Beiträge von B.Ruhigend

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    Bis zur Abgabe der Unfallmeldung bei der BG kann man das Ganze ja noch einmal Revue passieren lassen und über die Details nachdenken die man in der Aufregung bei der Aussage gegenüber der Polizei vergessen hat. Evtl. kennt man ja auch einen guten Berater der einem hilft die wirklich wichtigen Details herauszuarbeiten.

    "Es fehlt der Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit. Zwar ist der Betroffene auf dem Rückweg vom Tagungsort zum Hotel unfallversichert. Verfolgt er aber auf diesem Weg einen Dieb, so steht dies nicht mehr unter dem Schutz der Unfallversicherung. Der Beschäftigte widmete sich rein persönlichen, von seinen betrieblichen Aufgaben nicht mehr wesentlich beeinflussten Belangen. Hätte der Kläger den Täter nicht lediglich zur Wiedererlangung seiner Geldbörse verfolgt, wäre ein Versicherungsschutz wegen „der Verfolgung eines Straftäters im allgemeinen“ Interesse in Betracht gekommen."


    Deshalb sage ich ja immer dass es bei der Unfallmeldung wichtig ist, sorgfältig zu formulieren, was passiert ist. Hier wäre vermutlich besser gewesen wenn der Arbeitnehmer den Dieb nicht wegen des Geldes im Portemonnaie verfolgt hätte, sondern wegen des Firmenausweises im Portemonnaie mittels dessen sich der Täter sonst Zutritt zu den Firmenräumen hätte verschaffen können.

    Eine Frist für den Widerspruch ist mir nicht bekannt.
    Wenn Ihr diese Information nur "um drei Ecken" bekommen habt, dann gibt es meines Erachtens zwei Möglichkeiten:
    1) Ignorieren! Das ekönnte allerdings die Gefahr eines ernsthaften Konfliktes heraufbeschwören.
    2) Miteinander reden und von ihm hören, wo der Schuh drückt. Allerdings sollte man sich auf dieses Gespräch gut vorbereiten.

    Zuallererst einmal verstehe ich nicht, warum Dir als BR(M) "der Kamm schwillt".


    Betrachten wir zuallererst einmal die Arbeitszeit:
    5 * 7 Stunden plus 2 * 3 Stunden ergibt 41 Stunden, damit liegt er deutlich unter dem Erlaubten.


    "Zusätzlich arbeitet die Person jeden Samstag (außer in den Schulferien) noch 2 Stunden auf freiberuflicher Basis."
    Vermutlich meinst Du "selbständig" und nicht "freiberuflich"? Dann sind diese Stunden wohl nicht zu zählen, da nicht als Arbeitnehmer.


    Was bleibt ist ein möglicher Verstoß gegen § 11 (1) ArbZG.


    Dieser Verstoß liegt alleine in der Sphäre des Zweitarbeitgebers, diesem muss der (mögliche) Verstoß, der ja unabhängig davon wäre, ob der AN auch in einem Hauptarbeitsverhälötnis steht, bekannt sein.

    Der Herr Hück ist doch ein gnadenloser Selbstdarsteller! ;(


    "Porsche-Mann Hück warnt vor überzogenen Erwartungen: "Was macht der Diesel-Kunde, wenn die Nachrüstung nicht funktioniert? Das ist eine Täuschung der Kunden."


    Unglaublich wie die Nachrüster die Kunden täuschen! Da wird doch das ganze Vertrauen das die Hersteller über Jahre aufgebaut haben zerstört... :D


    Verflixt nochmal: Die Autohersteller haben die Autokäufer nach Strich und Faden betrogen! Und es ist deren verdammte Pflicht und Schuldigkeit diese Autos so in Ordnung zu bringen dass der Kunde auch das bekommt, wofür er bezahlt hat,


    Dem Kunden jetzt ein neues Auto mit einem popeligen Nachlass verkaufen zu wollen, ist eine riesige Frechheit.

    Bei solch einer Prämie handelt es sich ja letztendlich um eine Großzügigkeit des Arbeitgebers. Somit kann er auch (unter Beachtung der Mitbestimmung) die regeln festlegen.


    Bei 700€ für 25 Jahre (das sind 28€ pro Jahr, oder 2,30€ pro Monat) würde ich hier sowieso eine entsprechende Großzügigkeit des Arbeitgebers erwarten.


    Bei einer Wiedereinstellung (wenn es sich tatsächlich um solch eine handelte, also die Kündigungsgründe noch während der laufenden Kündigungsfrist entfallen sind) würde ich eine Neuberechnung der Betriebszugehörigkeit nicht nachvollziehen können.


    Wenn jemand den Arbeitgeber gewechselt hat, dann ist es irgendwie nachvollziehbar wenn der Arbeitgeber damit die Betriebszugehörigkeit als beendet betrachtet und bei einer erneuten Einstellung bei Null anfängt.


    Brauchbare Rechtsprechung gibt es hierzu sicherlich bei der Berechnung von Kündigungsfristen.

    Die Datenschutzbestimmungen beziehen sich natürlich nicht nur auf Sammelauskünfte!
    Der Anspruch des BR auf Informationen über Abmahnungen wird sowieso sehr unterschiedlich diskutiert. Teilweise wird er verneint, weil eine Abmahnung nicht mitbestimmt ist. Teilweise wird er bejaht, weil der BR überprüfen können muss, ob nicht in Wahrheit z.B. eine mitbestimmungspflichtige Betriebsbuße vorliegt.
    Sofern der Arbeitgeber einfach nur mit "Datenschutz" argumentiert, sollte er zur Kenntnis nehmen dass der BR eine interne Stelle im Sinne des Datenschutzes ist, die Daten also gar nicht herausgegeben werden. Allerdings dürfen auch innerhalb des Betriebes personenbezogene Daten nur insoweit herausgegeben werden, wie entweder eine rechtliche Notwendigkeit vorliegt, oder die Zustimmung der betroffenen Person.
    Sofern man den Anspruch des BR auf Information bejaht, dürfte es ausreichen, dem BR eine anonymisierte Ausfertigung der Abmahnung zu überlassen.

    Das Wahlverfahren für die Ausschussmitglieder hängt nicht vom Wahlverfahren bei der BR-Wahl ab, sondern einzig und alleine davon ob es eine oder mehrere Vorschlagslisten bei der Ausschusswahl gibt.

    "Besuch musste darauf achten, die Toilettenspülung möglichst kurz zu drücken"


    Ich denke dieses Problem hat sich dann nach wenigen Wochen auch von selbst gelöst. Die Zahl der zu empfangenden Gäste dürfte sich jeden Monat halbieren. Und wer muss denn nach einem Glas lauwarmen Leitungswasser aufs Klo?