Zitat von "ConAirchen"das BetrVG (http://www.poko.de/javforum/vi…hp?p=6757&highlight=#6757), womit deine Antwort natürlich richtig war!
Das war natürlich meine Vorahnung
Zitat von "ConAirchen"das BetrVG (http://www.poko.de/javforum/vi…hp?p=6757&highlight=#6757), womit deine Antwort natürlich richtig war!
Das war natürlich meine Vorahnung
Zitat von "ConAirchen"Ach ja (nicht nur für Michael ;-)):
Na mal sehen, welches Gesetz bei ihm Anwendung findet
Wahlversammlung?
Also wenn einer 27 ist kann er nicht wählen bzw. nicht gewählt werden, falls du das meinst.
Zitat von "Juleli"Naja. Ich bin aber - hätte ich nicht gekündigt - zu dem Schluss gekommen, dass sich beide Seiten nicht vertragen können. Man kann nicht beides machen. Das ist unmöglich.
.....
Es geht einfach nicht langfristig gesehen.
Genau meine Meinung.
Ich kann auch nur noch einmal sagen:
Man kann nicht Arbeitnehmer- UND Arbeitgebervertreter sein. Das schließt der gesunde Menschenverstand m.M.n. aus.
Hallo,
der AG hat also ein Feststellungs- bzw. Auflösungsantrag bei Gericht gestellt ja?
Den Fall hatten wir auch mal. Es sind dann der AG als Kläger, der PR wie auch die JAV als Beteiligter und natürlich der Beklagte in dem Verfahren beteiligt.
Es sollte eigentlich alles automatisch vom Gericht zu euch in die Verwaltung kommen, sprich Unterlagen, wie Stellungnahmen aller Parteien. Außerdem wird von euch eine Stellungnahme erwartet. Aber darauf wird euch das Verwaltungsgericht noch hinweisen per Post (meist mit Empfangsbestätigung über den Erhalt des Schreibens).
Ich denke also zunächst: Abwarten!
Zitat von "ConAirchen"Später hatte ich aufgrund meiner PR/JAV-Tätigkeit große Probleme mit einem anderen Vorgesetzten (wg. Freistellung, Entscheidungen, etc.), was letztendlich zu einer Versetzung geführt hat, aber meine PR-Tätigkeit hätte ich nicht aufgegeben, das wollte er ja nur!
Solche und manchmal noch schlimmere Situationen meine ich. Man kann ja auch nicht im Kreistag Abgeordneter sein und gleichzeitig in der Verwaltung arbeiten, ist genauso unmöglich. Rechtlich wie auch moralisch m.M.n.
Zitat von "Christobal"Nur das ich neben JAV-Vorsitz auch den stellv. Personalratsvorsitz innehabe...
Wusste garnicht dass das geht...
Zu deiner Frage Juleli.
Ehrlich gesagt würde ich auf Grund der Tätigkeit in der Personalabteilung aus der JAV austreten, du kannst nicht die AG Seite vertreten und die AN Seite. Es ist gängige Praxis dass Personen die in der AN-Vertretung sind dort austreten weil dies i.d.R. nicht vereinbar ist. Mir sind viele solcher Fälle bekannt.
Das tut mir Leid
Also die Schwerbehinderung ändert ja nichts an deiner JAV Tätigkeit, daher kann ich dir nur sagen, dass du nach Personalvertretungsrecht keine anderen Chancen hast, rechtlich gesehen. Bitte Korrekturen, wenn ich mich täusche.
Das KSchG greift auch nicht, da dein Ausbildungsverhältnis ja an einem Tag endet. Und wenn es dem AG dann nicht zumutbar ist, dich zu übernehmen, muss er dies vor Gericht beweisen, wenn du rechtzeitig den Antrag auf unbefristete Übernahme gestellt hast (3 Monate vor Ende der Ausbildung)
PS: Wenn du in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis fällst, dann sieht es anderes aus. 1. hast du deinen Schutz durch die JAV (2 Jahre + 1 Jahr danach) und 2. Schwerbehinderung. Diese wird bei Kündigungen ja wie man weiß angerechnet (Stichwort: Sozialauswahl)
Hallo,
selbstverständlich gibt es sowas. Auch in der öffentlichen Verwaltung werden solche Vereinbarungen getroffen bei Qualifizierungsmaßnahmen.
Meinst du der Arbeitgeber gibt für dich Geld aus und anschließend sieht er zu wie du kündigst? Das geht ja nicht, der AG möchte sich nur absichern.
Wie gesagt, das ist völlig legitim, dass er so etwas anbietet!
Alles klar, danke für die Antworten.
Vielen Dank dafür, hat noch jemand abweichende Informationen?
Hallo,
ich bin momentan ein wenig überfragt bei der Sache der Übernahme. Hat man Anspruch auf ein Vollzeitarbeitsverhältnis oder "darf" der Arbeitgeber auch Teilzeit sagen?
