Beiträge von SybilleWasmund

Hallo,

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    Hallo,
    zunächst muss ich mich entschuldigen, dass wir Ihren Beitrag erst jetzt gesehen haben.
    In der Fitting-Kommentierung wird die Auffassung vertreten, dass in diesem speziellen Fall tatsächlich eine Nachfrist zu setzen ist.
    Erst wenn diese abgelaufen ist, wäre ein BR zu wählen der der nächstniedrigeren Staffel entspricht (vgl. Fitting § 9 WO Rn. 2).


    Tatsächlich gibt es aber auch eine anderslautende Entscheidung des LAG Düsseldorf.
    Wenn Sie mit Ihrer Firma in NRW liegen wäre es aber sicher nicht falsch der Meinung des LAG zu folgen…
    LAG Düsseldorf · Beschluss vom 4. Juli 2014 · Az. 6 TaBV 24/14


    Mit freundlichen Grüßen Sybille Wasmund

    Hallo,
    ich habe dazu noch interessante Rechtsprechung zu geufnden, die vielelicht hilfreich ist:
    § 15 Abs. 5 TzBfG findet keine Anwendung bei der befristeten Änderung eines Arbeitsvertrages, zuerst BAG, Urteil vom 03.09.2003 - 7 AZR 106/03 -; in jüngerer Zeit BAG, Urteil vom 15.12.2011 - 7 AZR 394/10 - . . Diese Vorschrift findet nur Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis als solches befristet ist.
    Die befristete Änderung einzelner vertraglicher Bedingungen eines Arbeitsvertrages unterliegt nicht der Kontrolle nach § 14 TzBfG. Es findet eine Kontrolle nach den AGB-Vorschriften statt.
    Das setzt voraus, dass es sich bei der befristeten Veränderung der Arbeitsbedingungen um AGBs handelt. Insoweit hilft der Mitarbeiterin vermutlich § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB (Arbeitsvertrag = Verbrauchervertrag).
    Es kommt dann § 307 Abs. 1 und 2 BGB zur Anwendung mit der Frage der unangemessenen Benachteiligung der Mitarbeiterin. Und jetzt spielen die Befristungsgründe des § 14 Abs. 1 TzBfG wieder eine Rolle, vergleiche BAG von 2011, aaO. Liegt der Befristung der einzelnen Vertragsbedingungen ein Sachverhalt zugrunde, der auch als Grund für eine Befristung eines ganzen Arbeitsverhältnisses ausgereicht hätte, so wird der Arbeitnehmer regelmäßig nicht unangemessen benachteiligt.
    Zu beachten ist, dass das die Mitarbeiterin die Unangemessenheit selbst im Klageweg geltend machen muss. Der Betriebsrat hat hier abgesehen von der Unterstützung der Mitarbeiterin im Rahmen einer Beschwerde nach den §§ 84 ff BetrVG keine Handlungsmöglichkeiten.
    Herzliche Grüße Sybille Wasmund

    Hallo und guten Morgen Fahrer 2017,
    das Seminar ist sicher eine gute Wahl. Die Erforderlichkeit der Schulung hängt nicht in erster Linie von den Kosten ab, sondern eher davon, ob Sie als Betriebsrats-Mitglied die Kenntnisse benötigen. Dies entscheidet der Betriebsrat. Wegen der zeitlichen Vorgabe müsste ich wissen, wann das Amt endet. Die Rechtsprechung hat hierzu entschieden, dass auch kurz vor Ende der Amtszeit eine Grundlagenschulung noch erforderlich sein kann, wenn Sie die Kenntnisse noch benötigen.
    Als neu gewähltes oder nachgerücktes Betriebsratsmitglied ist es auf jeden Fall auch als erforderlich anzusehen, sich Grundlagenkenntnisse anzueignen: Eine Schulung zum Betriebsverfassungsrecht könnte hier sogar voranging sei. Dies hängt aber von Ihren betrieblichen Gegebenheiten ab.
    Gerne können wir hierzu auch telefonieren. Sie erreichen mich an der Seminar-Beratungs-Hotlinie des Poko Instituts: 0251 13501350. Herzliche Grüße Sybille Wasmund, Poko-Institut

