Beiträge von blackjack

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    Moin,
    ist aber nicht wirklich neu.
    In den 90er Jahren wurde das schon mal vom BAG entschieden.


    Hier mal Beispiele wie die Gerichte es sehen;
    - 1. Fall: Mitführungspflicht des Reisepasses für eine Flugbegleiterin: Verschuldensgrad: mittlere Fahrlässigkeit; Schadenshöhe („Einreisestrafe”): 1510 DM; Haftungsquote: ⅓; entsprechendes Mitverschulden des Arbeitgebers (Luftfahrtunternehmen) wegen unterlassener Kontrolle der Einreisedokumente bei Flugantritt angenommen.
    - 2. Fall: Motorschaden infolge unterlassener Ölstandskontrolle durch einen Lkw-Fahrer: Verschuldensgrad: grobe Fahrlässigkeit; Schaden: 20000 DM; Haftungsquote: 30%.
    - 3. Fall: Alkoholbedingt eingeschlafener Fahrer eines Enteisungsfahrzeugs auf Flughafen: Verschuldensgrad: grobe Fahrlässigkeit; Schaden: 150000 DM; Haftungsquote 2/15.
    - 4. Fall: Verabreichung einer falschen Blutgruppe durch Narkoseärztin: Verschuldensgrad: besonders grobe
    („gröbste”) Fahrlässigkeit; Schaden: 110418 DM; Haftungsquote: 100%.
    - 5. Fall: Rotlichtverstoß eines Lkw-Fahrers wegen Ablenkung durch Handy-Telefonat mit dem Arbeitgeber: Verschuldensgrad: besonders grobe Fahrlässigkeit; Schaden: 6700 DM; Haftungsquote: 100%, aber Obergrenze ein Bruttomonatseinkommen; kein Mitverschulden des Arbeitgebers angenommen.
    - 6. Fall: Haftung eines Zugrestaurantleiters für in Kellnerbrieftasche abhanden gekommene Tageseinnahmen: Verschuldensgrad: grobe Fahrlässigkeit; Schaden: 6389,19 DM; Haftungsquote: 100%.
    - 7. Fall: Beschädigung eines Lagerhallentores durch eigenmächtige Gabelstaplerfahrt eines Auszubildenden: Verschuldensgrad: grobe Fahrlässigkeit; Schaden: 6900 DM; Haftung: 1725 DM
    - 8. Fall: Beschädigung eines privat genutzten Dienstwagens durch falsches Ausparken: Schaden: 1713,80 DM; Verschuldensgrad und Haftungsquote noch durch LAG zu klären.
    - 9. Fall: Regressanspruch eines Krankenhauses gegen behandelnde Ärzte wegen Geburt eines behinderten Kindes. Schaden: 304.834,16 Euro; keine Haftung.
    Gruß
    bj

    Moin,
    grundsätzlich besteht ein Recht nach § 78a BetrVG auf Übernahme.


    Aber es gibt Urteile die besagen;
    1. Es können betriebliche Gründe können zur Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung führen.
    2. Schließt der Jugendvertreter innerhalb der letzten drei Monate des Ausbildungsverhältnisses mit dem Arbeitgeber einen befristeten Arbeitsvertrag ab, so kann darin nach den Umständen des Einzelfalls der Verzicht auf unbefristete Weiterbeschäftigung liegen.


    Deshalb würde ich ein Schreiben aufsetzen und den Personaler darum bitten, die Entscheidung des Arbeitgebers abzuwarten.


    Schreiben könnte dann wie folgt aussehen;


    Sehr geehrte (r) ........,


    hiermit mache ich meinen Anspruch nach § 78a BetrVG auf Übernahme im erlernten Beruf, hilfsweise für eine
    andere Tätigkeit, nach Abschluss meiner Ausbildungsprüfung geltend.
    Diese wird voraussichtlich am ............. abgeschlossen sein. Teilen Sie mir bitte innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt
    dieses Schreibens mit, ob Sie meinem Übernahmeverlangen – vorbehaltlich des Bestehens der
    Abschlussprüfung – nachkommen und mit mir einen Arbeitsvertrag unbefristet, (hilfsweise auf mindestens
    zwölf Monate,) abschließen werden.


    Mfg.
    ......
    Ob man die in Klammer gesetzte Bemerkung aufnimmt, muß man selbst entscheiden.


