Hallo nochmal, Blackjack!
Den von dir geratenen Artikel werde ich mir mal durchlesen (wenn ich ihn finden sollte), vielen dank für den Tipp!
Ich wollte mit meinem Beitrag auch auf etwas anderes hinaus, das ich vielleicht nicht deutlich genug gemacht habe: Trotz vieler theoretischer Möglichkeiten, Grenzverletzungen durch Mitarbeiter zu melden, besteht bei vielen Opfern sexueller Belästigung eine enorme Hemmschwelle, dies tatsächlich zu tun. Die Motive sind sicherlich ganz unterschiedlicher Natur, eines taucht jedoch sehr häufig auf: Die Angst davor, (selbst) von den designierten Hilfestellen nicht Ernst genommen oder gar als unglaubhaft dargestellt zu werden. Eine ausdrückliche Aufnahme in einen Katalog unzweifelhaft nicht tolerierbaren Verhaltens kann dagegen eine gewisse Symbolkraft haben, indem sie beweist, dass den Verfassern das Problem bewusst ist und sie dem Opfer damit sagen, dass es nicht allein ist!
Ich glaube, das kann viel bewirken.
Liebe Grüße,
Hanna
Hallo Hanna,
hatte Dich schon verstanden, auf was Du hinaus wolltest. Obwohl m .
Dafür benötige ich aber kein Whistleblowing-System. So etwas kann durch eine BV geregelt werden.
Sexuelle Belästigung sehe ich als einen compliace-bezogenen Prüfpunkt für den BR. Gleiches gilt, wenn Belästigungen eine unerwünschte Verhaltensweise i.S.v. § 3 Abs. 3 AGG darstellen. Allgemein ist der Arbeitgeber aus § 12 AGG zum Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligungen und insoweit auch zu präventiven Maßnahmen verpflichtet. Hierzu müssen die Mitarbeiter -im Wege der Prävention- geschult werden, damit ein wildes denunzieren bzw. ungerchte Beschuldigungen verhindert werden.
Gruß bj