    Die Europäische Kommission in Brüssel hat eine öffentliche Konsultation zur Überarbeitung der Strategie gestartet. In der Konsultation soll u.a. mittels eines Fragebogens ermittelt werden, wie das bisher Erreichte eingeschätzt wird, welche Herausforderungen fortbestehen und was die EU tun kann.
    In der Europäischen Union leben ca. 80 Millionen Menschen mit einer Behinderung. Die EU hat sich der UN Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen angeschlossen.
    Das Abkommen wird auf EU-Ebene durch die Europäische Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010–2020 umgesetzt. Die Strategie umfasst acht Handlungsschwerpunkte: Zugänglichkeit, Teilhabe, Gleichstellung, Beschäftigung, allgemeine und berufliche Bildung, sozialer Schutz, Gesundheit und Maßnahmen im Außenbereich.
    Nun also nach fünf Jahren europäischer Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen der Fragebogen!
    Die Beantwortung des Fragebogens benötigt ca. 20 Minuten. Interessenten können sich bis zum 18. März 2016 beteiligen. Antworten sollen per Mal an EMPL-C3-CONSULTATION@ec.europa.eu gesandt werden. Den Fragebogen und weitre Informationen können hier eingesehen und runtergeladen werden: https://ec.europa.eu/eusurvey/…5580c51?surveylanguage=de

    Hallo,
    schon gehört?
    Das Bundeskabinett hat gestern den Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts beschlossen. Das derzeit geltende Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) definiert Barrierefreiheit und verpflichtet Träger öffentlicher Gewalt, insbesondere Bundesbehörden, zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen und zur Barrierefreiheit…..


    http://www.bmas.de/DE/Presse/P…gleichstellungsrecht.html


    Herzliche Grüße
    Sybille Wasmund

    Liebe Forumsmitglieder,


    auf diesem Wege möchten wir, das gesamte Poko-Team, Ihnen, Ihren Familien und Freunden ein frohes und glückliches Jahr 2016 wünschen!


    Vielen Dank für Ihre Beiträge, Fragen und Anregungen! Auf eine gute Zusammenarbeit auch in diesem Jahr!


    Herzliche Grüße aus Münster


    Ihr Poko-Team

    In einem solchen Fall wäre die Schulung zu dem Thema „Rhetorik“ als erforderlich anzusehen.
    Das Gremium muß aber den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigen. Dieser Grundsatz verpflichtet den Betriebsrat zu prüfen, ob die Schulungskosten unter Berücksichtigung des Inhalts und des Umfangs des vermittelten Wissens mit der Größe und Leistungsfähigkeit des Betriebes zu vereinbaren ist.
    Zur Prüfung der Kostentragungspflicht müssen noch mehrere Faktoren herangezogen werden. Genaueres findet sich in der Kommentierung zu § 37 VI BetrVG und zu § 40 BetrVG, z.B. im Fitting-Kommentar zum BetrVG. Falls hier Bedarf besteht, stehe ich auch gerne an der Seminarberatungshotline für Fragen zur Verfügung: 0251-1350-1350!


    Viele Grüße
    Sybille Wasmund (Moderatorin)

    Hallo Poko,
    ich habe von einem Kollegen eine Telefonnummer für die Seminarberatung bei ihnen bekommen, leider weiß ich nicht, wann ich dort jemanden erreichen kann. Könenn sie mir das bitte sagen?
    cu Leif

    Hallo und herzlich Willkommen auch von mir!


    Da ich in der praktischen Situation bin, sowohl am Internet-Forum als Moderatorin teilzunehmen als auch an der Seminarberatungshotline berate, freue ich mich direkt antworten zu können: Sie erreichen mich montags bis freitags von 9 bis 13 Uhr oder nach Vereinbarung unter 0251-1350-1350! Ich freue mich auf Ihre Anfrage.


    Viele Grüße,
    Sybille Wasmund (Moderatorin)

    Eine Nachricht bewegt die Gemüter: Als Konsequenz aus der Absatzkrise streicht der Volkswagen-Konzern 16 500 Leiharbeiter-Stellen. Die Arbeitsplätze der Stammbelegschaft seien zunächst nicht bedroht, so VW-Chef Martin Winterkorn laut Nachrichtenmagazin "Der Spiegel" (28.2.2009). Was daran so sehr bewegt? Nicht nur, dass der Konzern erstmals seit 25 Jahren Kurzarbeit angemeldet hat, sondern insbesondere, dass sich hinter den 16.500 Leiharbeitern Menschen verbergen, die ihren Job verloren haben und in diesen Zeiten vielleicht kaum Aussicht auf eine neue berufliche Tätigkeit haben.
    Was geht Ihnen beim Thema Leiharbeit durch den Kopf?

