interne Stellenbewerbung

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  • Uns liegt eine Anhörung des AG vor für eine Stellenbesetzung. Er hat sich für einen externen Bewerber entschieden. Die interne Bewerbung liegt uns vor. Wir haben keine Auswahlrichtlinien im Betrieb. Der interne Bewerber bringt für diesen Bereich keine Erfahrung mit, dies war in der Stellenausschreibung gewünscht, aber nicht Voraussetzung. Der interne Stellenbewerber ist Teilzeit auf einer befristeten Stelle. Können wir der Einstellung widersprechen, mit Hinweis auf die Benachteilung der internen Stellenbewerbung?

  • Hallo!
    Die Idee von Bjoern, über den § 99 II Nr.3 BetrVG vorzugehen, halte ich für eine sehr interessante: Der Wortlaut steht dem zumindest nicht entgegen, problematisch könnte allerdings die Voraussetzung der "gleichen" Eignung sein. Wenn sich der AG darauf beruft (bzw. die "Ungleichheit" in einem -im schlimmsten Fall stattfindenden- ArbG-Verfahren belegen kann), dann sieht es nicht besonders gut aus für deinen befristeten Kollegen...


    Grüße,
    dillan.

  • Hallo,


    im Fitting-Kommentar , § 99, Rdnr. 221 wird dieser Punkt genauso gesehen: Da den Arbeitnehmern auf diese Weise die Möglichkeit, ihren gesetzlich durch § 8 TzBfG gewährten Anspruch auf Arbeitszeitverringerung entweder ganz oder evtl. auch nur teilweise genommen oder erschwert werden könne, hat der BR das Recht, die ZUstimmung i.S.v. § 99 II Nr. 3 BetrVG zu versagen.


    Schönen Gruß,


    Sascha

  • Hallo,


    das BetrVG regelt in diesem Falle nur das was in Fällen wie diesen einzigst sinnvoll erscheint: Wenn in der Belegschaft Mitarbeiter der Zeitverringerung entgegenfiebern, aber dennoch ein neuer Mitarbeiter eingestellt wird, so wird das zwangsläufig zu Konflikten führen. Alles andere als das was aus dem Gesetz diesbezüglich hervorgeht, wäre contraproduktiv.


    Schöen Abend,


    Lorenz

  • Wieder was gelernt.
    Ich glaube, ich lege mir gleich morgen auch mal so einen Fitting zu!

  • Hallo Dillan,


    ja, der Kommentar gehört zu den notwendigen Sachaufwendungen. Ob Du den Fitting (arbeitgeberfreundlich) oder einen anderen anderen haben möchtest, liegt im Ermessen des BR. Natürlich kann man für jedes BR-Mitglied einen eigenen Kommentar bestellen, das in der Regel aber auch Quatsch. Wir haben einen relativ aktuellen Kommentar, der liegt bei mir am Platz, weil ich ihn am häufigsten benutze, oder gefragt werde, etwas nachzuschlagen. Im BR-Büro haben wir aber auch noch einen "antiken".


    Gruss
    Björn

  • Hallo dillan!
    Aus genau dem leitet sich der Anspruch her.


    Übrigens besteht laut BAG (7 ABR 15/94) ein Anspruch auf die jeweils aktuellste Ausgabe des Kommentars und bei größeren BR kann sogar ein Anspruch auf mehrere unterschiedliche Kommentare bestehen, um dem BR eine möglichst umfangreiche Bandbreite an fachliterarischen Meinung zugänglich zu machen.



    Freundliche Grüße,
    F.Celeste

  • Hallo allerseits,


    wo wir gerade auf bei aktuellen Auflagen sind.


    Vergessen werden sollte vor diesem Zusammenhang nicht, dass zumeist auch ein Anspruch auf den Bezug einer Fachzeitschrift besteht. Auch das sollte man nutzen, damit man stets die aktuellen Änderungen aus der Rechtsprechung mitbekommen. Ferner hat man so den Vorteil, dass man durch stetes Überfliegen immer wieder eine Menge aufschnappt und Anlass zur Vertiefung erkennt.


    Schönen Gruß,


    Lorenz

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