Beiträge von blackjack

Hallo,

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    Ich finde es ok. Vorteilsnahme im Amt.
    Was geschieht wenn ein Mitarbeiter seinen Arbeitsplatz verläßt, um private Dinge zu erledigen? Das wäre Arbeitszeitbetrug.
    Manche Betriebsräte (ver)halten sich auch für kleine Fürsten.
    Gruß
    bj

    Moin,
    vielleicht kommt da etwas in Bewegung.


    Anhörung: Umsetzung der EU-Richtlinie über Europäische Betriebsräte bei Experten umstritten.


    Bei Fragen der Umsetzung der EU-Richtlinie 2009/38/EG über Europäische Betriebsräte (EBR-Richtlinie) in nationales Recht waren sich die Experten der Anhörung im Bundestagsausschuss für Arbeit und Soziales uneins. Besonders weit auseinander lagen sie laut einer Mitteilung der Bundespressestelle vom 04.04.2011 bei der Frage nach Sanktionen sowie nach einem Zutrittsrecht für ausländische EBR-Mitglieder zu inländischen Betrieben.
    Rechtlicher Hintergrund


    Grundlage der Anhörung waren zum einen der Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 17/4808) mit dem Titel "Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Europäische Betriebsräte-Gesetzes – Umsetzung der Richtlinie 2009/38/EG über Europäische Betriebsräte (2. EBRG-ÄndG)» sowie der Antrag der SPD-Fraktion (BT-Drs. 17/5184) mit dem Titel «Wirkungsvolle Sanktionen zur Stärkung von Europäischen Betriebsräten umsetzen".


    BT-Drs. 17/4808, BT-Drs. 17/5184.
    Gruß
    bj

    Moin,
    die Verdachtskündigung ist gesetzlich nicht unmittelbar geregelt, ergibt sich jedoch mittelbar aus § 1 Abs. 2 KSchG und § 626 Abs. 1 BGB. Maßgebender Grundsatz ist das Verhältnismäßigkeitsprinzip, das nur bei Bestehen eines dringenden Tatverdachts die Kündigung gestattet.
    Nun wissen wir aber nicht was im Vorstellungsgespräch behandelt wurde, bezüglich des früheren Arbeitsverhältnis.
    Gruß
    bj

    Moin,
    eine Nebentätigkeit kann der Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts nicht untersagen. Zur Nebentätigkeit ist ein Arbeitnehmer aufgrund der grundrechtlichen Berufsausübungsfreiheit grundsätzlich berechtigt. Nur wenn ihre Ausübung die Erfüllung der vertraglich vereinbarten Haupttätigkeit beeinträchtigt oder ein Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz vorliegt, kann der Arbeitgeber die Nebentätigkeit verbieten. Zulässig ist jedoch die Regelung in einem Arbeitsvertrag, wonach die Ausübung einer Nebentätigkeit der vorherigen Genehmigung des Arbeitgebers bedarf. Die Nebentätigkeitsgenehmigung muss allerdings erteilt werden, wenn die Nebentätigkeit die Haupttätigkeit nicht beeinträchtigt.
    Einer Nebentätigkeit kann grundsätzlich jeder Arbeitnehmer nachgehen (zum Erlaubnisvorbehalt während der Elternzeit s. § 15 Abs. 4 BEEG). Da er nicht seine gesamte Arbeitskraft dem Betrieb zur Verfügung zu stellen hat, sondern nur unter angemessener Anspannung seiner Kräfte und Fähigkeiten innerhalb der vorgegebenen Arbeitszeit zu arbeiten hat, steht es ihm frei, eine zusätzliche Nebentätigkeit auszuüben. Dies folgt für Nebentätigkeiten beruflicher Natur aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, wonach auch die Ausübung einer zweiten oder dritten Erwerbstätigkeit geschützt ist. Wegen anderer entgeltlicher oder unentgeltlicher Tätigkeiten kann sich der Arbeitnehmer grundsätzlich auf das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) stützen.
    Unter Einbeziehung der Nebenbeschäftigung darf die vom Arbeitszeitgesetz vorgeschriebene Höchstgrenze nicht überschritten werden. Gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG sind bei der Ermittlung der zulässigen Höchstarbeitszeit die Beschäftigungszeiten aller Arbeitsverhältnisse zusammenzurechnen. Die Nebentätigkeit darf den Arbeitnehmer nicht so in Anspruch nehmen, dass er nicht in der Lage ist, seine Pflicht gegenüber dem Arbeitgeber ordnungsgemäß zu erfüllen. Insbesondere darf es daher durch die Nebenbeschäftigung nicht zu einer Überbeanspruchung der Körper- und Geisteskräfte des Arbeitnehmers kommen oder der Urlaubszweck in Frage gestellt werden (§ 8 BUrlG).
    Durch die Nebentätigkeit darf der Arbeitnehmer nicht in Konkurrenz zu seinem Arbeitgeber bzw. Betrieb treten.


