stillschweigende Verlängerung einer befristeten Versetzung

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  • Hallo zusammen,
    Ich habe eine Frage zur allgemeinen Diskussion, da wir uns unsicher sind.
    Wenn man eine befristete Versetzung hat (in unserem Fall eine höhere, bessere Stelle), welche von beiden Seiten stillschweigend über die Frist hinaus weiter ausgeführt wird, tritt dann auch §15 TzBfG in kraft?
    Unsere nette GF schafft es selten, Vertragsänderungen / -verlängerungen fristgerecht einzureichen. In diesem Fall wäre es positiv für die Kollegin und wir würden uns gern für Sie durchsetzen und der GF aufzeigen, dass es so nicht funktioniert.
    Danke im Voraus für euer Feedback.

  • Hallo,
    ich habe dazu noch interessante Rechtsprechung zu geufnden, die vielelicht hilfreich ist:
    § 15 Abs. 5 TzBfG findet keine Anwendung bei der befristeten Änderung eines Arbeitsvertrages, zuerst BAG, Urteil vom 03.09.2003 - 7 AZR 106/03 -; in jüngerer Zeit BAG, Urteil vom 15.12.2011 - 7 AZR 394/10 - . . Diese Vorschrift findet nur Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis als solches befristet ist.
    Die befristete Änderung einzelner vertraglicher Bedingungen eines Arbeitsvertrages unterliegt nicht der Kontrolle nach § 14 TzBfG. Es findet eine Kontrolle nach den AGB-Vorschriften statt.
    Das setzt voraus, dass es sich bei der befristeten Veränderung der Arbeitsbedingungen um AGBs handelt. Insoweit hilft der Mitarbeiterin vermutlich § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB (Arbeitsvertrag = Verbrauchervertrag).
    Es kommt dann § 307 Abs. 1 und 2 BGB zur Anwendung mit der Frage der unangemessenen Benachteiligung der Mitarbeiterin. Und jetzt spielen die Befristungsgründe des § 14 Abs. 1 TzBfG wieder eine Rolle, vergleiche BAG von 2011, aaO. Liegt der Befristung der einzelnen Vertragsbedingungen ein Sachverhalt zugrunde, der auch als Grund für eine Befristung eines ganzen Arbeitsverhältnisses ausgereicht hätte, so wird der Arbeitnehmer regelmäßig nicht unangemessen benachteiligt.
    Zu beachten ist, dass das die Mitarbeiterin die Unangemessenheit selbst im Klageweg geltend machen muss. Der Betriebsrat hat hier abgesehen von der Unterstützung der Mitarbeiterin im Rahmen einer Beschwerde nach den §§ 84 ff BetrVG keine Handlungsmöglichkeiten.
    Herzliche Grüße Sybille Wasmund

  • Vielen Dank für eure Zahlreichen Wortmeldungen zu meiner Anfrage.


    Auch Dir liebe Sybille, wieder einmal herzlichen Dank für deine fundierte Hilfe.


    Ich wünsche euch noch ein erfolgreiches Jahr 2018 und drücke allen die Daumen für die auf uns zukommenden BR-Wahlen.


    LG Chriss

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