    Liebe Betriebsräte,liebe Jugend- und Auszubildendenvertretungen und alle Interessierten!


    Nur ein gut informierter und geschulter Betriebsrat kann eine für den Betrieb effektive Arbeit leisten und die Interessen der Belegschaft erfolgreich vertreten. Mit dem Besuch eines Seminars erhält man das hierfür erforderliche Wissen und das entsprechende Rüstzeug und knüpft erste Kontakte zu Betriebsratskollegen anderer Betriebe und Unternehmen.
    Bevor es los gehen kann, sind allerdings viele Faktoren zu bedenken: Ist der Seminarinhalt erforderlich? Ist die zeitliche Lage mit den Belangen des Betriebs abgestimmt? Ist die Vertretung des Betriebsratsmitgliedes geregelt, das teilnehmen soll? Gibt es einen wirksamen Beschluss? Ist die Kostentragung durch die Geschäftsleitung sichergestellt? Und so weiter und so fort.


    Fragen, Problemen oder gar Streitigkeiten im Vorfeld eines Seminares hat der eine oder andere von Ihnen bestimmt schon erleben müssen, Sie haben sicher unterschiedlichste Erfahrungen gemacht, Erfolge und Niederlagen erlebt und gemeistert.
    Andere stehen gerade jetzt vor einem Problem und benötigen dringend Ihre Hilfestellung. Unser Forum zum Schulungsanspruch nach §37, 6 BetrVG soll Ihnen eine Plattform sein, sich über die Fragestellungen der Erforderlichkeit von Schulungen erfolgreich austauschen zu können. Bündeln Sie Ihr Wissen und Ihre Kompetenz!


    Herzlich Willkommen!
    Ihre Sybille Wasmund

    Hallo bewchris,


    das EBRG enthält selbst keine Regelung über eine erforderliche Schulung seiner Mitglieder, so gelesen im Fitting Kommentar zum BetrVG § 37, Randnummer 151. Weiter heißt es da: "In § 40 EBRG wird für die inländischen Mitglieder des EBR nur die entsprechende Anwendung der Absätze 1 bis 5 des § 37 vorgeschrieben, nicht dagegen die der Absätze 6 und 7 über die Schulungen von Betriebsratsmitgliedern. Werden jedoch inlänidsche Mitlgieder des BR (KBR oder GesBR) entsandt, so kommt insoweit eine erfordelriche Schulung diieser Mitglieder auf Grund des BetrVG auch ihrer Arbeit im EBR zu Gute."
    Für Ersatzmitglieder besteht nur ein Schulungsanspruch, wenn es nachgerückt ist oder häufig für vorübergehend verhinderte Mitglieder nachrückt. So Fitting, § 37 Randnummer 179.
    Weiteres konnte ich auch nicht finden. Liegen vielleicht noch irgendwelche Besonderheiten vor?


    Herzliche Grüße,
    SybilleWasmund

    Hallo liebe ForumsteilnerhmInnen,


    wenn aufgrund von verfestigter Lagerbildung und Polarisierung die grundlegende Frage der Arbeitsfähigkeit des Betriebsratsgremiums nicht gelöst ist, können die auf dem Seminar "Kompetent führen" vermittelten Kenntnisse unter Berücksichtigung der konkreten Situation im Betriebsrat notwendig sein, damit das Gremium seine gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen kann.Dies kann auch trotz vielfältiger Schulungen und zweijährigem Betriebsratsvorsitz der Fall sein.


    So das LAG Schleswig-Holstein im Beschlusss vom 22.07.2009 – 3 TaBV 13/09.


