Beiträge von Lorenz

Hallo,

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    Hallo,


    eine weitere Möglichkeit wäre, sofern eine Umprogrammierung softwaretechnisch oder aus Kostengründen nicht möglich sei, dies dierekt in die Betriebsvereinbarung mit aufzunehmen und die manuelle Erfassung der Zeiten auch sofort mit aufzunehmen. In der BV ist ja üblicherweise auch ganz detailliert aufgeführt, um welches Zeiterfassungssystem welchen Herstellers es sich handelt, welche Software installiert worden ist, inwieweit Updates aufgespielt wurden und was sonst noch so denkbar ist. Wenn die Klausel dementsprechend abschließend formuliert und Änderungen diesbzüglich als zustimmungspflichtig festschreibt, habt Ihre zumindest für einen Übergangszeitraum eine gangbare Lösung, mit der man einigermaße3n praktikabel arbeiten kann.

    Hallo,


    ich denke auch, dass Pauschalen als problematisch anzusehen sind. Man weiß nie, was ansteht und um so ärgerlicher sind die Nachverhandlungen. Besser ist es meiner Meinung nach, sich immer an der konkreten Lage zu orientieren.



    Schönen Abend,


    Lorenz

    Kleiner Tip noch von mir: Wenn die BR-Wahlen bei Euch mehrere Tage andauern sollten: Es reicht aus, wenn die Person erst am letzten Wahltag das 18. Lebensjahr erreicht. Dass sie vielleicht vorher bereits gewählt hat und somit quasi mit 17 Jahre ihre Stimme abgegeben hat, ist somit kein Hindernis.

    Hallo,


    ich möchte gerne auch noch ein Urteil des Amtsgerichts Heidelberg hinzufügen, welches, obwohl es aus dem Jahre 1991 stammt, bis heute immer in diesem Zusammenhang erwähnt wird: AG Heidelberg, Az.: 5 Ca 454/91


    Daraus geht hervor: Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, seinen Hund mitnehmen zu dürfen. Der Arbeitgeber kann die Erlaubnis erteilen, muss dieses aber nicht. Interessant ist auch zu bemerken: Der Arbeitgber ist nicht verpflichtet, Ausnahmen, auch wenn sich lediglich einen geringfügigen Umfang aufweisen, zu dulden. Fällt z.B. der Hundesitter kurzfristig aus, hat der Arbeitnehmer ohne die arbeitgeberseitige Erlaubnis nicht das Recht, den Hund auch nur kurzfristig, sozusagen "notfallbedingt" mit in den Betrieb zu nehmen.


    Daraus geht also hervor, dass dieses Thema durchaus ernst angegangen werden sollte, bevor man sich entscheidet, den Hund zu nehmen oder nicht.



    Nichts für ungut, aber letztendlich bringt es dem Tier ja nichts, wenn es nicht mitgenommen werden darf,


    Lorenz

    Hallo Vaninde,


    das Ersatzmitgleid muss bei der Wahl auf mindetens eine Stimme gekommen sein. Da mit der Aufgabe Deines Amtes somit die gem. § 9 S.1 BertVG erfoderliche Zahl unterschritten ist, wird ab diesem Zeitpunkt nach § 13 II Nr. 2 BetrVG wohl oder übel eine Neuwahl des BR durchgheführt werden müssen. Auch wenn es sich in Deinem Falle ja eigentlich um eine Amtsniederlegung handelt, wird Deine Erklärung aber nicht als solche des § 13 II Nr.2 sondern als Rücktrittserklärung i.S.v. § 13 II Nr.3 zu sehen sein, da dier Amtsniederlegung das Nachrücken des Ersatzmitglieds zur Folge hätte.
    Im Falle eines Rücktritts wäre nicht die von Dir genannte Person sondern der Wahlvorstand derjenige, welcher neben der Organisation der Neuwahlen auch die zwischenzeitliche Amtsführung übernimmt.


    Schönen Gruß,


    Lorenz

    Hallo Stelko,


    Die Schwerbehindertenvertretung ist ein selbstständiges Vertretungsorgan und ist dem BR nicht untergliedert. Sie ist mehr als unabhängige Sondereinrichtung zu verstehen, die mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestattet ist. Betriebsratsmitlieder können für die Wahlen zur Schwerbehindertenvertetung ebenfalls kandieiren. § 94 III SGB IX stellt klar, dass der Kandidat selbst nicht schwerbehindert sein muss.

    Hallo liebe Forenteilnehmer,


    ich lese im Rahmen der Schulungsanspruches immer die Verweise auf § 37 BertVG. Ich habe ienmal gehört, dass es für die Schwerbehindertenvertetung eine gesonderte Norm geben soll. Ist dies auch weiterhin der Fall oder hat sich das mit der Eingliederung des Schwerbehindertengesetzes in das SGB mittlerweile erledigt ?

