Sozialversicherung

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  • Hallo BR-Experten!


    Unser AG und wir vom BR haben gerade eine "Meinungsverschiedenheit" zu folgender Problematik:
    Für ein paar Kollegen wird es in den nächsten Monaten wenig und für eine handvoll gar keine Arbeit geben (Winter halt). Nun ist unser AG auf die Idee gekommen, dass er diejeigen, die keine Arbeit haben, im Grunde von der Sozialversicherung abmelden kann. Wir haben erstmal etwas seltsam aus der Wäsche geschaut, denn keiner hat jemals etwas von einer solchen Handhabe gehört. Ich muss sicherlich nicht extra betonen, dass wir den Kollegen diese Lücke im Versicherungsverlauf ersparen wollen, wissen aber nicht, was wir rechtlich dagegen tun können.
    Hat jemand von euch viellicht einen Tip?
    Danke schonmal!
    Niko

  • Hallo Niko,


    natürlich kann der Arbeitgeber die Kollegen nicht einfach abmelden weil er keine Beschäftigungsmöglichkeit hat. Hier gerät der Arbeitgeber in Annahmeverzug, wenn er die Dienste
    des Arbeitnehmers nicht annimmt. Annahmeverzug kann erfolgen durch Verweigerung der Zuweisung von Arbeit, wenn er zu einer nach dem Kalender bestimmten Zeit dem Arbeitnehmer keinen funktionsfähigen Arbeitsplatz einrichtet. So obliegt es dem Arbeitgeber als Gläubiger der geschuldeten Arbeitsleistung, dem Arbeitnehmer die Leistungserbringung zu ermöglichen. Dazu muss er den Arbeitseinsatz des Arbeitnehmers fortlaufend planen und durch Weisungen hinsichtlich Ort und Zeit der Arbeitsleistung näher konkretisieren. Kommt der Arbeitgeber dieser Obliegenheit nicht nach, gerät er in Annahmeverzug. Unerheblich ist, ob den Arbeitgeber ein Verschulden trifft. Um eine Verweigerung der Zuweisung von Arbeit handelt es sich auch, wenn die zugewiesene Arbeit nicht vertragsgemäß ist. Der Arbeitgeber kann auch teilweise
    in Annahmeverzug geraten, wenn er weniger Arbeit zuweist, als der Arbeitnehmer schuldet, und hierdurch den Umfang der Arbeitsleistung rechtswidrig einschränkt. Annahmeverzug besteht ferner, wenn der Arbeitgeber die Dienstleistung des Arbeitnehmers nicht annehmen kann (sog. Annahmeunmöglichkeit) und dies von niemandem zu vertreten ist.
    Um die Kollegen abzumelden bedarf es einer Kündigung.
    Nur bevor man zu solch drastischen Mitteln greift, sollte man über die Einführung von Kurzarbeit nachdenken.
    Gruß bj

  • Hallo euch beiden!
    ja, es handelt sich hier in der Tat um Arbeit auf Abruf, genau daraus ergibt sich ja auch das Problem: Es besteht saisonbedingt eine große Wahrscheinlichkeit, dass im Dezember und Januar überhaupt keine Arbeit zu vorhanden ist, die der Chef den Kollegen anbieten könnte. Aber wenn ich dich richtig verstehe, Blackjack, dann gibt es nur im Falle einer Kündigung die Möglichkeit für den AG, sich um die Beiträge zu drücken, korrekt?


    Danke!
    Niko

  • Hallo Niko,


    zumindest müßte eine Änderungskündigung erfolgen. Arbeit auf Abruf ist im § 12 II TzBFG geregelt.


    Zu überprüfen, wären die Arbeitsverträge der Kollegen, was dort über Arbeit auf Abruf geregelt ist. Das BAG räumt zwar ein, dass die „Arbeitsabruf-Klausel“ von dem Grundgedanken des § 615 BGB abweiche, indem sie das vom Arbeitgeber zu tragende Wirtschaftsrisiko teilweise auf den Arbeitnehmer verlagere. Eine unangemessene Benachteiligung i.S. von § 307 I BGB sei damit aber nicht verbunden. Zu Gunsten des Arbeitgebers sei nämlich zu berücksichtigen, dass starre Arbeitszeitraster heute kaum noch praktikabel seien und kurzfristige Auftragsschwankungen flexible Arbeitszeitsysteme erforderten. Deshalb hält es das BAG für zulässig, wenn die vom Arbeitgeber zusätzlich abrufbare Arbeit bis zu 25% der vereinbarten wöchentlichen Mindestarbeitszeit beträgt. Zugleich hat es auch ausdrücklich für zulässig erklärt, wenn sich der Arbeitgeber das Recht vorbehält, die vereinbarte Arbeitszeit um bis zu 20% zu reduzieren.


    Gruß bj

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