Ausspionieren von Kollegen

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  • Hallo!


    Ich habe mal wieder eine Frage, bei der ich hoffe, dass ihr mir noch einmal so hilfreiche antworten geben könnt wie die letzten male :rolleyes:


    Unser AG hat dem BR eine neue Regelung mit folgendem Inhalt zur Kenntnisnahme gereicht, die er gerne als innerbetrieblich verbindliche Richtlinie festsetzen würde:
    Alle Mitarbeiter sind verpflichtet, bei Verdacht von privater Nutzung von Betriebsressourcen über den/die jeweilige Vorgesetzte/n oder die GL zu informieren. Diese sind dann -bei Erhärtung des Verdachts- berufen, über personalrechtliche Konsequenzen zu entscheiden.


    Ich frage mich nun ganz ehrlich, ob wir als BR das so einfach hinnehmen und abnicken sollen. Immerhin öffnet das Tür und Tor für üble Falschverdächtigungen...


    Was meint ihr?




    PS: Gut, die Überschrift ist vielleicht etwas reißerisch gewählt, aber ich muss zugeben, dass ich persönlich-trotz grundsätzlichem Verständnis für die Verärgerung des AG- schon ziemlich empört bin...

  • Hallo 3eck!
    fass' das bitte nicht falsch auf, aber ich kann deine Empörung nicht wirklich nachvollziehen:die private Nutzung von Firmeneigentum ist -insofern dies nicht vom AG genehmigt wird- eine Verletzung des Arbeitsvertrages und kostet den Betrieb darüber hinaus (unter Umständen viel) Geld. Nun weiß ich nicht, ob sich euer Betrieb das leisten kann, aber die meisten Betriebe müssen, um sich selbst (und damit auch die Arbeitsplätze) am Leben zu erhalten, sehr sparsam mit unnötigen Kosten umgehen.
    Es ist also auch in eurem Interesse, wenn sich durch eine solche Richtlinie die privaten Nutzungen verringern...


    Grüße,
    Camillo

  • Hallo Rhitz,


    ist dem wirklich so ?


    Laut einem Urteil des BAG hat der BR in dem Fall, in dem der AG den begründeten Verdacht dahingend hat, dass ein bestimmter Mitarbeiter Diebstähle begeht, die Möglichkeit, einen Privatdetektiv einzuschalten, ohne dass der BR diesbezüglich ein Mitbestimmungsrecht hat. Jetzt weiß ich natürlich nicht, inwieweit sich die Fälle tatsächlich vergleichen lassen. Interessant zu wissen wäre es allemal :)

  • stelko:
    das ist in der Tat ein interessantes Urteil, das mich auch ein wenig überrascht, wenn ich ehrlich bin. Klar lässt sich daran keine sichere Prognose bzgl. einer richterlichen Sichtweise der hier vorliegenden Thematik anstellen (zumal es hier ja um Mitarbeiter geht und nicht um einen von außen in den Betrieb eingeschleusten Detektiv geht), aber eine gewisse Tendenz unter Umständen dann doch...

  • Hallo Rhitz,


    genau darum ging es mir. Selbstverständlich geht es hier um einen Fall, der anders gelagert ist. Aber man kann schon erkennen, dass die Rechtsprechung sehr rigoros entscheidet, wenn es um Eigentumsdelikte zulasten des Arbeitgebers geht. Das macht meiner Ansicht nach auch Sinn: Es wäre schon eine gewichtige Ansage, jemanden zu verpflichten, sich weiterhin mit Personen auseinandersetzen zu müssen, von denen man (hinreichend wahrscheinlich) bestohlen worden ist.


    Schönen Gruß,


    Sascha.

  • Hallo Lorenz,
    dass ein AN, der nachweislich eines Diebstahls überführt ist. nicht weiter tragbar ist, steht wohl (für die meisten) außer Frage. Problematisch ist ist es hingegen, wenn nur ein Verdacht besteht, denn ein solcher kann mitunter schwer trügerisch sein (gerade, wenn dieser auf Informationen aus dritter Hand begründet wird)...


    Gruß,
    Ruben

  • Hallo Rothschild,


    das genau ist der Punkt, der schon oftmals Kopfzerbrechen bereitet hat.


    Verdachtskündigungen sind generell ein heikles Thema. Daran wird sich auch wohl zukünftig kaum etwas ändern. Wie würdest Du in einem Fall wie diesem vorgehen ? Ich gehe einmal davon aus, dass Du es ebenso unzumutbar empfinden würdest, wenn es dem AG verboten wäre, nach dem zu suchen, der ihn stets beklaut ?

  • Hallo Falk,


    Taschenkontrollen können durch den AG nicht so ohne weiteres veranlasst werden. Der BR hat diesbezüglich ein Mitbestimmungsrecht gem. § 87 I S.1 BetrVG. Führt der AG die Kontrollen dennoch durch und es komtm zur Kündigung eines AN, kann der BR Bedenken gegen diese Kündigung anmelden, was die Kündigung an sich aber nicht verhindern kann, wenn sie nicht im Rahmen des § 102 VI BetrVG für zustimmungsbedürftig erklärt worden ist.


    Schönen Gruß, Lorenz


  • Hallo Lorenz,


    danke für Deine Antwort.


