Wochenenddienst

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  • Hallo Leute!



    Folgendes Problem: Ein Kollege ist in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt mit 30 Stunden und hat alle 2 Wochen Wochenenddienst


    Nun soll er außerplanmäßig zusätzlich ein 3.Wochenende arbeiten. Dafür
    soll er an zwei Wochentagen frei bekommen, möchte aber
    lieber an einem Dienstwochenende frei haben.
    Am WE arbeitet er 8-9 Std proTag, an Wochentagen ca 5Std. Kann er dem widersprechen?



    Danke im voraus!
    Karsten

  • Hallo Karsten,


    ich fürchte, dass du Pech hast: Insofern in deinem Arbeitsvertrag nichts steht, worauf du dich beziehen könntest, dann hast du wohl schlechte Karten. Eine gesetzliche Regelung, die dir hier ein Verweigerungsrecht zuspricht gibt es soweit ich weiß nicht.
    Sorry.


    Jörn

  • Hallo,


    Jörn hat auch meiner Ansicht nach Recht. Sofern der Arbeitsvertrag oder der jeweilige der Branche zugrundeliegende Tarifvertrag nichts anderes dazu sagt, kann der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts die Arbeitszeit legen wie er es für erforderlich hällt. Verweigert der Arbeitnehmer die Arbeit oder kündigt an, dass er an dem zugeteilten Wochen(end)arbeitstag nicht erscheinen wird, weil er dies nicht für verpflichtend hält, die Rechtslage indes genau anders aussieht, kann arbeitgeberseits eine außerordentliche Kündigung aussprechen. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es in diesem Fall zumeist nicht .


    Aus diesem Grund sollte man sich sehr genau ansehen, was in den Regularien steht. Bevor man die Arbeit verweigert, sollte man sich (bzw. so würde ich vorgehen) erst einmal Rat beim BR oder einem Fachmann für Arbeitsrecht einholen, damit man am Ende kein böses Wunder erlebt. Vorsicht ist bekanntlich die Mutter der Porzellankiste. ;)

  • Hallo,


    man darf auch nicht vergessen, dass des Arbeitgeber mit den Bestimmungen oft nicht so genau nehmen. Selbst wenn sie unrecht haben und im Einzelfall auf etwas verzichten müssen. Dann bekommt man halt die Quittung an derer Stelle.

  • Hallo,


    man darf auch nicht vergessen, dass des Arbeitgeber mit den Bestimmungen oft nicht so genau nehmen. Selbst wenn sie unrecht haben und im Einzelfall auf etwas verzichten müssen. Dann bekommt man halt die Quittung an derer Stelle.


    Also, ich denke, dass wie meistens, wenn die Rechtslage streitig ist, Unwissenheit der Grund ist, weniger böse Absichten. In der Vielzahl der Fälle zumindest, wie so oft gibt es auch hier natürlich unrühmliche Ausnahmen...


    Grüße,
    Ruben

  • Hallo Liebe Kollegen,
    in diesen Beiträgen steht oft das Wort " Direktionsrecht ". Dieses bitte nicht überbewerten. Das Wort hat Gewicht und wird deshalb gerne benutzt.Natürlich hat der Arbeitgeber ein sog.Direktionsrecht.Dieses sagt aber nur aus das er sagen kann,wo,in welcher Form und zu welcher Zeit,damit ist Beginn und Ende der tägl. Arbeitszeit gemeint,dieses zu geschehen hat.Nachzulesen im BetrVG und in der Gewerbeordnung oder einfach mal Googeln.
    Selbstverständlich hat er die Regeln der Dienstplangestaltung,zu finden im TVÖD,einzuhalten.Dieses ist bei Verdi zu finden mit dem Titel" Dienstplangestaltung im Pflegedienst" 6. Auflage,Februar 2008.Dort stehen auch sehr genau die Tariflichen Bestimmungen.Sollte es kein Öffentlicher/Komunaler Arbeitgeber sein,hilft immer das Arbeitszeitgesetz weiter, es ist ein Bundesgesetz und steht in der Gesetzespyramide über dem Tarifgesetz.Dieses sind Kriterien die zum Schutz der Arbeitnehmer erstellt wurden,übrigens sind solche Dinge dem Arbeitgeber sehr wohl bekannt.
    Wendet Euch doch an Euren Betriebsrat,schließlich sind sie für solche Dinge da,sind freigestellt und haben die Möglichkeiten mit dem Arbeitgeber auf Augenhöhe zu sprechen.
    Denn wenn ein Kollege schon an 2 Wo.enden im Monat arbeitet kann er nicht so einfach für ein 3."dienstverpflichtet" werden.
    Davon mal abgesehen,selbstverständlich kann der Kollege den Dienst ablehnen ohne dafür gleich eine Kündigung zu bekommen,er hat sogar das Recht dazu.
    Bei solchen "Aktionen" hat der Arbeitgeber ersteinmal die Pflicht gewisse Spielregeln einzuhalten,dazu gehört z.B. eine sog.Sozialauswahl.Das heißt,er muß schauen ob eine Familie mit Kindern davon Betroffen ist,wie weit der Anfahrtsweg ist usw.
    Diese Sozialauswahl ist in vielen Dingen anzuwenden,gehört im Ernstfall aber auch schon zu den schwereren Geschützen.
    Also,den eigenen Betriebsrat darauf ansetzen.
    Nun ist genug geschrieben,ich hoffe Euch ist etwas damit geholfen und habt Vertrauen in Eure Fähigkeiten.
    Euer Kollege Uwe

