anfangen kann, sollte man ihm überlassen.
Thema für mich erledigt. -
Ist ein Arbeitnehmer, der Ansprüche aus Annahmeverzug geltend macht, objektiv aus gesundheitlichen Gründen außerstande, die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung zu erbringen, so kann das fehlende Leistungsvermögen nicht allein durch die subjektive Einschätzung des Arbeitnehmers ersetzt werden, er sei trotzdem gesundheitlich in der Lage, einen Arbeitsversuch zu unternehmen.
BAG, Urteil vom 29. 10. 1998 - 2 AZR 666/97 (LAG Köln Urteil 28. 8. 1997 6 Sa 1155/96)
ArbG Iserlohn Urteil vom 24.03.2011 - 4 Ca 1444/10 -
Moin.
wie heißt es im Leben, es kommt darauf an.1. Ein Arbeitnehmer, der gegen den Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung zuviel gezahlter Arbeitsvergütung (§ BGB § 812 BGB § 812 Absatz I BGB) den Wegfall der Bereicherung geltend macht (§ BGB § 818 BGB § 818 Absatz III BGB), hat darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, daß er nicht mehr bereichert ist.
2. Der Arbeitnehmer kann sich für den Wegfall der Bereicherung auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises berufen. Dazu ist erforderlich:
a)Es muß sich um eine geringfügige Überzahlung handeln. Ob eine Überzahlung geringfügig ist, kann nach den Richtlinien beurteilt werden, die im öffentlichen Dienst gelten.
b)Die Lebenssituation des Arbeitnehmers muß so sein, daß erfahrungsgemäß ein alsbaldiger Verbrauch der Überzahlung für die laufenden Kosten der Lebenshaltung anzunehmen ist.
3. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, aus denen erfahrungsgemäß auf die Verwendung zum Lebensunterhalt geschlossen werden kann.
4. Seiner Darlegungs- und Beweislast genügt der Arbeitnehmer nicht, wenn er zu den nach Art oder dem Grund nach plausibel behaupteten anderweitigen Einkünften nicht substantiiert Stellung nimmt.
BAG, Urteil vom 18.01.1995 - 5 AZR 817/93 (LAG Berlin Urteil 20.09.1993 9 Sa 36/93)
Gruß
bj -
Moin, auf folgendem Link findet man schon mal etwas Neues:
http://arbeitsunrecht.de/?p=1808#comment-1862
Gruß
bj -
Moin,
zu1. der Arbeitgeber.
zu2. in den gesetzenselbst, z.B. § 18 MuSchG, § 16 ArbZG ...Gruß
bj