    In diesem Fall kam auch noch hinzu, dass vornehmlich die Leiharbeiter, die bei uns tätig gewesen sind, in Verdacht standen, dies getan zu haben. Hat der BR bei ihnen auch die Möglichkeit, bzgl. der Kontrollen mitbestimmen zu dürfen ?

  • Hallo Falk,


    ob das Mitbestimmungsrecht auch für Leiharbeiter zu gelten hat, wird unterschiedlich beurteilt.


    Zumeist wird aber das Recht dann bejaht, wenn der Gegenstand des Mitbestimmungsrecht und das Weisungsrecht des Entleiherbetriebes es als erforderlich erscheinen lassen, dass der Leiharbeitnehmer betriebsverfassungsrechtlich dem Entleiherbetrieb betriebsverfassungsrechtlich zuzuordnen ist.


    Das dürfte hier recht unproblematisch anzunehmen sein, da die Leiharbeitnehmer auf diese Weise in ihren Persönlichkeitsrechten direkt durch den Entleiherbetrieb beeinträchtigt werden. Sie sind insoweit schutzbedürftig und der BR hat sich auch um sie zu kümmern.


    So würde ich die Lage beurteilen

  • Hallo Rothschild,


    das genau ist der Punkt, der schon oftmals Kopfzerbrechen bereitet hat.


    Verdachtskündigungen sind generell ein heikles Thema. Daran wird sich auch wohl zukünftig kaum etwas ändern. Wie würdest Du in einem Fall wie diesem vorgehen ? Ich gehe einmal davon aus, dass Du es ebenso unzumutbar empfinden würdest, wenn es dem AG verboten wäre, nach dem zu suchen, der ihn stets beklaut ?

    Hallo Tom,
    natürlich kann ich den AG verstehen in seinem Bedürfnis, offensichtlich stattfindende Verletzungen seines Eigentums zu verhindern. Aber die Mittel dazu dürfen nicht grenzenlos sein! Die hier angesprochenen Taschenkontrollen bedürfen in meinen Augen völlig zu Recht der Zustimmung des BR und dass eine Nichteinholung dieser seitens des AG bei tatsächlicher Durchführung dann keine Konsequenzen für die -im Falle einer Überführung sichere- Kündigung haben soll, finde ich äußerst alarmierend...


    Schönen Abend,
    Ruben

  • Hallo Ruben!


    Das ist in der Tat ein extrem schwieriges Dilemma: Einerseits müssen die Rechte des -möglicherweise unschuldigen- AN (bzw. ALLER unschuldigen AN, die Taschen der anderen werden schließlich ebenfalls durchsucht) geschützt werden, andererseits aber natürlich auch das Eigentum des AG; und nicht nur dessen: Wer garantiert denn, dass ein Dieb nur seinen AG und nicht die Kollegen bestiehlt?
    Wer in jedem Fall unter einer solchen Situation generell leidet, ist das Betriebsklima. Diebstähle im Betrieb führen in aller Regel zu Misstrauen und Zwietracht aller allen gegenüber. Darüber, ob unter diesem Gesichtspunkt (freiwillige?) Taschenkontrollen nicht möglicherweise das kleinere Übel sind, ließe sich sicherlich erneut triftig streiten...


    Grüße,
    F.Celeste

  • Hallo Fritz,


    bzgl. des leidenden Betriebsklimas gebe ich dir glasklar recht. Wenn es um die Frage der freiwilligen Taschenkontrolle geht, dann ist dies sicherlich ein Argument, dem ich als BRM iRd Mitbestimmungsrechts grünes Licht geben würde. In Sachen unfreiwillige Kontrollen bleibe ich dabei, dass die (bekanntlich auch grndrechtlich geschützten) Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer vorgehen müssen...


    Grüße,
    dillan.

  • Hallo Dillan,


    auch die freiwillige Taschenkontrolle greift in mein Persönlichkeitsrecht ein. In dem Moment, da ich die Kontrolle verweigere, mache ich mich ja auch verdächtig, ob was drin ist, oder nicht.
    Das läuft dann unter "Wer nix zu verbergen hat..." Das kann es aber auch nicht sein.


    Schliesslich gilt die Unschuldsvermutung. Nicht umsonst hat ein Kaufhausdetektiv oder Supermarktkassier zum Beispiel nicht das Recht in Deine Taschen zu schauen. Das darf nur die Pozilei.


    Es ist also egal ob freiwillig oder nicht unbedingt mitbestimmungspflichtig, wobei auch die Verhältnismässigkeit gewahrt bleiben sollte.


    Gruss
    Björn

  • Hallo,


    das ist alles durchaus richtig. In diesem Fällen kann auf diese Weise lediglich vorgegangen werden, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht dahingehend besteht, dass man an der Begehung der Tat zumindest beteiligt sein könnte. Es wäre unverhältnismäßig "einfach mal so" oder unentwegt die Taschen im betrieblichen kontrollieren zu wollen. Das würde vor dem Zusammenhang der Grundsätze in in Zusammenhang mit dem allgemeinen Persönlichkeits recht stehen, nicht zu vereinbaren sein.


    Schönen Gruß,


    Lorenz

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