Abmahnung: Informationspflicht?

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  • Hallo,


    es ist so, dasseine Abmahnung wirksam ausgesprochen werden kann, ohne dass der BR dazu beteiligt worden sein muss. Aber das muss ja nicht unbedingt heißen, dass der BR deshalb vollkommen raus ist , wenn es darum geht, sich Gedanken darum zu machen, ob und ggf. wie man sich gegen eine solchen wehren kann. Man weiß ja auch nie, welche einzelnen Motive letztlich dahintergestanden haben. Sollte es sich um eine Art von Mobbing oder Bossing gehandelt haben, so wäre dies zB wiederum ein Feld, auf dem sich der BR z.B. beteiligen könnte.


    Schönen Gruß,


    Jost

  • Hallo bj,

    Hallo,


    und wie?


    Gruß bj

    der MA wird (jedenfalls bei uns) zu einem Gespräch in die Personalabteilung geladen. Jeder MA hat das Recht, zu solchen Gesprächen den BR hinzuzuziehen. Mehr als "Händchenhalten" kannst Du dort zwar auch erstmal nicht, siehst aber an den Reaktionen von MA und Vorgesetzten evtl. was los ist. Und dann kann Dich der MA um Unterstützung bitten, z.B. bei der Erstellung einer Gegendarstellung für die P-Akte.


    Gruss
    Björn

  • der MA wird (jedenfalls bei uns) zu einem Gespräch in die Personalabteilung geladen. Jeder MA hat das Recht, zu solchen Gesprächen den BR hinzuzuziehen. Mehr als "Händchenhalten" kannst Du dort zwar auch erstmal nicht, siehst aber an den Reaktionen von MA und Vorgesetzten evtl. was los ist.

    Kenne ich auch so und obwohl sich das natürlich nicht anhand irgendwelcher handfester Fakten belegen lässt, glaube ich auch, dass das eine gute Sache ist. Schaden kann es zumindest nie, denke ich...


    Grüße,


    Peter

  • Hallo,


    Eingangsfrage des TE; Wie sieht es aus, wenn der AG einem Mitarbeiter eine Abmahnung verpassen will: Sind wir als BR da informationsberechtigt?


    Es bleibt bei einem klaren "Nein".


    Ausser; § 67.2 Personalvertretungsgesetz - Sachsen Anhalt-, § 80.3 s. 1 dto. Saarland usw.


    Das Hinzuziehen eines BRM ist in § 84.1 BetrVG geregelt.


    Gruß bj



  • Hallo,


    richtig. Man kann schon etwas machen, das ist wohl richtig. Aber man hat (einmal von den Ausnahmen die blackjack aufgezählt hat, abgesehen), nicht die Möglichkeit, sich auf eine Anspruchsgrundlage zu berufen. Wenn sich der AG querstellt, kommt man so also nicht weiter.


    Schönen Gruß,


    Sascha

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