Fragerecht nach Schwerbehinderung bei der Einstellung ?

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  • Hallo Rita.


    mit dieser Frage stichst Du in ein Wespennest :)


    Derzeit ist es so, dass der Bewerber bei Vorliegen einer Schwerbehinderung im Sinne von § 2 Abs.2, 3 SGB IX (Sozialgesetzbuch IX) die Wahrheit zu sagen hat. Argument: Nach § 618 BGB ist der Arbeitgeber ja verpflichtet, der Arbeitssicherheit nachzukommen. Aus diesem Grund muss er dann aber auch von vornherein wissen, dass es schwerbehinderte Menschen im Betrieb gibt, damit er sich planerisch auf entsprechende Maßnahmen einstellen kann.


    Dies ist die derzeitge Rechtslage ; welche sich aber durchaus ändern könnte, > denn sie ist wahrlich nicht unumstritten . Es gibt Kreise, die davon ausgehen, dass diese Urteile in geraumer Zeit ihre Gültigkeit verlieren werden .


    Man sollte sich hier immer mal wieder auf den aktuellen Stand der Dinge bringen

  • Hallo,


    ich bin auch der Ansicht, dass diese Rechtslage zu viele Möglihckeiten für Missbrauch bietet. Gleidermaßen könnte der Arbeitgeber bei einer schwangeren Frau argumentieren: Es sei ihm ja nicht um die Schwangerschaft an sich gegangen - Neeeeeeeeeeeeeeeeiinnn :rolleyes:


    Vielmehr wollte man ja lediglich als allseits umsorgender Arbeitgeber für die Arbeitnehmerin einen sicheren Arbeitsplatz zur Verfügung stellen. Schließlich will man ja nicht, dass Mutter und Kind etwas "passiert"




    Ja ne, iss klar , würde Atze Schröder hier sagen ^^

  • Hallo,


    ich fände es generell besser, wenn sich der Staat wesentlich aktiver insbesondere auch bei der Vermittlung beteiligen würde. Hier sollten mehr Fördergelder zur Verfügung stehen, die die Einstellung eines schwerbehinderten Menschen attarktiver machen.


    Schönen Gruß,


    Carsten

  • Hallo RIKO,


    so kann man das aber nun nicht sagen. Der Staat bemüht sich schon sehr um die Integration in das Arbeitsleben; nur man muss auch Arbeitgeber finden, die tatsächlich gewillt sind, einzustellen. Geredet wird in dieser Hinsicht viel., durch Taten überzeugen leider nur einige.


    Gruß,


    Jost


  • Hallo jost,


    eben hier sehe ich auch das Problem: solange sich Arbeitgeber durch Geldleistungen von der Verpflichtung zur Beschäftigung von Menschen mit Behinderung freikaufen kann, wird die Frage der Integration zu einer der Lukrativität. So kann das doch nicht funktionieren...


    Liebe Grüße,
    Hanna

  • Hallo, laut unserem Grundgesetz, Artikel 3, Absatz 3 darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Frage des Arbeitgebers nach einer Schwerbehinderung ist nicht zulässig, somit kann der Stellenbewerber zulässig lügen. Außerdem ist der Arbeitgeber verpflichtet im Vorfeld zu prüfen, ob freie Stellen mit einem schwerbehindertem Menschen zu besetzen sind. So steht's im SGB IX. Viele Grüße, Astrid

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