BEM - Betriebliche Eingliederungsmaßnahme nach Burn-Out

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  • Hallo,


    wir als Betriebsrat haben es mit einer in Kürze anstehenden BEM zu tun. Eine Kollegin wird wohl nach einem Burn-out demnächst wieder teilweise arbeitsfähig sein. Der AG hat uns als Betriebsrat darüber informiert.


    Was ist zu beachten?


    Wie würdet Ihr Vorgehen?


    Es ist ein Gespräch des Personalleiters mit der Person und dem/r Arzt/Ärztin geplant.


    Hat hier jemand Erfahrungen über die er/sie berichten möchte?


    Vielen Dank für wertvolle Tips an einen unerfahrenen BR


    MRossi

  • Hallo MRossi,


    das hört sich soweit doch schon einmal ganz gut an. Burn-Out ist ein sehr weitreichendes Thema. DIe Ursachen dafür können sehr vielgestaltig sein. Meiner Ansicht nach ist es sehr wichtig, dass man sich vor Augen führt, welche der Ursachen genau als ausschlaggebend angesehen wird. Vor diesem Hintergrund kann dann auch schnell eine solide Basis gefunden werden, um sich über die Person an sich und um Maßnahmen wie Arbeitssicherheit und mögliche Belastungsscenarien zu unterhalten. Ich gehe aber einmal stark davon aus, dass die Arzt/Ärztin als Fachperson sowieso die Gesprächsleitung übernimmt und vorgibt, worauf zwingend zu achten ist, damit der Kollegin der Wiedereinsteig gelingen kann. Es kann durchaus Überraschungen geben, denn es kann immer sein, dass die Mediziner Kenntnis von Tatsachen haben, die man selber; und as gilt für den AG, den Perosnalleiter und auch den BR, noch gar nicht weiß.


    Dementsprechend ist es schwer, einen allgemeinen Leitfaden sui generis dafür aufzustellen, finde ich.


    Schönen Gruß,


    Sascha

  • Hallo ,


    das mag durchaus sein. Aber es ist auch auf § 80 BetrVG zu achten. Es gehört auchzur Aufggabe des BR, sich um die Eingliederung zu kümmern. Dies ist auch bei Verhandlungen mit dem AG zu berücksichtigen. Der BR kann sich auf ein solches Treffen gut vorbereiten, indem er das ehemalige Umfeld des Kollegen erforscht: WIe genau ist des zum Burn-Out gekommen ? Atrbeiten die Kollegen die dafür verantwortlich zu machen sind, immer noch dort ? Wasgenau ist Anlass des MObbings gewesen ? Hat es (auch wenn das jetzt sehr fies klingen mag) am Kollegen selber gelegen > bestweht also ebenfalls wieder die Möglichkeit, dass das gleiche Problem in einer anderen Abteilung auftauchen wird ? Gibt es in diesem Fall vielleicht die Möglichkeit, dass er für sich alleine arbeiten kann ? Oder ist das vielleicht genau der falsche Weg, da sich der Kollege dann vielleicht übergangen, außegstoßen fühlt ?


    Letztendlich kann hier lediglich die medizinische Fachkraft Aussagen tätigen; wie sie letztlich umgesetzt werden können. Auch wenn der AG wieder einmal (Mehr-) Kosten auf sich zukommen sieht; dann ist meiner Ansicht nach das Verhandlungsgeschick der BR gefragt. Ferner kennt sich so manches Betriesratsmitglied im Betrieb wesentlich besser aus als des Chef selbst. Das sollte man auch nicht vergessen, wenn es darum geht, durch eine pfiffige Idee einen guten Kompromiss einzustielen.


    Schönen Gruß,


    Jost

  • Hallo MRossi,


    wir als Betriebsrat haben es mit einer in Kürze anstehenden BEM zu tun.


    Das heißt, eine BV wurde noch nicht abgeschlossen.


    Die Durchführung des BEM ist für den Arbeitgeber und die betriebliche Interessenvertretung (vgl. § 93 SGB IX) gesetzliche Pflicht.


    Jedoch ist die Verletzung dieser Pflicht nicht unmittelbar sanktioniert, weshalb ein gewisser Spielraum zur Entscheidung besteht, ob und zu welchem Zeitpunkt das BEM durchgeführt werden soll/kann.


    Die Pflicht zum BEM setzt ein, sobald die zeitliche Grenze von 6 Wochen Arbeitsunfähigkeit, innerhalb eines Jahres, überschritten ist. Wobei die 6 Wochen nicht zusammenhängend AU sein müssen. Ebenso zählt das Jahr nicht von Jan. bis Dez.