    Gruß
    bj

    Moin,
    Betriebsvereinbarungen iSd § 613 a BGB gelten nur dann kollektivrechtlich fort, wenn die betriebsverfassungsrechtliche Identität des Betriebs durch den Betriebsübergang erhalten bleibt.


    Anders ist dies regelmäßig beim Betriebsteilübergang, da er zwangsläufig die vorhandene Betriebsstruktur zerstört.
    Hier hat das BAG erneut betont, dass es für die Beurteilung der Fortgeltung einer Betriebsvereinbarung nach einer Zusammenfassung von Betrieben zu neuen Organisationseinheiten entscheidend auf den Fortbestand der Betriebsidentität, die ihrerseits durch die Organisation der Arbeitsabläufe, den Betriebszweck und die Leitungsstruktur geprägt ist, ankommt.


    Gruß
    bj

    Moin,
    ja es ist möglich und auch zulässig, im Anschluss an eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG einen oder mehrere mit Sachgrund befristete Arbeitsverträge abzuschließen.
    Gruß
    bj


    Moin,
    leider ist mir das Az nicht bekannt, aber es gibt ein LAG-Urteil wo eine km Entfernung von 20 Km eine Übernachtung als gerechtfertigt ansehen.
    Empfehle einen Arbeitsrechtler zu konsoltieren.
    Gruß
    bj

    Moin,
    sowohl das aktive wie passive Wahlrecht steht ihm zu, sobald die Einsatzzeit als Leiharbeitnehmer zusammen mit der Beschäftigungszeit als Stammarbeitnehmer im Entleiherbetrieb sechs Monate ergeben (vgl. § 8 Abs. 1 S. 2 BetrVG ). Die Einsatzzeit als Leiharbeitnehmer ist also auf die Betriebszugehörigkeit anzurechnen (h. M.; Boemke/Lembke , § 14 Rn. 69 ; Erdlenbruch, S. 81 f.; ErfK /Eisemann , § 8 BetrVG Rn. 4.


    Gruß
    bj

    In dem mir bekannten Urteil geht es zwar darum, dass es im Arbeitsvertrag gefordert werden kann, m.M es auch über den 106er GewO geht. (BAG, Urteil vom 1. 10. 1997 - 5 AZR 726/96)
    Ferner ergibt es sich aus der Nachweispflicht nach § 5 I 3 EFZG.
    Die Kommentierung besagt doch schon; Das Verlangen ist formlos möglich, also auch mündlich oder telefonisch, sollte aber aus Beweisgründen im Regelfall schriftlich erfolgen. Eine ausdrückliche Begründung für das Verlangen muß der Arbeitgeber nicht geben.
    Die kann man schon seit 1996 in der NZA 61 nachlesen.

    Moin,
    wenn man die Suren 24 / 31, 33 / 53 und 33 / 59 liest, die hauptsächlich zur Begründung des Kopftuchgebots für die Frau herangezogen werden, so ergibt sich, dass keiner von ihnen die Kopfverschleierung explizit vorschreibt.
    Demnach könnte der ArbGeb die Kleiderordnung wohl bestimmen.
    Gruß
    bj

    Moin,
    da sollte sich Dein BR-Kollege aber noch mal schlau machen, denn die Festlegung der Nutzungsbedingungen von Parkplätzen, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern für das Abstellen ihrer Privat-Pkw zur Verfügung stellt, betrifft das nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Ordnungsverhalten.
    Gruß
    bj

    und zerbreche mir seitdem den Kopf.


    Moin,
    mach das nicht, kann sehr schmerzlich sein.
    Das Recht auf Affindung ist nur in§ 1a KSchG geregelt.
    Das Berufsausbildungsverhältnis ist mit einem befristeten Arbeitsverhältnis vergleichbar. Endet mit Vertragsende bzw. Bekanntgabe des Prüfungsergebnis.
    Gruß
    bj

    Es geht um folgendes: Mein Arbeitgeber hat ein neues Zeiterfassungssystem, sowie Zeitkonten eingeführt, dieses führt nun dazu, dass es diesen Nachtrag zum Arbeitsvertrag geben soll.
    Darin soll nun die Tätigkeit und der Arbeitsort, die Arbeitszeit und die Vergütung neu geregelt werden, unter Berücksichtigung des neuen Zeiterfassungssystems, sowie des Zeitkontos.