  • Hallo Uwe,


    was den TVöD anbelangt, hast Du recht. Darüber hinaus wäre es schön, wenn die Regelungen, die dort mitunter festgeletgt worden sind, auch in er privaten Wirtschaft mehr ANwendung finden würden . Diese Regeln sind auch verbindlich und das Direktionsrecht des Arbeitgebers hebelt diese Vorgaben auch keinesfalls aus. Im Arbeitszeitgesetz habe ich zur konkreten Frage nicht finden können. Auch die §§ 9 und 10 ArbZG sagen nichts über die Häufigkeit der Wochenendschichten pro MIonat aus. § 11 ArbZG legt lediglich 15 Sonntage fest, die im Jahr frei bleiben müssen. § 12 ArbZG setzt sogar noch eins drauf und gesteht jenen, die in der Tierhaltung beschäftigt sind, lediglich 6 freie Sonntage im Jahr zu. Eine Regelung die besagt, dass man lediglich 2 Sonntage im Jahr zu arbeiten braucht, gibt es meines Wissens aber nicht. Wenn aus den §§ 9, 10 und 11 ArbZG hervorgeht, dass die Beschäftigung entgegen des allgemeinen Verbotes, nicht zu arbeiten, dennoch erlaubt ist, handelt es sich um normale Arbeitszeit, die man auch wahrzunehmen hat. Letztlich gilt das was in den Einzelarbeitsverträgen, den Dienstveträgen und Betriebsvereinabrungen steht. Nach den Grundsätzen, die oft als "arbeitsrechtliche Normenpyramide" gebündelt dargestellt werden, dürfen die in diesen Regelwerken enthaltenen Vereinbarungen nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen.


    Man sollte in diesen Fällen aber nicht alleine vorgehen. Ein Gang zum BR ist in jedem Fall ratsam, denn dieserhat gem § 87 I Nr. 2 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht in puncto Arbeitszeitgestaltung. Da das ArbZG aber nichts in Bezug auf die Häufigkeit der Wochenendschichten sondern eher etwas darüber aussagt, wie diese auszuglichen sind und wie Ruhezeiten ausgestaltet werden, kommt man hier nicht weiter. Zu denken wäre aber an andere Gesetze wie zB. das Ladenschlußgesetz, das Mutterschutzgesetz sowie das Jugendarbeitsschutzgesetz und die Lenkzeitbestimmungen im Kraftfahr und Personenbeförderungsgewerbe. Ferner ist an das Allgemeine Gleichstellungsgersetz zu denken, wenn man bemerkt, dass man regelmäßig für die Wochenendschicht ausgewählt wird, andere Kollegen aber sozusagen schadfrei bleiben. Das geht so ohne weiters nicht, ohne dass darin eine Diskriminierung zu sehen wäre.


    Den Dienst / die schicht einfach abzulehnen ist meiner Ansicht nach aber rechtlich durchaus problematisch .Da möchte ich mich meinen Vorrednern insoweit anschließen. So etwas sollte man in jedem Falle vorher mit dem BR absprechen und nicht eigenmächtig entscheiden. Denn wenn das Thema Kündigung zur Debatte steht, hilft der Kündigungsschutz aus Sozialverträglichkeitsgründen nicht weiter. Zum einen kommt es auf die Sozialvetrträglichkeit erst dann an, wenn das Kündigungsschutzgesetz tatsächlich Anwendung findet. Dies ist bei Kleinbetrieben und Arbeitnehmern, die erst wenige Monate im Betrieb sind, erst einmal gar nicht der Fall. Aber auch jene, die Kündigungsschutz nach dem KSchG genießen, haben davon in einem solchen Fall nichts. Die Sozialverträglichkeit spielt lediglich bei betriebsbedingten Kündungen dann eine Rolle, wenn klar ist, wie viele Stellen wegfallen werden, aber noch nicht entscheiden ist, wer der Kollegen denn nun letztlich seinen Hut nehmen muss und wer weiter arbeiten darf/kann/muss ...


