Hallo liebe ForumsteilnehmerInnen,
das LAG Düsseldorf hat am 06.02.2009 unter dem Aktenzeichen 9 TaBV 329/08 einen Beschluss gefasst zum Problem des Schulungsanspruchs für ein Seminar „Protokolführung mit Hilfe von Textverarbeitung“.
Der Fall:
Ein Betriebsrat beschloss die Schriftführerin, ihre Stellvertreterin und die BR-Vorsitzende zu dem Seminar „Protokollführung mit Hilfe der Textverarbeitung“ zu entsenden.
Der Arbeitgeber zahlte die Seminargebühr und auch die Hotel-und Verpflegungskosten nicht.
Die Schriftführerin kündigte zu einem späteren Zeitpunkt, die Stellvertreterin rückte nach und die BR-Vorsitzende wurde stellvertretende Schriftführerin.
In einem Teilvergleich wurde vereinbart, dass der AG die Kosten für die Teilnahme der Schriftführerin zahlt. Später beschloss das Arbeitsgericht auch noch, dass die Kosten für die Teilnahme der stellvertretenden Schriftführerin bezahlt werden müssen.
Hiergegen hat der AG Beschwerde eingelegt. Dieser wurde nicht stattgegeben.
Die Gründe: Der Betriebsrat habe bei der Fassung des Entsendebeschlusses die Erforderlichkeit fehlerhaft beurteilt, da das entsandte Betriebsratsmitglied zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch nicht stellvertretende Schriftführerin gewesen sei.
Aber: Der Betriebsrat habe bei seiner Beschlussfassung die Beurteilung auf der Grundlage einer Prognose vorzunehmen. Treten nach dem Beschluss Veränderungen ein, so könnten ihm diese nicht rückblickend entgegengehalten werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht vorhergesehen werden konnten.
Es wäre unbillig, wenn man den Schulungsbedarf ablehnen würde, weil die Gründe erst nach dem Entsendungsbeschluss eingetreten sind.
Umgekehrt würde dies bedeuten, dass man den Schulungsbedarf bejahen müßte auch wenn die Gründe nach dem Entsendungsbeschluss entfallen und zum Zeitpunkt der Schulung gar nicht mehr vorliegen.
Da das entsandte Betriebsratsmitglied zum Zeitpunkt der Schulungsteilnahme stellvertretende Schriftführerin gewesen sei und Kenntnisse über Schriftführung benötigt habe, die das streitgegenständliche Seminar vermittelte, war für das LAG die Erforderlichkeit der Seminarteilnahme zu bejahen.
Fazit: Den Betriebsräten verschafft die vorliegende Rechtsprechung mehr Freiheit für ihre Arbeit und bei der Bildungsplanung für das gesamte Gremium.
So ermöglicht es den Betriebsräten im Vorfeld größere Spielräume für die Seminarplanung: Das Gremium kann nach Ansicht des LAG Düsseldorf einen Entsendungsbeschluss für Seminare und Schulungen fassen ohne das konkret die Erforderlichkeit gegeben sein muß. Die Umstände, die den Seminarbesuch erforderlich machen, müssen lediglich bis zum Zeitpunkt der Schulung eintreten.
Herzliche Grüße,
Eure Sybille Wasmund