Anspruch auf Sonderzahlung bei vorzeitigem Ausstieg

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  • Hallo zusammen, ich habe eine Frage die die Auszahlung der
    Sonderzahlung bei vorzeitigem Ausstieg betrifft.




    In unserer Hausvereinbarung steht" Der Arbeitgeber gewährt eine
    Sonderzuwendung, die am Tage der Gehaltszahlung für den Monat November des
    jeweils laufenden Jahres in anteiliger Höhe von 1/12 pro Beschäftigungsmonat im
    laufenden Jahr fällig ist“
    . (Seit 2012 wird die Sonderzahlung geteilt
    ausgezahlt (Juli und November)


    Das Projekt der Kollegin endet zum 31. Oktober, ihr Vertrag wird aus diesem
    Grund nicht verlängert. Ich bin der Ansicht, dass die Kollegin Anspruch auf
    eine anteilige Sonderzahlung hat. Unsere Verwaltung sieht das aber anders.



    Habt Ihr einen Rat für mich?






    Vielen Dank :)

  • Bach dem Wortlaut dieser Regelung könnte man sich ja streiten, ob die Sonderzuwendung überhaupt fällig wird (da es den Tag der Gehaltszahlung für den November vei diesem AN nicht gibt).


    Hilfreich ist hier aber wohl der § 4 (2) TzBfG:
    "Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht. Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist."


    Der Anspruch scheint zu bestehen! :thumbup:

  • Der Vertrag ist zum 31.10. beendet. Eine jährlich im November gezahlte Zulage ist mangels Vertragsverhältnis nicht zu zahlen.


    Das TzBfG greift nur bei einem Teilzeitler während des Vertrages.


    Wenn Du ausgeschieden bist und nicht vorher in Deinem Arbeitsvertrag, einer BV oder einem Tarivvertrag vereinbart wurde, dass bei unterjährigem Ausscheiden vor Auszahlung der Zulage im November trotzdem anteilig Zulage zu zahlen ist, hast Du keinen Anspruch darauf.


    Viele Grüße
    Björn

  • Das TzBfG greift nur bei einem Teilzeitler während des Vertrages.


    Wenn Du ausgeschieden bist und nicht vorher in Deinem Arbeitsvertrag, einer BV oder einem Tarivvertrag vereinbart wurde, dass bei unterjährigem Ausscheiden vor Auszahlung der Zulage im November trotzdem anteilig Zulage zu zahlen ist, hast Du keinen Anspruch darauf.



    Kannst Du das itgendwie belegen?


    Für mich ist der Gesetzestext eigentlich eindeutig. Wenn ich jetzt Deiner Argumentation folge, ergibt sich damit für mich die Konsequenz, dass die Festlegung af diesen einen Fälligkleitstag rechtswidrig wäre ("ist zu gewähren"). Eine entsprechende Auslegung wäre dann kein Problem.

  • Kannst Du das itgendwie belegen?


    Für mich ist der Gesetzestext eigentlich eindeutig. Wenn ich jetzt Deiner Argumentation folge, ergibt sich damit für mich die Konsequenz, dass die Festlegung af diesen einen Fälligkleitstag rechtswidrig wäre ("ist zu gewähren"). Eine entsprechende Auslegung wäre dann kein Problem.


    N'Abend.
    Björn, deine Lesart würde mich auch sehr interessieren. Intuitiv würde ich Beruhigend zustimmen, aber vielleicht liegen wir ja auch falsch...
    Danke!

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