    Bei verhaltensbedingten Kündigungen, und in diesem Dunstkreis bewegt man sich bei dem Thema der Weigerung, seinen Wochenenddienst, der mit den Gesetzen vereinbar ist, anzutreten, nützt einem die Sozialverträglichkeit nichts. Zum einen findet das Kündigungsschutzgesetz wie eben schon geschrieben hier keine Anwendung und weiterhin stehen nicht die Arbeitsplätze der Kollegen zur Debatte, sondern lediglich der eigene, da man gegen seine Pflichten, die aus dem Arbeitsverhältnis entstehen, verstoßen hat.
    Das bedeutet aber nicht, dass damit dann alles entschieden ist. Vielmehr muss die KÜndigungs auch unter Berücksichtigung von Verhältnismäßigkeitserwägungen den Voraussetzungen standhalten. Hier kann dann eine Rolle spielen, ob mit Vorkommnissen dieser Art nochmals zu rechnen ist oder ob es plausibel erscheint, dass es auch mit einer Abmahnung getan ist. Letztendlich entscheidet hier der Einzelfall. Was dabei sodann genau herauskommen wird, kann man nicht immer vorhersagen, sondeern lediglich abschätzen. Das kann wiederum im BR erfolgen, wobei ich mir denken kann, dass vonseiten des BR in den Fällen, in denen man zu keinem eindeutigen Ergebnis gelangt, dann doch eine anwaltliche Beratung einholen wird.


    Sofort den Teufel an die Wand zu malen, halte ich auch nicht für richtig . Aber absolutes Minimum in diesem Fall ist der Gang zum Betriebsrat, denn dieser hat die Möglichkeit, an diesen Problemen etwas zu ändern . Eigenmächtig vorzugehen halte ich persönlich für nicht angebracht, denn das kann auch schnell einmal daneben gehen, ohne dass ein Anwalt in der Lage ist, daran letztlich noch etwas ändern zu können.



    Schönen Abend noch,


    Jost :)

  • Tja Jost,dann sind wir uns ja einig.Auf jeden Fall zu seinem BR zu gehen ist der richtige Weg.Nur immer daran denken,ein Betriebsrat kann und sollte nicht eine Rechtsberatung geben.Diese Probleme kann er allerdings auf Augenhöhe mit dem Arbeitgeber lösen.
    Viele Grüße Uwe

  • Hi Uwe,


    stimmt - da wäre man bei mir als Neuling sicherlich an der falschen Adresse ; aber auch bei den älteren Mitgliedern ist das ebenfalls so, auch wenn sie natürlich mher wissen als ich und auch mehr Seminare auf dem Buckel haben .


    Aber der BR kann doch ne Rechtsberatung veranlassen um Gewissheit zu erlangen, wie man dem Arbeitnehmer helfen kann, oder habe ich da was in den falschen Hals bekommen ?

  • Hallo RIKO,
    die Antwort auf deine Frage lautet Jein:
    Der BR kann dem AN beratend zur Seite stehen, was auch rechtliche Hilfe beinhalten kann. Da allerdings die wenigsten BRM Juristen sind, ist es meist ratsam, eine "richtige" Rechtsberatung seitens eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen (idealerweise natürlich durch eine/n Arbeitsrechtsexperten). Damit will ich mitnichten die Rechtskenntnisse aller BR in Frage stellen, denn viele sind wirklich kompetent, aber die juristische Seite ist in einem regelmäßigen Fluss und die BR haben meist ohnehin alle Hände voll zu tun, sodass von ihnen überhaupt nicht erwartet werden kann, dass sie allzeit auf dem neuesten Stand der Rechtsprechung sind.


    Beste Grüße,
    Jörn

  • Hallo,


    man sollte gerade bei gravierenden Themen immer rechtliche Beratung in Anspruch nehmen. Das Problem ist ja, dass sich viele Dinge nicht auf das Arbeitsrecht an sich beschränken; vielmehr müssen auch steuer und sozialversicherungsrechtliche Belange mit in die Bewertung mit einfließen.



    Schönen Gruß,


    Sascha


  • Hi Karsten,


    bei der Dienstplangestaltung sehe ich den BR aber mit im Boot.


    GBJ

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