    Hallo dillan,


    diesen Einwand kann Dein AG nicht statthaft vorbringen. Obgleich der Schwangerschaft bist Du weiterhin Mitarbeiterin in diesem Unternehmen und die Babypause schließt die Teilnahme am Betriebsratsleben nach genau eben dieser ja nicht aus. Da muss Dein AG also durch ;)

    Hallo Stelko,


    vielen Dank für Deine schnelle Antwort. Da Du in diesem Themenbereich recht fit zu sein scheinst, habe ich noch eine weitere Frage, die Du mir vielleicht beantworten kannst:


    Bedingt durch die Wirtschaftskrise sind in dem Unternehmen in dem ich tätig bin, betriebsbedingte Kündgungen ausgesprochen worden. Derzeit arbeiten die meisten noch in den gekündigten Arbeitsverhältnissen. Sind diese bei der Bemessung der Betriebsratsgröße nun mit einzubeziehen oder fallen sie von vornherein raus, da sie in einigen Wochen (so schade wie es nun einmal leider ist) nicht mehr zur Belegschaft gehören werden ?


    Für eine Antwort wäre ich Dir sehr dankbar

    Hallo allerseits,


    die Arbeit eines Betreibsrates ist nicht zu unterschätzen. Es ist schon einiges an Know How im arbeitsrechtlichen Bereich erforderlich, damit man sein Amt ordnungsgemäß ausführen kann. Andererseits kommt es aber auch darauf an, dass man engagiert bei der Sache ist. Das Know How kann man sich nachträglich aneignen und der Arbeitgeber ist im Rahmen des § 37 BetrVG auch verpflichtet, dabei Unterstützung zu leisten.


    Man sollte sich von den Nachteilen, die diese Tätigkeit im einzelnen mit sich bringen kann, nicht abschrecken lassen und einmal in Ruhe darüber nachdenken, insbesondere dann, wenn man im Betrieb aktiv etwas verbessern will.

    Hallo Galli1,


    die Liste sollte berichtigt werden. Ich bezweifle zwar dass in diesem Fall die Gefahr besteht, dass das Wahlergebnis anfechtbar werden könnte. Vielmehr aus datenschutzrechtlichen Aspekten eine Änderung der Listen geboten.

    Hallo Stelko,


    die Stimmabgabe muss mittels Wahlumschlägen erfolgen, damit eine Geheimhaltung der Stimmgabe gewahrt ist. Eine vergleichbare technische Alternative biete das Fax nicht. Aus diesem Grund ist die Stimmabgabe per Fax im Rahmen der Betriebsratswahl nicht möglich.

    Hallo Dienstag,


    allgemein kann gesagt werden, dass der Seminartermin zu einer Freistellung vom Berufsschulunterricht führen kann. Dazu muss der Auszubildende von der Berufsschule beurlaubt werden. Soweit ich weiß muss ein entsprechender Antrag mindestens 4 Wochen vor Teilnahmebeginn an die Schulleitung gerichtet werden.

    Sicherlich war die Hoffnung, die in die Leiharbeit gesetzt worden ist, eine ganz andere wie die derzeitge Praxis. Es wäre schön, wenn jeder, der im Berufsalltag gezeigt hat, dass er den Anrfoderungen, die an ihn gestellt werden gewachsen ist, tatsächlich mit einer Übernahme rechnen könnte. Nur leider geht gerade in problematischen Zeiten wie diesen die Tendenz nicht dahin, neue Beschäftigungsverhältnisse zu schaffen, sondern sich genau derer zu entledigen oder zumindest weniger für seine Arbeitnehmer zahlen zu müssen.


    Andererseits sieht es auch bei den anderen Arbeitnehmergruppen nicht unbedingt rosig aus. So nehme man z.B. die Auszubildenden, die zu Tätigkeiten herangezogen werden, die so rein gar nichts mit dem Ziel der eigentlichen Berufsbildung zu tun haben. Auch diese bekommen desöfteren zu hören, dass sich der Betrieb die Ausbildung lediglich dann leisten könne, wenn man sich bereit erklärt, auch eben diese Aufgaben hinzunehmen. Auch Arbeitnehmer, die sich in Probearbeitsverhältnissen befinden, können sicherlich das eine oder andere zu diesem Thema zum Besten geben.


    Das Problem zieht sich durch die gesamte Wirtschaft. Auch Beschäftigte mit Festanstellungen sehen sich oftmals gezwungen, widerwillig Kompromisse einzugehen, um den eigenen Arbeitsplatz oder den der Kollegen zu erhalten. Ob diese betriebswirtschaftsliche Würdigung jeweils tatsächlich seine Berechtigung findet, sei einmal dahingestellt.

    Hallo,


    in meinem Betrieb werden seit geraumer Zeit Leiharbeitnehmer beschäftigt. Wie sind diese Beschäftigungsverhältnisse im Rahmen der Betriebsratswahl zu bewerten ? Die Leiharbeitnehmer sind dauerhaft beschäftigt und wurden für die von ihnen zu erfüllenden Tätigkeiten sozusagen angelernt. Dürfen diese bei der Bemessung der Betriebsratsgröße mit berücksichtigt werden ? Können sie bei der Wahl ebenfalls abstimmen ? Eigentlich wäre dieses in meinen Augen gerecht, da sie dem Arbeitsalltag in unserem Unternehmen genauso ausgesetzt sind wie diejenigen von uns, die über eine feste Anstellung verfügen. Einige meiner Kollegen meinen jedoch, dass sie nicht einbezogen werden können, da sie nicht über den Betrieb selbst, sondern die Leiharbeitsfirma beschäftigt sind und lediglich dort in der Lage seien, ihre Rechte auszuüben.


    Haben sie damit recht ?