Beiträge von blackjack

Hallo,

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    Moin,


    Whistleblowing-Systeme ohne erhebliche Vorbehalte zu sehen fällt schwer, da wir gerade in Deutschland doch schmerzhafte Erfahrungen mit dem Denunziantentum der NS-zeit und dem Stasisystem der DDR erlebten und die dort ihre Berechtigung fanden. Whistleblowing-Systeme schaffen einen Rahmen für Denunziationen und ändern hierdurch die Wahrnehmung des Whistleblowing insgesamt. Whistleblowing wandelt sich von einem außergewöhnlichen, mit einer Vielzahl an Vorbehalten versehenen Vorgang zu einem -normalen-, gewünschten und institutionalisierten Instrument der Unternehmensführung.


    Gruß bj

    Hallo zusammen,könnt ihr mir sagen wie bei euch "Menschengerechte Arbeitsgestaltung" aussieht;wie die Erholzeiten und Pausen geregelt sind und ob eure Vorgesetzte auch die Meinung vertritt das alle so ziemlich die gleiche stückzahlen erreichen müssen(jung und alt;stark und schwach;usw). mfg lcsab4


    Hallo lcsab4,


    hier sehe ich den ASA gefordert. Wobei der BR ja nach § 87.7 BetrVG schon im Boot ist.


    Eine Gefährdungsanalyse durchführen wäre der 1. Schritt.


    Pausenregelung ist im ArbZG vorgegeben.


    Gruß bj

    @Lemming49,


    erstmal sehe für eine Ausschluss null Chancen, da der Kollege wohl gegen kein Gestzt verstossen hat. (§ 23 BetrVG)


    Desweitern muss ich dem Kollegen etwas die Stange halten. Wenn ihr seit 3 - 4 Monaten im Amt seit und es bis heute nicht geschafft habt die Freistellunegn zu regeln, kann man dem/er BRV wohl keine besondere Dynamik unterstellen, im Gegenteil.


    Euer Gremium umfasst 17 BRM, nach Deiner Aussage, dementsprechend sind 4 Freistellungen vorzunehmen.


    Durch solch eine Schlafmützeneistellung des/er BRV sehe ich im Grunde die BR-Tätigkeit behindert.


    Denn die Freizustellenden hätten schon seit 3 Monaten anständige BR-Arbeit leisten können. Würde soetwas bei uns vorkommen, hätte der/ie BRV ihr Amt nicht mehr.


    Ob der Kollege wieder zu einer Freistellung kommt, regelt der § 38 BetrVG automatisch.


    Gruß bj

    Hallo Jörn,


    der in seiner Person liegende Grund kann z. B. Geburt, Sterbefall in der Familie, eigene Eheschließung, gesundheitspolizeiliche Untersuchungen in Lebensmittelbetrieben, Umzug, Gerichtstermin, Musterung, Gesellenprüfung, Hochzeit der Kinder, goldene Hochzeit der Eltern, Niederkunft der Lebensgefährtin sein.


    Geregelt im (Palandt) Kommentar zum § 616 BGB.


    Gbj

    Moin,


    ein Freistellungsanspruch kann nach § 616 BGB erfolgen, falls dieser nicht arbeitsvertraglich ausgeschlossen wurde.


    Ansonsten sind Sonderurlaubstage in den meisten TV verankert.


    Gbj

    Hallo,


    wo ich das hier gerade so lese. Ist es ansonsten eigentlich wirklich so, dass man während der Probezeit so dermaßen die "A-Karte" gezogen hat ? Klar, man ist zur Probe da und soll sich erst einmal bewähren . Aber das bedeutet doch nicht, dass man sozusagen als Freiwild durch den Betrieb geht, oder ?


    Hallo Riko,


    Die Vereinbarung einer Probezeit hat keinen Einfluss auf die Frage des allgemeinen oder besonderen Kündigungsschutzes. Insbesondere für den allgemeinen Kündigungsschutz ist nach dem Kündigungsschutzgesetz erforderlich, aber auch ausreichend, dass das Arbeitsverhältnis rechtlich länger als 6 Monate bestanden hat. Ist dies der Fall, dann besteht - sofern auch die übrigen Voraussetzungen, insbesondere des § 23 KSchG, erfüllt sind - nach § 1 Abs. 1 KSchG Kündigungsschutz.
    Gbj


    Hallo miteinander!


    Ich weiß, eine vergleichbare Frage gab es bestimmt schon einmal hier, aber ich habe es -zumindest nicht auf Anhieb- gefunden, deshalb auf diesem Wege:
    Gibt es eine Untergrenze, die der Seminarverantaltungsort entfernt sein muss, um möglicherweise entstehende Hotelkosten vom AG übernehmen zu lassen?


    Grüße,
    Jörn


    Hallo Jörn,


    folgendes könnte Dir weiterhelfen.


    BAG vom 07.06.1984 - 6 ABR 66/81
    Auch wenn das an einer Schulung in ... teilnehmende BR-Mitglied etwa 5 km von der Tagungsstätte entfernt wohnt, kann es Übernachtungs- und Verpflegungsgeld beanspruchen.

    Gruß bj


    Hi Karsten,


    bei der Dienstplangestaltung sehe ich den BR aber mit im Boot.


    GBJ

    Vollkommen richtig.


    In diesem Zusammenhang tun sich sodann auch eine Menge Fragen auf: Soll dies auf alle Fragen bezogen sein ? Soll dies lediglich für einen bestimmten Teil von Fragen gelten ? Wer legt diesen Teil weiter fest und definiert ihn aus, wenn Grenzbereiche betroffen sind ? Wenn man sich darauf einigt, dass 2 BRmitglieder tielnehmen - wer soll die zweite Person sein ? Wer bestimmt, wer die zweite Person sein soll ?


    Alles in allem stellt sich dann auch noch die Gretchenfrage: Warum soll der BR, der allumfassend zur Geheimhaltung und verschwiegenheit verpflichtet ist, nicht das Anrecht darauf haben, dass allumfassend informiert wird ? Spätestens bei der Einladung zur Sitzung ist der BRvorsitzende sowieso gezwungen, offenzulegen, worum es in concreto gehen soll, denn ansonsten ist der Beschluss, der dieser Sitzung erwächst, nichtig.


    ....genau das ist der Punkt.


    Je nach Größe des BR, können die Themen, an die einzelnen Betriebsausschüsse abgetreten werden. Denn es könnte die GL erdrücken, wenn auf einmal 15 Kollegen auftreten. In kleineren Betrieben sollten die BRM selbst entscheiden ob sie teilnehmen oder nicht.