Beiträge von dillan

Hallo,

wir haben unser Forum umgezogen und auf Vordermann gebracht.
Wenn ihr dieses Forum bereits genutzt habt, müsst ihr erstmalig die Passwort vergessen-Funktion benutzen.

Wir freuen uns auf weitere, spannende Themen mit Euch

    Hallo Kollegen,
    nichts für ungut, Rita, aber ich bin gerade schwer überrascht, dass deine Kollegen da so erstaunt sind. Ich kenne eine ganze Menge Betriebe, in denen das genau so gehandhabt wird, überraschend ist was anderes...


    Grüße,
    dillan.

    Also, ich kann beim besten Willen keine Störung des Betiebsfriedens erkennen.
    Das BAG sagt dazu, eine SdB sei abhängig


    von der Summe aller derjenigen Faktoren – einschließlich des
    Arbeitgebers–, die das Zusammenwirken der Betriebsangehörigen
    ermöglichen, erleichtern oder auch nur erträglich machen. Der
    Betriebsfrieden, als ein


    die Gemeinschaft aller Betriebsangehörigen umschließender Zustand, ist
    daher immer dann gestört, wenn das störende Ereignis einen kollektiven
    Bezug aufweist, auch wenn nur wenige Arbeitnehmer betroffen sind (BAG 9.
    12. 1982 – 2 AZR 620/80).
    Mit anderen Worten: Selbst wenn das Verhalten deines Kollegen erstunken und erlogen wäre und dementsprechend für Aufruhr bei euch gesorgt hätte, dann wäre es immer noch eine einmalige Geschichte, die mE noch nicht einmal eine Abmahnung legitimeren würde.


    Grüße,
    dillan.

    Hallo Petra,
    der Betriebsrat hat die Einholung von Informationen aus dem Internet als zur Erfüllung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben erforderlich ansehen dürfen. Das sei offenkundig (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 8.7.2010, 1 TaBV 40 a/09).
    Gruß bj


    Oh, das ist ja quasi ein brandneues Urteil! Wie konnte ich das denn damals übersehen?!? 8|

    generell ist der Azubi auf der sicheren Seite, wenn er sich den Nebenjob vom Arbeitgeber genehmigen lässt. Zwar ist er in der Ausübung frei, sofern die Nebentätigkeit das Ausbildungsverhältnis nicht belastet. Um jedoch keine Zweifel im jeweiligen Einzelfall offen zu lassen, wird es wahrscheinlich das beste sein.

    Recht hast du, stelko:
    Der Auszubildende sollte auf jeden Fall die Genehmigung des AG einholen. Wird dieser in der Regel auch geben, warum auch nicht: Auch AG ist die desolate finanzielle Lage bewusst, in der sich Azubis befinden, und solange sich Nebentätigkeit und Ausbildung gegenseitig nicht beeinträchtigen, wäre es schiere Willkür, dem Azubi Steine in den Weg zu legen...


    Grüße,
    dillan.

    Guten Abend!


    Eine Ausnahme zu dem, was Lorenz richtig zusammengefasst hat, besteht jedoch -wenn ich mich richtig entsinne- bei höherrangigen Positionen: Abteilungsleiter, Manager etc können vertraglich an eine Verschwiegenheit gebunden werden, weil hier keine Gleichbehandlungsumgehung zu befürchten ist und jedenfalls bei letzteren das Gehalt ohnehin aus dem jeweiligen Verhandlungsgeschick resultiert.


    Grüße,
    dillan.

    Hallo Ruben!
    Wenn ich dich richtig verstehe, dann sind nur die Bewerbungsunterlagen von einem Bewerber bei euch gelandet, oder? Dann nämlich läuft die Wochenfrist des §99 III noch nicht, denn es sind alle erforderlichen Unterlagen ALLER Bewerber vorzulegen, bevor der AG einstellen kann.


    Grüße,
    dillan.

    Hallo nochmal!


    Nun, soweit ich weiß seid ihr nicht verpflichtet, jedes Frühstücksei und jede Flasche Mineralwasser exakt aufzulisten. Mit anderen Worten: Der AG hat kein Recht dazu, die Kostenübernahme zu verweigern, solange kein beweisbarer(!) Grund zu der Vermutung besteht, dass ein Missbrauchsfall vorliegt...


    Grüße,
    dillan.

    Hallo Kakelo!


    Auch, wenn ich nicht Jost bin, gebe ich dir mal meine Einschätzung mit:
    So bitter es ist, aber ich befürchte, dass der AG damit im grünen Bereich ist: Solange es nur um freiwillige Zuwendungen geht, können die auch an Bedingungen gekoppelt sein. Das ist alles andere als vertrauensvolle Zusammenarbeit, aber rechtlich ist er abgesichert...