    Man kann auch die Jahresberechnung im Zeitraum von Sept. bis Aug. nehmen.
    Unabdingbare Voraussetzung für die Durchführung ist die vorherige Zustimmung des MA
    ( § 84 Abs.2.S1 SGB IX). Diese hat der Arbeitgeber vom MA nach Information über die verwendeten Daten und Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements einzuholen. Verweigert der Beschäftigte die Zustimmung, darf das Verfahren nicht begonnen bzw. weitergeführt werden. Dieser Vorbehalt ist Ausdruck des Selbstbestimmungsrechts des MA


    ( § 1 SGB IX). Der Arbeitgeber hat dann seine Pflicht erfüllt. Erteilt der MA jedoch später ausdrücklich die Zustimmung, beginnt die Pflicht zur Durchführung erneut.


    Beachten sollte man folgendes;


    • Ob und wann mit der Ablauf beginnt, entscheidet der AG. Allerdings kann der BR/SBV tätig werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. ( § 84 Abs. 2 S. 7 SGB IX)
    • Man sollte dem MA die Angst nehmen, indem er/sie informiert wird, was genau geschieht. ( § 84 Abs.2 S. 3 SGB IX)
    • Die Entscheidung des Betroffenen einholen, ob er mit der Durchführung einverstanden ist.


    Um ein BEM durchzuführen und eine vernünftige BV abzuschließen, empfehle ich dringend ein entsprechendes Seminar zu besuchen.

    Gruß


    bj


    Anmerkung: MA = geschlechtsneutral

  • Hallo blackjack,


    sehr informativ, Dein Beitrag.


    Gibt es diesbezüglich vielleicht genauere Vorgaben ?



    "Die Pflicht zum BEM setzt ein, sobald die zeitliche Grenze von 6 Wochen Arbeitsunfähigkeit, innerhalb eines Jahres, überschritten ist. Wobei die 6 Wochen nicht zusammenhängend AU sein müssen. Ebenso zählt das Jahr nicht von Jan. bis Dez. "


    Ich meine - irgendeine Obergrenze muss es doch geben ? Oder ist vielleicht das Krankheitsbild entscheidend ?





  • Hallo Riko,


    der AG kann selbst bestimmen wie er einen 12 Monatszeitraum zusammen setzt.


    Beispiel: Der AN ist im Mai 2010 14 Tg AU, Sep. 2010 10 Tg AU, wird im Jan. 2011 18 Tg AU, kann der AG den 12 Monatszeitraum April bis Mai ansetzen.


    Es gibt einige Richtlinien, wie man vorgehen sollte, man kann es durchaus flexibel angehen.


    Gruß bj

  • Vielen Dank für Eure Tipps. Leider kommt es nicht zur Mitwirkung des Betriebsrates. Der BR-Vorsitzende hat ohne Beschluß dem AG mitgelteilt, daß der BR sich da heraus halten will. Wir haben da intern ein großes Problem. Mal schauen, ob ich das noch lange mitmache.


    Besten Gruß

  • Vielen Dank für Eure Tipps. Leider kommt es nicht zur Mitwirkung des Betriebsrates. Der BR-Vorsitzende hat ohne Beschluß dem AG mitgelteilt, daß der BR sich da heraus halten will. Wir haben da intern ein großes Problem. Mal schauen, ob ich das noch lange mitmache.


    Besten Gruß


    Das ist ja mal eine krasse Nummer von eurem Vorsitzenden. Kann bestens verstehen, dass du da Zweifel bzgl des Weitermachens bekommst!
    Grüße,
    Camillo

  • Vielen Dank für Eure Tipps. Leider kommt es nicht zur Mitwirkung des Betriebsrates. Der BR-Vorsitzende hat ohne Beschluß dem AG mitgelteilt, daß der BR sich da heraus halten will. Wir haben da intern ein großes Problem. Mal schauen, ob ich das noch lange mitmache.


    Besten Gruß


    Moin,


    Teile Deinem BR-Fürsten, bei der nächsten BR-Sitzung doch einmal mit, dass er gegen das BertVG handelt und man darüber nachdenken sollte den § 23 BetrVG mal ins Spiel zu bringen.


    Desweiteren würde ich ihn noch darauf hinweisen, dass das Amt des BRV kein Amt auf Lebenszeit ist und er jederzeit abgewählt werden kann.


    Aufgeben wäre die schlechteste Lösung, damit kannst Du den Kollegen die Dich gewählt haben, nicht helfen.


    Das BR-Amt ist in der Regel kein Zuckerschlecken, also Kopf hoch und dem BRV zeigen, dass es auch Gegewind gibt, wenn er sich über das Gremium stellt.


    Gruß bj

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