Beiträge von blackjack

Hallo,

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    Moin Fritz,


    Über die Qualität an sich kann ein solches Rankingsystem natürlich nicht viel aussagen.


    Mit -Routinier-Fachmann-Spezialist-, vermittelt man aber Forenteilnehmer (Neuen), dass es sich um solche handelt.
    Wenn ich Antworten von Usern mit der Bemerkung " ich bin der gleichen Meinung" 100x bestätige, werde ich als Fachmann eingestuft. :D


    Aber vielleicht sehe ich das zu kritisch. 8)


    Gruß
    bj

    Hallo Rita,
    bei nicht ordnungsgemäßer Ladung sind gefasste Beschlüsse unwirksam, wie Du richtig vermutest.
    Und nicht erst wenn sich ein anderes Mehrheitsverhältnis entwickelt, denn hier könnte das nicht geladene EBRM ja mit seiner Meinung und Argumenten eine andere Mehrheit herbeiführen.
    Gruß
    bj

    Hallo Rita,
    das Thema füllt Stunden wenn nicht Tage.
    Dringend empfehle ich ein Seminar -Mitarbeiterkontrolle-.
    Kleine Einführung, nicht abschließend;
    Die heimliche Videoüberwachung ist nach dem Gesetzentwurf vollständig ausgeschlossen.
    Allein gestattet ist die offene bzw. angekündigte Überwachung nach Durchführung einer Interessenabwägung für bestimmte genannte Zwecke ( Zutrittskontrolle, Eigentumsschutz, Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Betriebs, zur Qualitätskontrolle) § 32f Abs.1 BDSG.
    Das Verbot der heimlichen Videoüberwachung ist eine klare Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Diese ließ die heimliche Überwachung kurzfristig als Aufklärungsmittel zu, wenn weniger einschneidende Mittel nicht zur Verfügung standen (BAG, Urteil v. 27.3.2003, 2 AZR 51/02).
    Die Zulässigkeit der Videoüberwachung und des damit verbundenen Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer richtet sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. (BAG Beschluss vom 26.08.2008 - 1 ABR 16/07).
    Und und und....
    Es gibt eine Menge zu beachten, laßt Euch auf keinen Fall durch den ArbG drängen, nehmt Euch Zeit.
    Gruß
    bj


    Ergänzung:
    Hier solltet ihr auch drauf achten
    1.Beschreibung der im konkreten Fall jeweils verwendeten Überwachungsanlage.
    2.Eine Hardwarebeschreibung des Systems das zur Klarstellung dient, welche Geräte betrieben werden sollen. Üblich ist auch eine genauere Gerätebezeichnung, da der Austausch von Geräten so kontrolliert werden kann. Die Anlagen, die die Beschreibung enthalten, müssen mit dem Text der Betriebsvereinbarung fest verbunden werden. Die sind Bestandteil der Betriebsvereinbarung.
    3.Eine laufende Kontrolle am Bildschirm der Überwachungsanlage ist unzulässig. Diese dient der Kontrolle der einzuhaltenden Zweckbestimmung und soll die Kontrolle auf bestimmte Arbeitnehmer beschränken. Das Löschen der Bänder nach einem bestimmten Zeitraum soll die Arbeitnehmer vor einer dauerhaften Speicherung schützen.
    4.Es muß gewährleistet sein, dass der Zugriff auf die Videobänder nur in Anwesenheit eines Betriebsratsmitgliedes möglich ist (Zwei-Schlüssel-System).
    bj

    Hallo Horst,
    der DSB kann auch leitender Angestellter sein.
    Zur Vermeidung von Interessenkollisionen darf der DSB keine Tätigkeit daneben haben, in der er sich selbst kontrollieren muss, z. B. als Leiter IT. Vereinbar ist die Funktion des DSB allerdings mit den Tätigkeiten als Leiter Allgemeine Verwaltung, Leiter Revision, Assistent der Geschäftsleitung.
    Also laßt den guten Mann erstmal seinen Job machen.
    Folgendes Urteil könnte auch von Interesse sein.
    http://www.hensche.de/Rechtsan…agter_BAG_9AZR612-05.html


    Gruß
    bj

    Hallo Rosemarie,
    § 96 Abs. 4 Satz 3 SGB IX regelt, dass die Freistellungs- und Entgeltfortzahlungsregeln entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen gelten, soweit diese Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die für die Arbeit der SBV objektiv erforderlich sind oder die zumindest die SBV bei gutem Willen als erforderlich ansehen darf.
    Gruß
    bj

    das war aber mal anders, oder - hat sich da in der Rechtsprechung vielleicht etwas verändert ?


