Hallo liebe JAV-ler,
das BAG hat am 27.07. ein -u.a. im Zusammenhang mit der Höhe der Vergütung- sehr interessantes Urteil gesprochen zu der Frage, ob Ausbildungsbetriebe die Ausbildungsverhältnis vertraglich individuell gestalten können.
Hier die wichtigsten Auszüge:
"Die Ausbildung für einen anerkannten Ausbildungsberuf hat in
einem Berufsausbildungsverhältnis stattzufinden. Andere Vertragsformen, z. B.
ein „Anlernverhältnis“, sind gemäß § 26 Berufsbildungsgesetz (BBiG) i. V. m. §
134 BGB unzulässig. Sie werden als Arbeitsverhältnis behandelt, so dass der
Arbeitgeber die nach § 612 Abs. 2 BGB übliche Vergütung schuldet (BAG, Urt. v.
27.7.2010 –3 AZR 317/08 ).
Der beklagte Malermeister hatte mit der Klägerin statt eines
Berufsausbildungsvertrags einen „Anlernvertrag“ im Beruf „Maler- und Lackierer“
geschlossen. Die vereinbarte Vergütung war deutlich niedriger als die für einen
Arbeitnehmer übliche Mindestvergütung.
Das LAG hatte den Beklagten verurteilt, der Klägerin die für
Arbeitsverhältnisse angemessene Entlohnung zu zahlen. Das BAG bestätigte das
Urteil. § 4 Abs. 2 BBiG bestimmt, dass die Ausbildung für einen anerkannten
Ausbildungsberuf nur nach der Ausbildungsordnung erfolgen darf. Dafür ist ein
Berufsausbildungsverhältnis einzugehen. Andere Vertragsformen, sind gemäß § 26
BBiG i. V. m. § 134 BGB unzulässig und nichtig. Dazu gehört auch ein
„Anlernverhältnis“. Dieses ist nach den Regeln über das Arbeitsverhältnis auf
fehlerhafter Vertragsgrundlage (sog. faktisches Arbeitsverhältnis) wie ein
Arbeitsverhältnis zu behandeln. Der Arbeitgeber schuldet daher die nach § 612
Abs. 2 BGB übliche Vergütung.
Das BAG brauchte nicht zu entscheiden, ob sich der Arbeitgeber ohne Weiteres
vorzeitig aus dem Rechtsverhältnis lösen kann oder ob dies gegen den
Schutzzwecks des BBiG verstößt, wofür einiges spricht. "
Was haltet ihr von dem Urteil?
Habt ihr selbst schon einmal Erfahrungen mit dieser Thematik gemacht?
Freundliche Grüße,
F.Celeste