§ 46 GmbHG - Bestellung von Handlungsbevollmächtigten

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  • Moin zusammen,


    wenn ein Geschäftsführer einer GmbH, die
    Teil einer internationalen Konzernstruktur ist, eine Handlungsbevollmächtigung bzgl.
    personeller Angelegenheiten (Einstellung, Kündigung etc...) an eine
    Person erteilt, die NICHT der GmbH angehört, ist diese Person dann im
    Rahmen dieser Vollmacht mit Wirkung auf die Vertragspartner
    zeichnungsberechtigt?

    Hintergrund:
    durch 2
    Eigenkündigungen (der einzige leitende Angestellte & die
    Personal-Referentin[sie hatte bislang Handlungsvollmacht in Sachen BV
    und Personal]) sind wir derzeit in Deutschland "führungslos". Die beiden eingetragenen
    Geschäftsführer unserer GmbH gehören zum Konzern mit Sitz in Frankreich, sind für die dtsche. GmbH nur
    auf dem Papier da, die Herrschaften haben wir noch nie gesehen. Dürfen diese
    beiden Geschäftsführer dem "Global HR Director" - ebenfalls mit Sitz in
    Frankreich und nicht Mitarbeiter der deutschen GmbH - eine
    Handlungsvollmacht erteilen, wonach besagter Global HR Director
    rechtswirksam Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge für uns unterschreiben
    kann?
    Im Internet gibt es zuhauf Informationen zum Thema, aber
    leider habe ich bislang nichts über die Eigenschaften gefunden, die
    Handlungsbevollmächtigter haben muss.


    Andersrum überlegt: wenn er nicht zum Unternehmen
    gehören muss, könnte doch auch ein selbständiger Rechtsanwalt ohne
    Anstellung im Unternehmen (in der GmbH) nebenher als Personalchef agieren?
    Mit Gruß von der Küste - Jens

  • Mahlzeit,
    meiner Meinung nach ist es das beste, einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister anzufordern, darin müsste eigentlich benannt sein wer für euch zuständig ist. Bei uns ist es ähnlich kompliziert unser Hauptsitz ist bei den Saudis, die Holding zu der wir gehören ist in der Schweiz und unser Geschäftsführer ist in England. Für alle Rechtsgeschäfte der Firma haben wir hier nur zwei Prokuristen.
    Gruß Daniel

  • Hallo Daniel und Forum-Gemeinde,
    mein Thema scheint diesmal recht schwierig zu sein...
    @Daniel: es geht nicht um einen Prokuristen, den haben wir nicht, und im Handelsregister stehen unsere beiden Geschäftsführer mit Wohnort Frankreich.


    Darum möchte ich noch mal nachlegen:
    Im Lettl habe ich folgenden Satz dazu gefunden:
    § 54 HGB fordert nicht, dass der Bevollmächtigte organisatorisch in das Unternehmen des Vollmachtgebers eingebunden ist *63
    und unter *63 den Hinweis, dass es andere Ansichten dazu gibt:
    *63
    Denkschrift S. 50; Großkomm/Joost,§ 54 Rn. 9 f.; a. A.
    Koller/Roth/Morck/Roth §54 Rn. 1;K. Schmidt,§16 IV 1 a (Umkehrschluss
    aus §55 HGB)

    Da mir diese Kommentare nicht zugänglich sind,
    hat die jemand von Euch und kann mir den Inhalt im Sinne meiner Frage
    beantworten?

    Danke - Jens

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