    Herzliche Grüße,
    Eure Sybille Wasmund

    Hallo liebe ForumsteilnehmerInnen,


    das LAG Düsseldorf hat am 06.02.2009 unter dem Aktenzeichen 9 TaBV 329/08 einen Beschluss gefasst zum Problem des Schulungsanspruchs für ein Seminar „Protokolführung mit Hilfe von Textverarbeitung“.
    Der Fall:
    Ein Betriebsrat beschloss die Schriftführerin, ihre Stellvertreterin und die BR-Vorsitzende zu dem Seminar „Protokollführung mit Hilfe der Textverarbeitung“ zu entsenden.
    Der Arbeitgeber zahlte die Seminargebühr und auch die Hotel-und Verpflegungskosten nicht.
    Die Schriftführerin kündigte zu einem späteren Zeitpunkt, die Stellvertreterin rückte nach und die BR-Vorsitzende wurde stellvertretende Schriftführerin.
    In einem Teilvergleich wurde vereinbart, dass der AG die Kosten für die Teilnahme der Schriftführerin zahlt. Später beschloss das Arbeitsgericht auch noch, dass die Kosten für die Teilnahme der stellvertretenden Schriftführerin bezahlt werden müssen.
    Hiergegen hat der AG Beschwerde eingelegt. Dieser wurde nicht stattgegeben.
    Die Gründe: Der Betriebsrat habe bei der Fassung des Entsendebeschlusses die Erforderlichkeit fehlerhaft beurteilt, da das entsandte Betriebsratsmitglied zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch nicht stellvertretende Schriftführerin gewesen sei.
    Aber: Der Betriebsrat habe bei seiner Beschlussfassung die Beurteilung auf der Grundlage einer Prognose vorzunehmen. Treten nach dem Beschluss Veränderungen ein, so könnten ihm diese nicht rückblickend entgegengehalten werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht vorhergesehen werden konnten.
    Es wäre unbillig, wenn man den Schulungsbedarf ablehnen würde, weil die Gründe erst nach dem Entsendungsbeschluss eingetreten sind.
    Umgekehrt würde dies bedeuten, dass man den Schulungsbedarf bejahen müßte auch wenn die Gründe nach dem Entsendungsbeschluss entfallen und zum Zeitpunkt der Schulung gar nicht mehr vorliegen.


    Da das entsandte Betriebsratsmitglied zum Zeitpunkt der Schulungsteilnahme stellvertretende Schriftführerin gewesen sei und Kenntnisse über Schriftführung benötigt habe, die das streitgegenständliche Seminar vermittelte, war für das LAG die Erforderlichkeit der Seminarteilnahme zu bejahen.
    Fazit: Den Betriebsräten verschafft die vorliegende Rechtsprechung mehr Freiheit für ihre Arbeit und bei der Bildungsplanung für das gesamte Gremium.


    So ermöglicht es den Betriebsräten im Vorfeld größere Spielräume für die Seminarplanung: Das Gremium kann nach Ansicht des LAG Düsseldorf einen Entsendungsbeschluss für Seminare und Schulungen fassen ohne das konkret die Erforderlichkeit gegeben sein muß. Die Umstände, die den Seminarbesuch erforderlich machen, müssen lediglich bis zum Zeitpunkt der Schulung eintreten.


    Herzliche Grüße,
    Eure Sybille Wasmund

    Liebe ForumsteilnehmerInnen,


    nach dem Urteil des BAG vom 7.5.2008 – 7 AZR 90/07 unterliegt es dem Beurteilungsspielraum des Betriebsrats, ob er die Vermittlung von Grundwissen für die Betriebsratsarbeit an ein erstmals gewähltes Betriebsratsmitglied für erforderlich hält.


    Dieser Beurteilungsspielraum gilt dann erst als überschritten, wenn für den Betriebsrat absehbar ist, dass das zu schulende Betriebsratsmitglied die Kenntnisse in der verbleibenden Zeit nicht mehr benötigen wird.


    Dies setzt aber eine sichere Einschätzung voraus.


    Kann der Betriebsrat aber den Umfang der Angelegenheiten nicht genau einschätzen, die voraussichtlich bis zum Ende der Amtszeit noch anfallen werden, so kann die Teilnahme auch noch vor Ende der Amtszeit als erforderlich im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG gelten.


    Herzliche Grüße,
    Ihre Sybille Wasmund

    Guten Tag, liebe Forumsteilnehmerinnen, liebe Forumsteilnehmer,


    der Erfolg des Betriebsratsgremiums hängt entscheidend auch von Ihrer Person ab. Dabei kann „Leiten und Leiden“ in der Arbeit als Betriebsratsvorsitzender zusammenfallen. Nach innen müssen Sie gut organisieren können, nach außen wirkungsvoll auftreten. Dieser besonderen Rolle gilt es gerecht zu werden: Vertiefte Rechtskenntnisse, kommunikative Kompetenz, strategische und auch noch organisatorische Fähigkeiten müssen Sie in einer Person vereinen.
    Wie gehen andere Betriebsratsvorsitzende mit den vielfältigen Aufgaben und Pflichten um? Welche Fragen beschäftigen Sie? Mit welchen Problemstellungen werden Sie konfrontiert? Nutzen Sie das Wissen und die Erfahrungen anderer Betriebsratsvorsitzender und tauschen Sie sich untereinander aus.
    Wir wünschen Ihnen viele nutzbringende Hilfestellungen und wertvolle Tipps aus der Praxis.