    Gruß
    bj


    Moin,
    ist der bestehende Arbeitsvertrag mit einem Entsendungsvertrag kombiniert?
    Gruß
    bj

    Zitat von »BetrVG § 99 (2)«
    Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn
    1.die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,




    Ok, die personelle Einzelmaßnahme ist "Einstellung Herr Meyer als Sachbearbeiter zum 11.11.2011".


    Der Betriebsrat kann die Zustimmung zur Einstellung eines Bewerbers nicht nach § 99 II Nr. 1BetrVG mit der Begründung verweigern, der Arbeitgeber habe seine Pflichten verletzt, wenn dieser die AfA und die Schwerbehindertenvertretung von bestimmten freigewordenen Arbeitsplätzen unterrichtet hat.
    In dem Fall denke ich, hat keine Unterrichtung stattgefunden.
    Der BR behauptet hier, es wäre egal wann die Unterrichtung stattfindet. Das halte ich für falsch. Woher soll die AfA wissen wann welche Stellen besetzt werden.
    Von daher bin ich der Aufffassung die Unterrichtung muß Zeitnah erfolgen.

    Da ein Verstoß gegen den § 81 wohl weder sanktioniert wird, noch einen Zustimmungsverweigerungsgrund für den BR darstellt, ist diese Frage nach einer Frist fast schon müßig.


    Insgesamt halte ich den Fall in dem ein Arbeitgebereine Stelle mangels brauchbarer Bewerber " 6, 9, 12, ..... Monate" offen hält auch für eher selten.


    Rein formal dürfte es in der Tat ausreichend sein, bei solch einem Langläufer einmal zu Beginn des Zeitraumes bei der Agentur nachzufragen, denn es geht ja darum, diese Stellen grundsätzlich behinderten Arbeitssuchenden bekannt zu machen und nicht darum, beim Auswahlprozess behinderte Arbeitssuchende zu bevorzugen.


    Moin,
    sehe ich etwas anders.
    Ob die freien Arbeitsplätze insbesondere mit bei der AfA gemeldeten schwerbehinderten Menschen besetzt werden können, dazu hat der Arbeitgeber die SBV zu beteiligen und den Betriebsrat anzuhören.
    Sollte der Arbeitgeber das Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren nicht einhalten, ist das eine Ordnungswidrigkeit nach § 156 Abs. 1 Nr. 8 SGB IX.
    Der Betriebsrat könnte somit auf Veranlassung der SBV bei Verletzung der Pflichten aus § 81 Abs. 1 Satz 1, 2, 4 und 6 SGB IX die Verweigerung der Zustimmung zur Einstellung eines nicht behindertern Bewerbers nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG beschließen. Somit wäre die Einstellung des Nichtbehinderten "blockiert".
    Eine BV sollte man ins Auge fassen um eine Regelung zu schaffen.
    Gruß
    bj

    Also ich neige dazu zu behaupten, dass jeder von betriebswirtschaftlich versierten kräften dirigierte Konzern vergleichbar vorgegangen wäre. Die Kosten müssenum konkurrenzfähig zu sein ständig minimiert werden. Die Einzelteilkosten bleiben gleich, also wird an den Personalkosten gespart. Kapitalismus halt. Und auch, wenn ich den Unmut der AN in Bonn und =Rumänien nachvollziehen kann, so gibt es auch in Asien Menschen, die Arbeit zum Überleben brauchen.