    Hallo Horst,
    am 2.9.2010 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Referentenentwurf "zur Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung" vorgelegt. Dieser soll die EU-Leiharbeitsrichtlinie aus 2008 ins deutsche Recht umsetzen. Ziel ist es u. a. zu verhindern, dass Arbeitnehmer entlassen und beim gleichen Arbeitgeber oder innerhalb des gleichen Konzerns als Leiharbeitnehmer zu schlechteren Arbeitsbedingungen beschäftigt werden (sog. Drehtür-Effekt). Die Einführung eines Mindestlohns ist im Entwurf nicht vorgesehen. Die Neuregelungen sollen spätestens Ende 2011 in Kraft treten.
    Gruß
    bj

    Hey Blackjack,


    nur so aus Interesse: hast du diesen Vordruck irgendwoher oder hattet ihr auch schon einmal derartige Probleme und habt deshalb einen solchen Schriftsatz ausgearbeitet?


    Grüsse
    Karsten


    Moin Karsten,
    ich kann es Dir nicht genau beantworten, ob genau dieses Schreiben oder ob es ein Muster ist, verwendet wurde.
    Vor Jahren sind wir gegen ähnlich gelagerte Fälle so vorgegangen. In der Regel sind diese dann freiwillig ausgetreten.
    Gruß
    bj

    Hallo Jan,
    ihr könnt dem Kollegen noch etwas in Schriftform zukommen lassen.
    Gruß
    bj


    Beispiel:
    Herrn
    . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
    im Hause











    Ort, Datum


    Einhaltung Ihrer Pflichten als Betriebsrat


    Sehr geehrter Kollege ..........,


    seit Beginn der Amtsperiode des neuen Betriebsrates haben wir bereits ........ Sitzungen durchgeführt. Leider haben Sie trotz ordnungsgemäßer Einladung nur ... mal teilgenommen.
    Der Betriebsrat hat Ihr offensichtliches Desinteresse an der Ausübung des Wahlamtes zum Anlaß genommen, mit Ihnen eine Reihe von Gesprächen zu führen, um Sie in kollegialer Weise auf Ihre Betriebsratspflichten hinzuweisen. Leider haben Sie bis heute Ihr Verhalten nicht geändert. Ihre Rechtfertigung, mit der Kandidatur und der Annahme des Amtes hätten Sie einen adäquaten Beitrag für eine Interessenvertretung geleistet, können wir nicht akzeptieren. Ebenso unakzeptabel ist Ihre Auffassung, daß Sie den aus der Kandidatur und der Wahl zum Betriebsrat erwachsenden Kündigungsschutz als angemessene Entschädigung für Ihr Engagement betrachten. Es versteht sich von selbst, daß Engagement auch ein aktives Mitarbeiten im Gremium voraussetzt.
    Sollten Ihre Äußerungen Ihre wahren Beweggründe für die Kandidatur wiedergeben, sehen wir in Ihrem Verhalten eine Verkennung des gesetzlichen Auftrags des übernommenen Ehrenamtes. Sollten Sie nicht umgehend aktive Bereitschaft zeigen, das Betriebsratsmandat entsprechend dem gesetzlichen Auftrag durch regelmäßige Teilnahme an Betriebsratssitzungen und durch die Übernahme von Betriebsratsaufgaben auszufüllen, betrachten wir Ihre fortgesetzte Passivität als grobe Verletzung der Ihnen auferlegten Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz. Wir sehen uns dann gezwungen, Sie zur Aufgabe Ihres Betriebsratsmandats aufzufordern, damit die Interessenvertretung künftig durch einen anderen Kollegen engagiert wahrgenommen werden kann.
    Sollten Sie unserer Aufforderung nicht Folge leisten, sind wir gezwungen, gegen Sie ein Amtsenthebungsverfahren nach § 23 Abs. 1 BetrVG beim zuständigen Arbeitsgericht einzuleiten.
    Wir gehen davon aus, daß Sie den Betriebsrat - auch zum Schutz Ihrer eigenen Person - nicht zu diesem Schritt zwingen. Wir hoffen, daß Sie sich in Zukunft wie alle Betriebsratsmitglieder intensiv um die Interessenvertretung unserer Arbeitnehmer im Betrieb bemühen werden.
    In Erwartung einer zukünftig konstruktiven Zusammenarbeit verbleiben wir
    mit freundlichen Grüßen
    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
    (Unterschrift Betriebsratsvorsitzende/r)

