Beiträge von OttoHahn

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    Zitat von "MathiasR"

    Wir als JAV würden einer Abmahnung niemals zustimmen. Schon gar nicht, ohne vorher entsprechend intensive Gespräche geführt zu haben, aber auch sonst nicht.


    Also wir haben mit Sicherheit keinen PR, der nicht weiß, was alles zu tun ist, wenn so eine Maßnahme in Betracht kommt. Es wurden genut Gespräche geführt und die Abmahnung ist gerechtfertigt.
    Wenn es so aussieht, kann man der Abmahnung doch zustimmen, oder siehst du das wieder anders Mathias?

    Zitat von "Daniela"


    Wenn ein Azubi sich so daneben benommen hat, dass eine Abmahung gerechtfertigt wäre sehe ich keinen Grund weshalb die JAV und/oder der Betriebs-/Personalrat da nicht zustimmen sollte.


    Genau so siehts aus. Wenn er es verdient hat, soll er auch seine "Strafe" dafür bekommen. Eine Abmahnung kann man genauso als 2. Chance sehen (jetzt allgemein gesprochen, nicht auf Azubis bezogen).


    Es ist eh nur eine Formalie, da der PR/BT nur Mitwirkungsrecht hat, und die Abmahnung auch kommt, wenn der PR/BT nicht zustimmt.

    Ich sag mal so: Wenn du nicht angegriffen worden bist, so dass er dich gemeint hat, wirst du nichts machen können.


    Zum Brief:
    Konnte den jeder lesen? Und er hat den Vorsitzenden der JAV direkt im Brief erwähnt?

    Vor einer Sekunde hab ichs auch mit Ausschreiben vom LPersVG Bbg probiert! Danke dir! :oops:


    Im LPersVG Bbg finde ich nichts von Übernahme, muss ich das auf das BPersVG zurückgreifen (§ 9)? Oder gibt es im LPersVG Bbg so eine Regelung nicht?

    hm, ich denke das LPersVG Bbg gilt für mich.
    Ich dachte das BetrVG ist analog zu dem LPersVG anzuwenden, täusch ich mich?


    Ganz nebenbei: Hat einer einen Link zum LPersVG Bbg? Beo Google hab ich nichts gefunden.

    Es ging mir auch darum, ob ich, auch wenn meine JAV Amtszeit am 30.04.2008 endet, obwohl meine Ausbildung erst am 30.08.2008 vorbei ist, trotzdem den Schutz noch habe, gem. § 78a Abs. 3.


    Das Ganze ist ja innerhalb dieser Jahresfrist, also hab ich den Anspruch auch noch, würde ich mal sagen.


    Ist es unangebracht, wenn man den Personalrat, bzw. den/die Vorsitzende/n das fragt?

    Natürlich gibt es Abmahnungen für Azubis. Bei uns wurden in den vorherigen Jahren schon einige wenige ausgesprochen.


    In einer Personalversammlung wurde sogar eine Statistik vorgelesen, wo drin es u.a. hieß, wie viele Azubis Abmahnungen in den letzen 5 Jahren bekommen haben.


    Das mit dem Stimmrecht bei Sachen, in denen es um Azubis geht, dachte ich mir schon, wie ich es auch geschrieben habe, nur welche Rechtsgrundlage? Ich find da nichts :/


    zu deiner Frage: LPersVG Bbg

    Hallo,


    den § 78a BetrVG kennen ja die meisten. Ich hab eine kleine Verständnisfrage, ich bezieh mich auf Abs. 3:


    Wenn mein Ausbildungsverhältnis bis 30.09.2008 geht und ich am 30.04.2005 in die JAV gewählt wurde, hab ich gem. § 78a Abs. 3 BetrVG einen Anspruch auf unbefistete Übernahme, oder seh bzw. rechne ich das falsch?


    Btw: Es geht mir bei der JAV Arbeit nicht um den Anspruch, da ich ja vorher auch nicht wusste, dass es so eine Übernahmeregelung kraft Gesetz gibt, falls das einer denken sollte.

    Hallo,


    wenn eine Abmahnung eines Azubis hoch zur Mitwirkung in den Personalrat geht, wird ja auch abgestimmt, ob dieser Abmahnung zugestimmt wird, oder nicht (auch wenn es keine Auswirkungen darauf hat, dass sie ausgesprochen wird)


    Hat die JAV auch Mitwirkungsrecht in dem Fall? Es geht ja um einen Azubi!? Ich hab weder im BetrVG, LPersVG Bbg noch im BPersVG was darüber entdeckt!
    Aber ich meine, dass ich schonmal gelesen habe, das die JAV bei Fällen, in den es NUR um Auszubildende geht, auch die JAV ein Mitbestimmungsrecht (in dem Fall der Abmahnung dann das Mitwirkungsrecht) in Personalratssitzungen hat. Ist das wahr oder nicht?

    Was soll denn passieren? Nix passiert... Kannst mit jedem rummachen, mit dem du willst, um das mal auf den Punkt zu bringen.


    Aber dennoch:
    "Tauche nie deinen Füller in Firmentinte. Nie im eigenen Haus rumheften, tackern, lochen" :)

    Für Arbeitsverträge herscht ja formfreiheit, also können sie mündlich und schriftlich abgeschlossen werden.
    Wenn dir also jemand, der dafür verantwortlich ist, sagt, dass du ab morgen Arbeit hast, dann ist das verbindlich.


    Du musst nur aufpassen, dass gem. § 2 NachwG innerhalb eines Monats nach Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niedergelegt werden müssen (vom AG unterzeichnet und an den AN ausgegeben).

    Der Arbeitsvertrag ist sicherlich daran geknüpft worden, dass du die Prüfung schaffst, somit wäre der Vertrag hinfällig, wenn du die Prüfung nicht bestanden hast.


    Hier noch die Rechtsgrundlage der Verlängerung:


    Zitat

    § 21 BBiG
    (3) Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung
    nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis
    auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen
    Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.