    Ihre Sybille Wasmund

    Liebe Forumsteilnehmer,


    "betriebsratsverseucht" ist das Unwort des Jahres 2009:
    Eine unabhängige Jury aus Sprachwissenschaftlern, Journalisten, Schriftstellern und einem Sozialethiker hat den Begriff aus 982 verschiedenen Vorschlägen aus dem In- und Ausland ausgewählt, sagte Jury-Sprecher Horst Dieter Schlosser am Dienstag in Frankfurt am Main. Zur Begründung hieß es:
    "Die Wahrnehmung von Arbeitnehmerinteressen stört zwar viele Unternehmen, sie als „Seuche“ zu bezeichnen ist indes ein zumindest sprachlicher Tiefpunkt im Umgang mit Lohnabhängigen".
    Aufgetaucht ist dieses Wort im Fernsehmagazin "Monitor". In der ARD-Sendung hatte der Mitarbeiter einer Baumarktkette geschildert, dass Abteilungsleiter Mitarbeiter als „betriebsratsverseucht“ bezeichnen, die von einer Filiale mit Betriebsrat in eine Filiale ohne Betriebsrat wechseln wollen. In der neuen Filiale könnte ihm vorgehalten werden, dass sein bisheriges Vertrauen in eine Arbeitnehmervertretung die Einstellung gefährde.
    Die Reaktionen, die man im Internet findet reichen von „Was für ein Unsinn! Das war doch ein Einzelfall, der aufgebauscht wird“ oder „Ich habe den Eindruck, die kritisieren das Wort nicht, sondern wollen es bekanntmachen.“ bis zu „Die Benutzung eines solchen Wortes im Zusammenhang mit einem Betriebsrat ist anmaßend! Insbesondere gegenüber dem Engagement der Betriebsräte, sich ehrenamtlich für die Mitarbeiter und das Wohl des Unternehmens einzusetzen!“
    Wie ist Eure Meinung?


    Viele Grüße,
    Eure SybilleWasmund

    Hallo liebe ForumsteilnehmerInnen,


    Betriebliche Trainingsmaßnahmen erhöhen die Beschäftigungswahrscheinlichkeit von Arbeitslosengeld-II-Empfängern deutlich und auch auf längere Sicht. So eine Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB). Am ehesten erhöhen Betriebspraktika die Arbeitsmarktchancen, so die Studie. (IAB-Kurzbericht 23/2009)
    Die Studie kann runtergeladen werden unter http://www.iab.de/
    Die Teilnahme an Bewerbungstrainings führt im Schnitt dagegen nicht zu einer nachhaltigeren Integration der erwerbsfähigen hilfebedürftigen Teilnehmer in ungeförderte Beschäftigung.


    Viele Grüße,
    Eure SybilleWasmund

    Liebe Forumsteilnehmer,


    bei den Koalitionsverhandlungen wird derzeit diskutiert, zukünftig die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen zu erleichtern.


    Bei http://www.jurawelt.de las ich dazu folgenden Beitrag:
    „Den Angaben zufolge hat sich eine Arbeitsgruppe der möglichen Koalitionäre darauf verständigt, dass künftig eine erneute befristete Anstellung beim gleichen Arbeitgeber nach neun Monaten zulässig sein soll. Weitere Details wurden nicht genannt.
    Derzeit ist die "kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes" laut § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) nur bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zu dieser Höchstdauer ist allerdings eine dreimalige Verlängerung des bereits abgeschlossenen befristeten Arbeitsvertrages zulässig."


    Welche Auswirkungen hat diese Regelung auf die Betriebe und die Arbeitnehmer? Sind damit die Arbeitslosenzahlen nachhaltig zu senken?
    Ich bin gespannt auf Ihre Meinung.


    Herzliche Grüße,
    Eure SybilleWasmund