Beiträge von OttoHahn

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    Zitat

    § 2 Abs. 1 Arbeitsplatzschutzgesetz


    Von der Zustellung des Einberufungsbescheides bis zur Beendigung des Grundwehrdienstes sowie während einer Wehrübung darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen


    Du musst deinem Arbeitgeber unverzüglich den Einberufungsbescheid zur Kenntnis geben, wenn du ihn hast. Es passiert dir also nicht.

    Zitat von "Daniela"

    Ich denke nicht, dass es einem Arbeitgeber zuzumuten ist, dass er Auszubildende auf einen Staplerführerscheinlehrgang schickt, wenn sich diese noch in der Probezeit befinden.
    Schließlich kann in der Probezeit von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Da investiert man als Arbeitgeber natürlich sehr ungern und ich finde das auch vollkommen verständlich.


    Zitat von "Michael B."

    Nichts gegen deinen Vorschlag, aber wenn ihr 3 Monate Probezeit habt, ist es nicht ratsam, dass von Anfang an einzuführen.


    Das war es, was ich meinte, vielleicht war es auch zu unverständlich geschrieben

    Dazu hätte ich auch gleich eine Frage.


    Wenn der AG beabsichtigt, die Vorstellungsgespräche dann zu führen, wenn ich als JAV Berufsschule habe? Kann ja vorkommen. Hab ich das Recht, dass der AG die Vorstellungsgespräche so legt, dass ich daran teilnehme?

    Nichts gegen deinen Vorschlag, aber wenn ihr 3 Monate Probezeit habt, ist es nicht ratsam, dass von Anfang an einzuführen.


    Rede einfach mit deinem Ausbilder und mit deinem Betriebs-/Personalrat darüber, die werden dir besser helfen können. Es hängen schließlich auch Kosten an deiner Idee.

    Nein, was ich meine ist, dass der Arbeitgeber dich wieder einstellen MUSS. Du bist während der Zeit geschützt, soweit ich mich erinnere. Ich weiß aber leider keine Rechtsvorschrift dazu!

    Du musst aber, nachdem du von der Bundeswehr eingezogen wirst, wieder eingestellt werden, du bist für die Zeit bei deinem Arbeitgeber nur freigestellt, soweit ich weiß.

    Der, der auf der Ersatzliste ganz oben steht, ist Ersatzmitglied, soweit ich weiß, also derjenige, der die nächsthöchste Anzahl der Stimmen bekam, bei der Wahl.

    Zitat

    Wehrpflichtige, die wegen einer Zurückstellung nicht vor Vollendung des 23. Lebensjahr einberufen werden konnten, können noch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nach Wegfall des Zurückstellungsgrundes (z.B. Ausbildung, Unentbehrlichkeit im eigenen/elterlichen Betrieb, etc.) herangezogen werden.


    Zitat von "hanshans"

    also theoretisch reicht meine zrückstellung bis mitte dezember und zum 1. januar wird ja wieder eingezogen.


    wenn ich das so drehe, dass mir meine firma bescheinigt, dass die zurückstellung bis meinetwegen mitte januar erfolgen muss, womit dann ja der termin 1. januar nicht möglich ist und mein 23 geburtstag ist erst ende januar, würden die mich dann trotzdem noch bis 25 einziehen können??


    Nein, da du ja nicht geschützt warst an deinem 23. Geburtstag. Theoretisch, wenn dein Schutz durch den AG (Unabkömmlichkeit u.ä.) nur bis Mitte Januar ist und dein Geburtstag Ende Januar ist, ist der frühestmögliche Termin zum einziehen der 01.03.07, da die Bundeswehr nur vierteljährlich zum Grundwehrdienst einzieht.


    Demnach kann dich die Bundeswehr unter den o.g. Voraussetzungen nicht mehr einziehen.


    ABER: Ich habe irgendwann während meiner Zeit bei der Bundeswehr gelesen, dass man max. solange den Grundwehrdienst herausschieben kann, bis der letztmögliche Einzugstermin ist. Ich bin mir aber nicht 100% sicher! Die beim Kreiswehrersatzamt müssen das eigentlich wissen!

    Zitat

    Wehrpflichtige, die wegen einer Zurückstellung nicht vor Vollendung des 23. Lebensjahr einberufen werden konnten, können noch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nach Wegfall des Zurückstellungsgrundes (z.B. Ausbildung, Unentbehrlichkeit im eigenen/elterlichen Betrieb, etc.) herangezogen werden.


    In deinem Falle, wenn deine Zurückstellung bis nach dem 23. LJ reicht, können die dich noch bis 25 einziehen.

    Zitat von "hanshans"

    also den gesetzestexten zu folge kann also der arbeitgeber mit seinem erklärung, dass er mich nicht übernehmen kann/will mich direkt ausstechen, sodass ich keine möglichkeit auf unbefr. übernahme habe?


    oder überseh ich da was?


    Ja, Abs. 2 i.V.m. Abs. 5


    Zitat

    (1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen Auszubildenden, der Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung,
    des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats ist, nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.


    (2) Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen Auszubildendem und Arbeitgeber im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. Auf dieses Arbeitsverhältnis ist insbesondere § 37 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.
    .....
    (5) Die Absätze 2 bis 4 finden unabhängig davon Anwendung, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist.


    Wenn du trotzdem den Antrag stellst, ist das Verhältnis begründet. Ansonsten muss der AG nach Abs. 4 beim Arbeitsgericht klagen.


    Zitat

    (4) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Arbeitsgericht beantragen,


    1. festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis nach Absatz 2 oder 3 nicht begründet wird, oder
    2. das bereits nach Absatz 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen,


    wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht sind der Betriebsrat, die Bordvertretung, der Seebetriebsrat, bei Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese Beteiligte.

    Zitat von "hanshans"

    das wäre nämlich meine sorge, falls ich längerfristig übernommen werden würde..


    Dein Arbeitgeber kann, soweit du nach deiner Ausbildung übernommen wirst, ein Schreiben an die zuständige Stelle verfassen, wodrin enthalten ist, dass du bei deiner Ausübung des Berufes unabkömmlich bist, das nennt sich umgangssprachlich Unabkömmlichkeitsschreiben.


    Dein Arbeitgeber sollte das eigentlich kennen.

    Frag einfach deine/n BR-Vorsitzende/r, er/sie wird dir sagen können, was möglich ist.


    Dein BR kann eine Dienstvereinbarung treffen, wo solche Angelegenheiten geregelt sind. Darauf könnte ein Gesrpäch mit dem BR bei dir hinauslaufen.

    Zitat von "Daniela"

    *g* War "Er" nicht eine "Sie"? ;)


    Ah, tut mir leid ConAirchen, wollte dir nicht zu Nahe treten! Ich meinte natürlich "Sie" ;)


    Btw: Die Frage nach dem Gesetz, das gilt, ist noch offen, Antonio