    Grüße,
    dillan.

    Hallo zusammen!


    Auch hier zeigt sich übrigens einmal erneut, dass ärgerlicherweise kein Richter dort ist, wo kein Kläger: In dem Betrieb, in dem ich bis vor rund sechs Jahren gearbeitet habe, waren solche Widerrufsbewilligungen wie die von RIKO angesprochenen, absolute Regel in personaltechnisch komplizierten Phasen. Die AN haben es so hingenommen, weil es "halt einfach so ist" und man eh nichts machen könnte und der BR hat wohl geschlafen...


    Grüße,
    dillan.

    Im Anwendungsbereich des § 3 EFZG ist daher allein von dem medizinischen Krankheitsbegriff auszugehen. Eine Esstörung ist meines Wissens als Krankheit anerkannt.

    Meines Wissens nach auch, allzumal hier ja eine besonders starke Ausprägung vozuliegen scheint, die als stationär behandlungsbedürftig eingestuft wurde...
    Hoffe, deiner Kollegin geht es (bald) besser!


    Grüße,
    dillan.


    Hallo Sascha,


    ich befürchte, damit könntest du Recht haben. Hängt vermutlich im Einzelfall sehr stark davon ab, wie groß das Vertrauen zwischen AG und AN ist und generell der Stimmung im Betrieb.


    Schönen Abend,
    dillan.

    das ist schon einmal sehr gut zu wissen. Wenn er beabsichtigen würde, Änderungeskündiugungen erfolgreich zu formulieren, würde er Euch den ganzen Tag über mit genau dieser Leier kommen, damit möglichst viele der Änderungskündigung ohne weitere Zögern zustimmen.

    Ein zynisches, aber äußerst effektives (und deshalb wohl auch nicht so seltenes) Phänomen...


    Grüße,
    dillan.

    In diesem Zusammenhang sollte nochmal darauf hingewiesen werden, dass eine solche "Budgetierung" nicht vom AG zwingend festgelegt werden kann, sondern allenfalls als unverbindliche Kostenprognose dienen, bei deren Überschreitung der AG schlichtweg nichts machen kann...


    Grüße,
    dillan.

    Dazu habe ich mal eine Frage:
    Wenn sich jetzt jemand längerfristig bei einer Tätigkeit verletzt, die er während seines (offiziellen) Urlaubs bei einem anderen Arbeitgeber ableistet, ist der eigentliche AG nach Lohnfortzahlungsgesetz verpflichtet, weiterhin den Lohn zu bezahlen während der regulären Arbeitszeit (also, nachdem der "Urlaub" vorbei ist). Aber was passiert, wenn der AG sich darauf beruft, dass der Unfall nicht bei ihm passiert ist? Wird er dann von der Verpflichtung zur Lohnfortzahlung befreit? Und wenn dem so ist, kann der verletzte AN sich dann an den "Urlaubs-AG" wenden und von dem stattdessen Lohnfortzahlung verlangen?

    Hallo Camillo!


    Ich lege meine Hand dafür nicht ins Feuer, aber ich glaube es verhält sich folgendermaßen: In aller Regel kommt der tatsächliche Hergang ja erst zu einem Zeitpunkt heraus, zu dem der "wirkliche" AG bereits den Lohn weiterhin bezahlt hat, was bedeutet, dass er den zu Unrecht gezahlten Lohn vom AN wieder herausfordern kann, denn die Tatbestandsvoraussetzung der Unverschuldetheit des Krankheitsfalls entfällt oder hat vielmehr nie bestanden. Sollte es sich nicht um Schwarzarbeit gehandelt haben, dann hat der AN wiederum einen Anspruch auf Schadensersatz (Voraussetzung ebenfalls, dass der AG, nicht der AN, für den Eintritt des schädigenden Ereignisses verantwortlich war) gegen seinen Kurzzeit-AG.
    Du siehst, dass es -wie immer- sehr stark auf den Einzelfall ankommt. Für eine konkrete Rechtsberatung musst du allerdings auf jeden Fall einen Fachanwalt einschalten!


    Grüße,
    dillan.

    Hallo JW,
    entweder habe ich den Sachverhalt missverstanden oder aber du hast es (glaube ich):
    Der kündigende AG war doch derjenige, bei dem der Kläger zunächst beschäftigt war. Dieser kann sich doch nicht auf eine arglistige Täuschung berufen, denn diese muss -soweit ich weiß- den AG ja zur den Arbeitsvertrag begründenden Willenserklärung bewogen haben...und für diese lag ja keine Täuschung vor. So wie ich die Dinge sehe, blieb dem AG nichts anderes üblich, als dem AN zu kündigen.
    Im übrigen finde auch ich das Urteil im Ergebnis recht befremdlich...


    Gruß,
    dillan.