Mündliche Arbeitsvertragsanpassung?

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  • Hallo, liebes Forum!


    ich habe mal eine Frage, und habe mir gedacht, dass dieses hier wohl der am ehesten passende Bereich ist. Sollte ich damit falsch liegen, verschiebt den Beitrag doch bitte in das richtige Forum, liebe Admins...


    Es geht um folgendes: Eine Mitarbeiterin hatte ursprünglich einen Arbeitsvertrag über täglich 25 Stunden
    pro Woche abgeschlossen, die sie sich auf jeweils 5 pro Tag aufgeteilt hatte. Nun arbeitet sie seit Ende 2008 6 Stunden täglich, was von der geschäftsleitung auch begrüß wurde, weil es genug zu tun gab/gibt. Jetzt kehrt eine Mitarbeiterin aus
    dem Mutterschutz zurück und die Kollegin soll ihr Stunden wieder
    auf die 25 Stunden reduzieren, was für sie natürlich eine große Gehaltseinbuße bedeuten würde.


    Ist ihr rechtlich zu helfen? Liegt eine Vertragsanpassung vor? (Soweit ich weiß ist Schriftform für Verträge ja nicht erforderlich...) Knn unser BR ihr da vielleicht Helfen?



    Für hilfreiche Beiträge wäre ich wirklich dankbar!


    Schönen Gruß,
    Karsten Schmidt

  • Hallo Karsten,


    ich würde § 8 TzBfG analog auf die Verlängerung anwenden.
    Die erfolgte Verlängerung auf 6 Stunden muss ja arbeitsvertraglich dokumentiert sein. Daran ist auch der AG gebunden.
    Soll die MA jetzt weniger arbeiten ohne dass die Verringerung von ihr ausgeht, so muss der AG imho eine Änderungskündigung mit allen entsprechenden Konsequenzen (Anhörung, etc.) machen.


    Gruss
    Björn

  • Hallo Karsten,
    zunächst einmal hast du recht: Ein Arbeitsvertrag ist wie -mit ein paar wenigen Ausnahmen- jeder Vertrag grundsätzlich an keine Form gebunden und somit auch rechtsverbindlich, wenn (nur) mündlich geschlossen. das eigentliche Problem dabei taucht dann auf, wenn es darum geht, bestimmte Vereinbarungen im Rahmen eines Rechtsstreits zu beweisen, denn dann hat derjenige, der von de anderen etwas verlangt ja schlichtweg "nicht viel" in der Hand...
    Dementsprechend könnte auch im Fall deiner Kollegin das Problem auf diesem Punkt liegen: Björns Vorschlag ist in meinen Augen wirklich gut, könnte allerdings an der Nachweisbarkeit der Vereinbarung scheitern. Ein Hinweis auf die faktische Ableistung der Mehrstunden mag zwar Indizwirkung haben, dürfte aber beweistechnisch leider eher mindergeeignet sein...


    Grüße,
    dillan.

  • So gehen die Meinungen auseinander:
    Ich denke, deine Kollegin wird darauf angewiesen sein, eine Kündigungsschutzklage einzureichen, sollte der AG sie nicht weiterhin in dem erwünschten Umfang zu beschäftigen.
    Alles, was meiner Meinung nah der BR machen kann, ist, dem AG gegenüber vorzutragen, dass es sich hier um eine Änderungskündigung ohne Rechtfertigung handelt, so dass der BR gemäß § 103
    BetrVG eingeschaltet werden müsste. Versuchen kann man es ja...


    Gruß,
    Peter

  • Hallo,


    die Bezugnahme auf § 103 BetrVG kann ich leider auch nicht nachvollziehen.


    Wenn, wie bjoern es bereits sagt: Es muss erst einmal eine Änderungskündigzung erklärt worden sein ; , es dazu gekommen ist, wäre folgendes erwähnenswert:


    Es wäre an § 102 BetrVG zu denken, sofern es sich um Bereiche handelt, bei denen das Mitbestimmungsrecht des § 87 I BetrVG zumindest teilweise tangiert wird. Dieses müsste nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung unter Berücksichtungs des Schutzzwecks des § 8 TzBfG eigentlich auch der Fall sein, da in diesem Falle eine individualrechtliche Maßnahme die Rechtsstellung des AN verschlechtert.


    Zu ergänzen ist, dass die nachträgliche Zustimmung des BR nicht geeignet ist, die Kündigung zu heilen. Sie bleibt sodann weiterhin unwirksam.


    Schönen Gruß,


    Lorenz.

  • Hallo Leute!


    ich gestehe, dass das letzte mal, zu dem ich in diesen Thread gesehen habe, schon zu lange her ist, um mich exakt zu erinnern, wie ich auf §103 gekommen bin. Ich meine aber, mich vage erinnern zu können, dass ich nicht §103, sondern §102 meinte und zwar in dem Sinne, wie Lorenz es so einwandfrei geschildert hat.


    Nichts für Ungut und Grüße,
    Peter

  • Hallo P.Brink,


    ich finde es aber gut, dass Du Dich noch einmal gemeldet hast. Ich habe es auch schon in meiner Laufbahn recht oft erlebt, dass Leute diese §§ in Anrpcuh nehmen wollten, wenn sie die Kündigungen befürchteten, sie andererseits baer noch gar nicht ausgessprochen war. Solange der Groschen noch nicht gefallen ist, um es einmal so zu nennen, tut jeder erst einmal gut daran, in seinem Arbeitsumfeld durch Leitstung zu überzeugen anstatt den BR als Drohgebärde zu verwerden.


    Das kann man später immer noch machen ; zumeist geht der AG in den FÄällen, in denen die KÜndigung seiner Ansicht nach unvermeidbar ist, sowieso davon aus.


    Schönen Gruß,



    Lorenz

  • Tja,


    eigentlich sehr schade; aber trotzdem denke ich, dass Eure Sichtweise in der Praxis die RIchtige Handlungsweise darstellt, um längerfirstig nicht zwischen die Fronten zu gerade oder unter die Räder zu kommen.


    Gut finde ich es aber trotzdem nicht > aber das liegt nicht an Euch beiden ;)



    Schönen Gruß,


    Stelko

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