Homeoffice und BR-Wahl

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  • Hallo zusammen,
    uns beschäftigt im Moment die Frage, ob eine Kollegin, die bereits auf der Vorschlagsliste steht, ins Büro kommen muss, um gegen zu zeichnen oder ob sie uns schriftlich per Mail erklären kann, dass sie mit ihrer Aufstellung auf der Vorschlagsliste einverstanden ist.
    Die Originalliste aus der Hand zu geben haben wir natürlich nicht in Betracht gezogen.
    Herzlichen Dank für euer Input

  • WO zum BetrVG § 6 (3):
    " In jeder Vorschlagsliste sind die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer und unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung im Betrieb aufzuführen. Die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen oder der Bewerber zur Aufnahme in die Liste ist beizufügen."


    Die Zustimmung muss also nicht auf der Vorschlagsliste erfolgen, sondern darf separat erfolgen (nicht zu verwechseln mit Stützunterschriften). Es reicht also ein kurzes Schreiben "Ich stimme der Aufnahme in die Bewerberliste 'Best BR ever' zu. Datum Unterschrift". E-Mail reicht nicht, weil der Gesetzgeber hier die Schriftform vorgeschrieben hat.


    Ansonsten gäbe es ja auch noch die Möglichkeit, Kopien der Vorschlagsliste anzufertigen und auf einer Kopie gegenzeichnen zu lassen.

  • Zitat

    Ansonsten gäbe es ja auch noch die Möglichkeit, Kopien der Vorschlagsliste anzufertigen und auf einer Kopie gegenzeichnen zu lassen.

    Dann muss aber diese Kopie nach der Unterschrift untrennbar mit dem Original verbunden werden. Die Kopie (oder ein Fax) zählen da nicht mehr als schriftlich.
    Um das Risiko einer Wahlanfechtung zu minimieren, würde ich das dabei sehr genau nehmen.


    Viele Grüße
    Björn
    PS: Wählt Ihr jetzt erstmalig? Weil regulär wäre ja erst nächstes Jahr.

  • Dann muss aber diese Kopie nach der Unterschrift untrennbar mit dem Original verbunden werden. Die Kopie (oder ein Fax) zählen da nicht mehr als schriftlich.


    Sorry, das ist aber so nicht richtig!


    Wie ich bereits aus der WO zitiert habe, ist die Zustimmung beizufügen, ist also nicht Bestandteil irgend einer anderen Urkunde, sondern eine eigenständige Urkunde. Du verwechselst das mit den sogenannten Stützunterschriften. Diese müssen mit der Liste auf die sie sich beziehen eine einheitliche Urkunde bilden. Dies kann dadurch erfolgen, dass die Stützunterschriften direkt auf (genaugenommen unterhalb oder daneben) dem Wahlvorschlag gesammelt werden, oder aber auch auf dessen Rückseite. Reicht dieser Platz nicht, können auch mehrere Blätter für die Stützunterschriften zusammengeheftet werden, dies hat aber zu erfolgen bevor auf diesen Blättern Stützunterschriften geleistet werden, keinesfalls "nach der Unterschrift"!


    Es ist aber auch zulässig, mit mehreren Kopien gleichlautender Wahlvorschlägen gleichzeitig Stützunterschriften zu sammeln. Jede dieser Kopien muss obigen Anforderungen genügen, ein Zusammenhaften dieser Kopien hat aber nicht zu erfolgen!

  • Nein, das verwechsle ich nicht. Auch diese eine Unterschrift ist Bestandteil der Vorschlagsliste. Damit gilt für sie das Gleiche, wie für den Rest. Auch für das Blatt mit der einen Unterschrift müssen die Stützunterschriften nachvollziehbar zuordenbar sein.


    Wie auch immer, ich würde für den Fall einer Anfechtung immer den sichersten Weg gehen.

  • Nein, das verwechsle ich nicht. Auch diese eine Unterschrift ist Bestandteil der Vorschlagsliste.


    Sorry, das ist falsch! Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Wahlordnung (wie oben zitiert).
    Fitting schreibt dazu (unter Anderem): Nicht erforderlich ist allerdings, dass die Bewerber ihre Zustimmung jeweils gesondert schriftlich erklären. Vielmehr kann die schriftliche Zustimmung auch durch Unterschrift auf einer Vorschlagsliste gegeben werden.

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