    Eine AR Wahl steht an. Frage zu folgender Situation. Ein AN geht zum Ende des Monat Oktober in die ATZ Freistellungsphase. Der Wahltag ist Mitte Oktober geplant. Somit wäre er noch beschäftigt. Nun nimmt dieser AN aber seinen Resturlaub und ist daher schon einen Monat vorher nicht mehr im Betrieb. Nach meiner Auffassung stünde er dem Unternehmen ab dem Zeitpunkt des Urlaubsantritt's nicht mehr zur Verfügung, und würde nicht in der Wählerliste aufgeführt sein. Kann man das so sehen?


    Wahlvorstand


    Hallo woniem,
    das kann man nicht so sehen.
    Das Arbeitsverhältnis besteht auch in der Urlaubszeit.
    Gruß
    bj


    Hallo Rita,
    in eurem Fall würde ich ebenfalls von grober Fahrlässigkeit ausgehen.


    Grobe Fahrlässigkeit;


    1. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, wenn das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten mußte und wenn schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden.


    2. Bei grober Fahrlässigkeit handelt es sich um eine Sorgfaltspflichtverletzung in ungewöhnlich hohem Maße, wobei eine grobe und auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung gegeben sein muß, die das gewöhnliche Maß der Fahrlässigkeit im Sinne des § 276 BGB erheblich übersteigt.
    Gruß
    bj


    Hallo Benjes,
    es besteht die Möglichkeit einer Ersatzfreistellung wenn diese benötigt wird im Fall einer länger zeitweiligen Verhinderung des Freigestellten um seine Betriebsratstätigkeit auszuüben.
    Es kann im Verhinderungsfalls ein weiteres Betriebsratsmitglied zusätzlich freigestellt werden, sofern dessen Arbeitsbefreiung aus konkretem Anlass nach § 37 Abs. 2 nicht ausreicht, um die Betriebsratsaufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen (vgl. BAG, Beschluss v. 22.5.1973, 1 ABR 26/72).


    Gruß
    bj


    Es gibt 2 Möglichkeiten.
    1. Leitet der Arbeitgeber dem Betriebsrat nachträglich ergänzende Informationen zu, beginnt die Frist neu zu laufen (BAG, Urteil v. 6.2.1997, 2 AZR 265/96), oder wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat zunächst unzureichend unterrichtet und aufgrund einer Rückfrage des Betriebsrats die vollständige Unterrichtung später nachholt (BAG, Urteil v. 3.4.1987, 7 AZR 66/86).
    2. Die Anhörungsfrist kann durch Vereinbarung verlängert oder auch abgekürzt werden (ebenso BAG, Urteil v. 14.8.1986, 2 AZR 561/85).


    Hallo Jan,
    die Möglichkeit gibt es über den 23er. Aber bis soetwas geregelt ist, sind schon wieder Neuwahlen.
    Desweiteren ist mir bisher kein Fall bekannt, wo es ein Urteil gibt.
    Gruß
    bj


    Hallo,
    ....das Problem dabei ist, der Vorgesetzte ist nicht euer Ansprechpartner.
    Gruß
    bj

    Hallo


    Ich bin Stellvertreterin unseres JAV (Nur ein Mitglied), werde aber nie zu den BR-Sitzungen eingeladen, obwohl dies doch gesetzlich vorgeschrieben ist. Was kann ich dagegen tun?


    Danke,
    eure Irina


    Moin,
    bestehen Streitigkeiten über ein Teilnahmerecht an der Betriebsratssitzung oder die Rechtswirksamkeit von Beschlüssen, kann darüber im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren (§ 80 ArbGG) gestritten werden. Ein solches Verfahren kann von denjenigen, die ein Teilnahmerecht in Anspruch nehmen, wie auch vom Arbeitgeber eingeleitet werden.
    Gruß
    bj