Moin,
ist aber nicht wirklich neu.
In den 90er Jahren wurde das schon mal vom BAG entschieden.
Hier mal Beispiele wie die Gerichte es sehen;
- 1. Fall: Mitführungspflicht des Reisepasses für eine Flugbegleiterin: Verschuldensgrad: mittlere Fahrlässigkeit; Schadenshöhe („Einreisestrafe”): 1510 DM; Haftungsquote: ⅓; entsprechendes Mitverschulden des Arbeitgebers (Luftfahrtunternehmen) wegen unterlassener Kontrolle der Einreisedokumente bei Flugantritt angenommen.
- 2. Fall: Motorschaden infolge unterlassener Ölstandskontrolle durch einen Lkw-Fahrer: Verschuldensgrad: grobe Fahrlässigkeit; Schaden: 20000 DM; Haftungsquote: 30%.
- 3. Fall: Alkoholbedingt eingeschlafener Fahrer eines Enteisungsfahrzeugs auf Flughafen: Verschuldensgrad: grobe Fahrlässigkeit; Schaden: 150000 DM; Haftungsquote 2/15.
- 4. Fall: Verabreichung einer falschen Blutgruppe durch Narkoseärztin: Verschuldensgrad: besonders grobe
(„gröbste”) Fahrlässigkeit; Schaden: 110418 DM; Haftungsquote: 100%.
- 5. Fall: Rotlichtverstoß eines Lkw-Fahrers wegen Ablenkung durch Handy-Telefonat mit dem Arbeitgeber: Verschuldensgrad: besonders grobe Fahrlässigkeit; Schaden: 6700 DM; Haftungsquote: 100%, aber Obergrenze ein Bruttomonatseinkommen; kein Mitverschulden des Arbeitgebers angenommen.
- 6. Fall: Haftung eines Zugrestaurantleiters für in Kellnerbrieftasche abhanden gekommene Tageseinnahmen: Verschuldensgrad: grobe Fahrlässigkeit; Schaden: 6389,19 DM; Haftungsquote: 100%.
- 7. Fall: Beschädigung eines Lagerhallentores durch eigenmächtige Gabelstaplerfahrt eines Auszubildenden: Verschuldensgrad: grobe Fahrlässigkeit; Schaden: 6900 DM; Haftung: 1725 DM
- 8. Fall: Beschädigung eines privat genutzten Dienstwagens durch falsches Ausparken: Schaden: 1713,80 DM; Verschuldensgrad und Haftungsquote noch durch LAG zu klären.
- 9. Fall: Regressanspruch eines Krankenhauses gegen behandelnde Ärzte wegen Geburt eines behinderten Kindes. Schaden: 304.834,16 Euro; keine Haftung.
Gruß
bj