Ich habe in einigen Urteilen gelesen. In einem kam zum Ausdruck ,dass man einen Anspruch nur auf die unbefristete Übernahme hat, weil das BPersVG nur gewährleisten soll, dass der JAV'ler "nicht nach der Ausbildung auf der Straße landet", um das mal grob zu umschreiben.
Ist das nun korrekt? Weil es in vielen Musterübernahmeschreiben immer heißt: Ich beantrage die Übernahme in ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhätnis.
Kann mir jemand auf die Sprünge helfen? Es gilt das PersVGBbg, was allerdings auf das BPersVG verweißt. Demnach gilt nur der § 9 BPersVG.
Zitat von "matzehatdsl"im moment gibt es leider keine JAV im betreib, dafür aber einen Betriebsrat.
Ich glaub das sagt schon alles darüber aus, wie es sich mit dem § 71 BetrVG verhält. Ihr könnt euch darauf nicht berufen.
Aber ich denke dass der Betriebsrat eine Art Azubi Versammlung selbst organisieren könnte bzw. da kein Problem mit haben wird wenn ihr es machen würdet...Es sind ja verständliche Gründe dafür, darum einfach mal nachfragen! Es ist allerdings keine JA-Versammlung i.S.d. § 71 BetrVG
Zu 1.
§ 40 PersVG
Zitat
(1) Ein Vertreter der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der von dieser benannt wird, und die Schwerbehindertenvertretung können an allen Sitzungen des Personalrates beratend teilnehmen. An der Behandlung von Angelegenheiten, die besonders die in § 57 genannten Beschäftigten betreffen, kann die gesamte Jugend- und Auszubildendenvertretung beratend teilnehmen. Bei Beschlüssen des Personalrates, die überwiegend die in § 57 genannten Beschäftigten betreffen, haben die Jugend- und Auszubildendenvertreter Stimmrecht.
(2) An der Behandlung von Angelegenheiten, die besonders die nichtständig Beschäftigten betreffen, können die in § 65 Abs. 1 bezeichneten Vertreter mit beratender Stimme teilnehmen.
§ 34 PersVG
Zitat....
(2) Die weiteren Sitzungen beraumt der Vorsitzende des Personalrates an. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Personalrates zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Satz 3 gilt auch für die Ladung der Schwerbehindertenvertretung, der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Vertreter der nichtständig Beschäftigten, soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der Sitzung haben.
Bei uns wird JAV (bzw. der Vorsitzende) zu jeder Sitzung eingeladen. Der Personalrat darf auch nicht der JAV verweigern, an den Personalratssitzungen teilzunehmen. Wenn ihr eine große JAV seid, dann wird per Mehrheitswahl aller JAV Mitglieder beschlossen, wer zu den Personalratssitzungen gehen soll. Man braucht dem Personalrat allerdings nicht zu nennen, wer zu den künftigen Sitzungen erscheint, dies könnt ihr von Mal zu Mal selbst entscheiden. Ich hoffe das reicht dir
---------------------
Zu 2.
Den Antrag würde ich auf jeden Fall stellen, egal wer wann vor dir fertig wird. Innerhalb der letzten 3 Monate muss das geschehen, denke das weißt du. Eine Chance hast du selbstverständlich. Wenn der Arbeitgeber dich nicht unbefristet übernehmen kann/will, muss er folgendes tun:
§ 9 PersVG
ZitatAlles anzeigen
.....
(4) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen,
1.festzustellen, daß ein Arbeitsverhältnis nach den Absätzen 2 oder 3 nicht begründet wird, oder
2.das bereits nach den Absätzen 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen,
wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Personalvertretung, bei einem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese beteiligt.
Und ja, die können dich einfach so nach der Ausbildung rauswerfen. Es endet nämlich dein Ausbildungsverhältnis und wenn kein neues Arbeitsverhältnis geschlossen wird, war es das... Dies kann passieren, wenn du 1. den Antrag nicht stellst und 2. gleichzeitig keine Stellen da sind. So ist bei uns auch gewesen.... Also unbedingt den Antrag stellen, dann ist der Arbeitgeber im Zugzwang!
Zitat von "passive//aggressive"Ich finde das Abschreibenlassen gerechtfertigt - allerdings nur innerhalb der regulären Arbeitszeit!!!
Für mich ist das nichts, was für das Ausbildungsziel wichtig ist... Aber ist deine Meinung.
ZitatAlles anzeigen§ 14 BBiG - Berufsausbildung
(1) Ausbildende haben
....
4. dafür zu sorgen, dass Auszubildende charakterlich
gefördert sowie sittlich und körperlich
nicht gefährdet werden.
Aber:
Zitat(2) Auszubildenden dürfen nur Aufgaben übertragen
werden, die dem Ausbildungszweck dienen
und ihren körperlichen Kräften angemessen sind.
