Nichterfüllung einer Wiedereinstellungszusage wegen außerdienstlichen Verhaltens.

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  • Morgen Stelko!


    Das stimmt zwar, aber ich finde die Angelegenheit dennoch alles andere als befriedigend:
    Der Kläger hatte seine Haftzeit abgesessen und somit für sein Verbrechen bezahlt. Irgendjemand muss ihm doch die Hand reichen, um wieder Fuß in der Gesellschaft fassen zu können...

  • Das stimmt zwar, würde aber dazu führen dass niemals wieder jemand eingestellt werden würde der mal verurteilt wurde. Daran dass Menschen sich ändern und dieselben Dinge nicht zwangsläufig wieder tun, dürfte doch wohl kaum Zweifel bestehen, oder?

  • Hallo,


    ich befürchte (ohne es irgendwie gutheißen zu wollen), dass hier durch den Begriff Terror die Gemüter ein wenig mehr überhitzt sind, als es dem eigentlichen Sinngehalt der Sache guttun würde. Darüber sollte man vielleicht noch einmal nachdenken.


    Gruß,



    Lorenz

  • Freut mich, dass durch den Link hier mal eine interessante Diskussion ins Laufen kommt.


    Ich denke dass man den Sachverhalt durchaus differenziert betrachten muss. Es muss getrennt werden nach der begangenen (= vergangenen) Straftat und der Möglichkeit weiterer Straftaten (in der Zukunft).


    Die begangene Straftat sollte meines Erachtens in der Tat durch Verbüßung der Strafe vollumfänglich gesühnt sein. Alleine die Tatsache dass jemand mal wegen irgend etwas strafrechtlich verurteilt wurde, kann und darf kein Ausgrenzungsmerkmal sein.


    Schwieriger wird es mit dem Thema "Zukunft". Natürlich darf es auch hier nicht heißen "Einmal Straftäter, immer Straftäter!", auf der anderen Seite wird aber wohl nieman erwarten, dass eine Bank (unterhalb des Top-Managements) jemanden einstellt, der wegen Unterschlagung oder anderer Vermögensdelikte rechtskräftig verurteilt wurde. Ein (gesühnter) Kinderschänder in einer KiTa? Undenkbar. Also wird man bei der Entscheidung über eine Einstellung neben der Möglichkeit einer Wiederholung auch den möglichen Schaden abschätzen müssen. Im Falle der Bank oder der KiTa ist der mögliche Scahden wohl so hoch, dass eine Einstellung in aller Regel nicht in Frage kommt. Da nützt es auch nichts, wenn die beiden Bewerber zuvor ihrem schändlichen Tun abgeschworen haben.


    Insofern wird man einem weltweit, auch im Rüstungsbereich, operierenden Konzern wie Daimlerin diesem Falle vermutlich eine andere Beurteilung zugestehen müssen, als z.B. einem Einzelhndelsunternehmer.


    Zudem hat das LAG ja hier einen netten Kniff gefunden, wie es diese Frage elegant umschiffen konnte. Das LAG hat ja eigentlich gar nicht darüber geurteilt, ob Daimler "heute" (und damit meine ich mit dem heutigen Wissen) seine Wiedereinstellungszusage noch einlösen muss, sondern hat im Grund genommen darüber geurteilt, ob die Wiedereinstellungszusage nicht mit der rechtskräftigen Verurteilung verwirkt wurde (weil ein aktiver Arbeitsvertrag zu diesem Zeitpunkt wohl unzweifelhaft beendet worden wäre). Es wäre rechtspolitisch auch sehr unbefriedigend, wenn der Terrorist der in einem aktiven Arbeitsverhältnis steht, seinen Arbeitsplatz verliert, der der aber gerade ein "Sabbatical" macht, diesen behält.

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