    Gruß,
    Jörn


    Moin
    so pauschal sollte man das aber nicht sehen. Ob das alles ökonomisch das gelbe vom Ei ist, bezweifel ich.
    http://www.planet-wissen.de/la…_politik/wissensfrage.jsp
    Gruß
    bj


    Moin,
    gilt im Betrieb eine Reisekostenordnung?
    Wann ist Seminarbeginn und um wieviel km handelt es sich?
    Gruß
    bj

    Hallo ich hätte da mal eine frage:Unser BR-Vorsitzende ist freigestellt und ist leider sehr oft krank und dadurch kommen wir oft nicht voran.Meine frage wäre,ist es möglich seine freistellung während seiner krankheit an ein anderes BR-Mitglied zu übertragen :?:


    Moin,
    kann man die Arbeit nicht auf die übrigen BRM verteilen?
    Ansonsten, eine Ersatzfreistellung kann notwendig werden (wie in eurem Fall), wenn ein freigestelltes Betriebsratsmitglied zeitweilig verhindert ist, seine Betriebsratstätigkeit auszuüben. Hier könnte man verlangen, dass während des Verhinderungsfalls ein weiteres Betriebsratsmitglied zusätzlich freigestellt wird, sofern dessen Arbeitsbefreiung aus konkretem Anlass nach § 37 Abs. 2 nicht ausreicht, um die Betriebsratsaufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen (vgl. BAG, Beschluss v. 22.5.1973, 1 ABR 26/72)
    Gruß
    bj


    Hallo Horst,
    da sehe ich ernsthafte Probleme der Erforderlichkeit für ein BRM, kurz vor Renteneintritt, ein Mobbing-Seminar durchzusetzen.
    Erforderlich ist im Übrigen der Erwerb solcher Kenntnisse, die der Betriebsrat unter Berücksichtigung der konkreten betrieblichen Situation und seines Wissensstandes sofort oder auf Grund typischer Fallgestaltungen in Kürze zur Bewältigung seiner Aufgaben benötigt, wobei auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Entsendebeschlusses abzustellen ist. Mobbing-Seminare sind bezüglich ihrer Notwendigkeit, auf Forderung des Arbeitgebers, näher zu begründen.
    Da solltet ihr eure Entscheidung der Entsendung überdenken. Mit einem Seminar ist es nicht getan und die Arbeitnehmer haben auch nichts davon, wenn im nächsten Jahr wieder jemand von vorne anfängt.
    Nachfolgend noch ein Link.
    http://www.juracity.de/mobbing/


    Gruß
    bj


    Moin,
    kommt darauf an,


    LAG Rheinland-Pfalz vom 23. November 1994 - 2 TABV 33/94


    Entgegen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsmaßnahme, die Grundkenntnisse vermittelt, auch dann erforderlich sein, wenn sie kurz vor dem Ende der Amtszeit des Betriebsrats stattfindet.
    Gruß
    bj


    Moin Lorenz,
    über die %tuale Aussage gibt es keinen Link.
    Ich beziehe mich hier auf meinen ehemaligen ArbGeb, der bei ca. 23.000 Beschäftigten und in unserem Betrieb vorgelgten ( seitens der GF und ArbNem ) Arbeitsverträgen ( in unserem Bereich ca. 250 ) in den letzten 10 Jahren, sogar 90% nicht dem TzBfG sowie den AGB entsprachen.
    Eine befreundete Fachanwältin war der gleichen Meinung.
    Bin gerne bereit einen Info-Austausch über E-mail durchzuführen.


    Gruß
    bj

    Ein interessantes Urteil eines Arbeits- (aber leider nicht Landesarbeits- oder Bzundesarbeits-) Gerichtes.Ob sich die Ansicht des Richters durchsetzen wird, bleibt abzuwarten.
    Gewonnen ghat der Kläger seinen Rechtsstreit aber vor allem deshalb, weil der Arbeitgeber nicht in der Lage war, eine wirksame Befristung nachzuweisen... :cursing:


    Ich würde auf jeden Fall alle Möglichkeiten nutzen. Man kann verlieren, nur wer nichts unternimmt hat verloren.
    Befristete Arbeitsverträge weisen zu 80% Mängel auf.


    Moin,
    der Kollege sollte auf jeden Fall seinen AV prüfen lassen, entweder Fachanwalt für Arbeitsrecht oder bei der Rechtsberatung der zuständigen Gewerkschaft.
    http://www.kanzlei-bhp.de/betr…ied-anspruch-entfristung/
    Gruß
    bj

    Moin,

    wir haben bei uns beschlossen, dass es ratsam wäre, einen WA zu gründen.



    Es ist nicht nur ratsam, es ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden (§ 106 BetrVG).
    Ansonsten wäre es eine grobe Pflichtverletzung.
    Zu beachten wäre, dass ihr befähigte Personen beruft. Können auch leitende Angestellte sein, sofern diese euer Vertrauen besitzen.
    Was als Erstes zu beachten wäre, sind für die BRM im WA, dass diese sich umgehend schulen lassen. Die Informationen die Du benötigst, würden hier im Forum den Rahmen sprengen.
    Gruß
    bj