Ich würde sagen, es lässt sich streiten ob es dem Ausbildungszweck dient... Abschreibarbeiten sind eigentlich nicht zur Förderung gut, mal ganz ehrlich.... ?
Ich würde dir Recht geben und sagen, dass es nicht der Ausbildung dient...Als erzieherische Maßnahme finde ich das ein wenig übertrieben...
ZitatAlles anzeigenDas JAV-Mitglied hat einen Rechtsanspruch auf Arbeitsbefreiung, wenn zwei Voraussetzungen gegeben sind: Zum einen muss es sich um die Durchführung von JAV-Aufgaben handeln, zum anderen muss die Arbeitsbefreiung zur ordnungsgemäßen Durchführung dieser Aufgaben erforderlich sein. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist das JAV-Mitglied in entsprechendem Umfang von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung befreit. Einer Zustimmung des/der Arbeitgebers/in zur Arbeitsbefreiung bedarf es nicht. Allerdings ist das JAV-Mitglied verpflichtet, den/die Arbeitgeber/in so rechtzeitig wie möglich über ein bevorstehendes Arbeitsversäumnis zu informieren. Weiterhin ist es verpflichtet, sich bei seinem/seiner Vorgesetzten abzumelden, wobei lediglich der Ort und die voraussichtliche Dauer der beabsichtigten JAV-Tätigkeit mitzuteilen sind.
Zu den Aufgaben der JAV gehören nicht nur die Teilnahme an den Sitzungen der JAV, sondern z. B. auch die Beteiligung an Betriebsbegehungen, Besprechungen mit ver.di-Sekretären/innen und Behörden. Dabei ist es unerheblich, ob die Durchführung der JAV-Aufgaben innerhalb oder außerhalb des Betriebes erfolgt.
Bei der Erfüllung von JAV-Aufgaben außerhalb des Betriebes zählen mit der Folge der Bezahlung auch die während der Arbeitszeit des JAV-Mitgliedes aufgewendeten Wege- und Reisezeiten zum erforderlichen Arbeitsversäumnis. Dies gilt auch für die An- und Abreise zu GJAV- oder KJAV-Sitzungen.
Hinsichtlich des zeitlichen Aufwandes für die JAV-Tätigkeit gilt, dass diese nicht mit der Stoppuhr gemessen werden kann. Es würde einen unzulässigen Eingriff in die JAV-Tätigkeit darstellen, wenn der/die Arbeitgeber/in einseitig die Dauer der Amtsausübung bestimmen könnte, da dadurch auch die Gefahr besteht, dass die JAV die ihr nach dem Gesetz obliegenden Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllen kann.
Beispiel:
Wenn es also erforderlich ist, dass ein JAV-Mitglied zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner Aufgaben seinen Arbeits- bzw. Ausbildungsplatz verlässt, um z. B. an einer Betriebsbegehung teilzunehmen, so hat der/die Arbeitgeber/in dem JAV-Mitglied für diese Zeit (inklusive der Wegezeit) das volle Arbeits- bzw. Ausbildungsentgelt zu zahlen. Werden JAV-Mitglieder über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihnen für diese Zeit Freizeitausgleich innerhalb eines Monats (bei minderjährigen JAV-Mitgliedern innerhalb derselben Woche) zu gewähren.
Reicht das?
ZitatArtikel 9 - Schutz der Auszubildenden
(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz, dem Krankenpflegegesetz oder dem Hebammengesetz stehenden Beschäftigten (Auszubildenden), der Mitglied einer Personalvertretung oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung ist, nach erfolgreicher Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.
(2) Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber seine Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen dem Auszubildenden und dem Arbeitgeber im Anschluss an das erfolgreiche Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit der Personalvertretung oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung erfolgreich endet.
Hast du denn schon einen befristeten Arbeitsvertrag unterschrieben nach der Ausbildung als JAV-Mitglied? Wenn ja, dann kannst du die Vorschriften oben vergessen. Dein Anspruch auf unbefristete Übernahme wäre somit verspielt. Aber ich glaub das ganze hier hat nichts mehr wirklich mit der JAV zu tun oder?
Und falls du es wissen willst, dann frag einfach nach. Wenn dein AG wissen möchte warum DU das wissen willst, dann sag, dass du dich spätestens 3 Monate vor Beendidung des Arbeitsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit als "arbeitsuchend" melden musst. Das ist ja auch gesetzlich geregelt.
Zitat§ 37b SGB III - Frühzeitige Arbeitsuche
Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden ...
Ein "befristeter Vertrag" heißt ja so, weil er bis zu einem Zeitpunkt gilt. Informieren muss dich der AG nicht, wie es danach weitergeht.
Ich bitte um gegenteilige Meinungen
Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig geworden, da keine Revision eingelegt worden ist.