Bitte daran denken!
"Wir haben es bereits erwähnt: Die Betriebsratswahl 2018 rückt näher! Dabei wird den Wahlvorständen im Hinblick auf die Einhaltung der teils sehr formalen Vorgaben der Wahlordnung (WO) einiges abverlangt. Nicht zuletzt aufgrund einer Entscheidung des LAG Baden-Württemberg (16.07.2015 – 18 TaBV 1/15) ist auf die Wählerliste ein besonderes Augenmerk zu legen: Wird diese auch im Intranet veröffentlicht, ist eine fortlaufende Aktualisierung selbiger erforderlich. Daneben meint das LAG, dass ein Anfechtungsrecht auch jenen Arbeitnehmern zustehe, die die Einspruchsmöglichkeit gegen die Wählerliste haben verstreichen lassen."
https://www.arbeitsrecht-weltw…aehlerlisten-im-intranet/
Grüße,
Rothschild