    Moin,
    hier werden doch mitbestimmungsrelevante Punkte berührt.
    http://www.rehmnetz.de/104-UmV…/1/120/144/230/index.html


    Ohne Prüfung durch eine Fachanwalt würde ich nichts unterschreiben.
    Gruß
    bj

    Moin,
    wurde eine Bestellung eines Betreuers im Falle zur Regelung der eigenen Angelegenheiten eingesetzt?
    Falls Nein, hat er die gleichen Rechte und Pflichten wie jeder andere und kann die Funktion eines BRM ausüben.
    Gruß
    bj


    Moin,
    der Nachtrag ist noch lange keine Änderungskündigung.
    Kommt es nicht zu einer einvernehmlichen Neuregelung des Arbeitsverhältnisses, erst dann kann der ArbGeb eine Änderungskündigung aussprechen.
    Dann hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 103 I BetrVG und nicht nach § 102 BetrVG.
    Gruß
    bj

    Wer weiß, ob es eine gerichtliche Entscheidung gibt, bis wann ein Wirtsschaftsausschuss die Unterlagen zur Sitzung bekommen muss? Wie ist der Mindestzeitraum?


    Moin
    im Urteil des BAG, Beschluß vom 20.11.1984 - 1 ABR 64/82 , steht ua,


    a) Dem Wortlaut des Gesetzes ist nicht zu entnehmen, wann der Unternehmer den Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses die erforderlichen Unterlagen vorzulegen hat. Nach § 106 II BetrVG muß der Unternehmer den Wirtschaftsausschuß zwar "rechtzeitig" über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens unterrichten. Doch bezieht sich das Wort "rechtzeitig" nur auf den Zeitpunkt, zu dem die Information über die wirtschaftlichen Angelegenheiten erteilt werden muß.


    Ob die Unterlagen vor der Sitzung vorzulegen sind oder erst in der Sitzung, läßt sich dieser Bestimmung nicht entnehmen. Andererseits folgt aus § 108 III BetrVG noch nicht, daß der Unternehmer die Unterlagen nur in der Sitzung vorzulegen hat, nicht auch schon vor der Sitzung. Diese Bestimmung betrifft zwar die Vorgänge in der Sitzung selbst. Das weist der sachliche Zusammenhang aus, in dem § 108 III BetrVG steht.


    Was im Einzelfall an Vorbereitung auf seiten des Wirtschaftsausschusses erforderlich ist, hängt von den Angelegenheiten ab, die mit dem Unternehmer beraten werden sollen. Handelt es sich um Entwicklungen und Prognosen, die nur anhand umfangreicher Daten und Zahlen beurteilt werden können, bedürfen die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses einer entsprechend gründlichen Vorbereitung. Sie wären überfordert, wenn sie erst in der Sitzung selbst mit diesen Zahlen und Daten konfrontiert würden und sogleich dem Unternehmer raten oder die Lage aus der Sicht der Arbeitnehmer beurteilen müßten (vgl. Fitting-Auffarth-Kaiser, § 106 Rdnr. 10; Weiss, BetrVG, § 106 Rdnr. 5; GK-Fabricius, BetrVG, 2. Bearb., § 106 Rdnr. 53; Föhr, Betr 1976, 1383). Deshalb sind in diesen Fällen die Unterlagen schon vor der Sitzung vorzulegen.


    Gruß
    bj

    Moin,
    für Ersatzmitglieder, die häufig verhinderte Mitglieder vertreten und so vorübergehend dem Betriebsrat angehören, hat das BAG in seiner Entscheidung vom 15.05.1986 (vgl.BAG v. 15.05.1986 - 6 ABR 64/83) festgestellt, dass eine "Grundausbildung" für diesen Personenkreis erforderlich ist. der Streitpunkt zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ergibt sich in der Praxis meist im Zusammenhang mit der Definition des Begriffes "Häufig", insofern hilft die rechtskräftige Entscheidung des Arbeitsgerichtes Mannheim (19.01.2000 - 8 BV 18/99) weiter, wonach "Häufig" bedeuted, dass das Ersatzmitglied über einen längeren Zeitraum regelmäßig an etwa einem Viertel aller BR-Sitzungen teilgenommen hat.


    Quelle: http://www.betriebsrat-aktuell.de/schulungsanspruch.htm


    http://lexetius.com/2001,1767


    Gruß
    bj