Beiträge von Palomino

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    Hallo Daniel und Forum-Gemeinde,
    mein Thema scheint diesmal recht schwierig zu sein...
    @Daniel: es geht nicht um einen Prokuristen, den haben wir nicht, und im Handelsregister stehen unsere beiden Geschäftsführer mit Wohnort Frankreich.


    Darum möchte ich noch mal nachlegen:
    Im Lettl habe ich folgenden Satz dazu gefunden:
    § 54 HGB fordert nicht, dass der Bevollmächtigte organisatorisch in das Unternehmen des Vollmachtgebers eingebunden ist *63
    und unter *63 den Hinweis, dass es andere Ansichten dazu gibt:
    *63
    Denkschrift S. 50; Großkomm/Joost,§ 54 Rn. 9 f.; a. A.
    Koller/Roth/Morck/Roth §54 Rn. 1;K. Schmidt,§16 IV 1 a (Umkehrschluss
    aus §55 HGB)

    Da mir diese Kommentare nicht zugänglich sind,
    hat die jemand von Euch und kann mir den Inhalt im Sinne meiner Frage
    beantworten?

    Danke - Jens

    Moin zusammen,


    wenn ein Geschäftsführer einer GmbH, die
    Teil einer internationalen Konzernstruktur ist, eine Handlungsbevollmächtigung bzgl.
    personeller Angelegenheiten (Einstellung, Kündigung etc...) an eine
    Person erteilt, die NICHT der GmbH angehört, ist diese Person dann im
    Rahmen dieser Vollmacht mit Wirkung auf die Vertragspartner
    zeichnungsberechtigt?

    Hintergrund:
    durch 2
    Eigenkündigungen (der einzige leitende Angestellte & die
    Personal-Referentin[sie hatte bislang Handlungsvollmacht in Sachen BV
    und Personal]) sind wir derzeit in Deutschland "führungslos". Die beiden eingetragenen
    Geschäftsführer unserer GmbH gehören zum Konzern mit Sitz in Frankreich, sind für die dtsche. GmbH nur
    auf dem Papier da, die Herrschaften haben wir noch nie gesehen. Dürfen diese
    beiden Geschäftsführer dem "Global HR Director" - ebenfalls mit Sitz in
    Frankreich und nicht Mitarbeiter der deutschen GmbH - eine
    Handlungsvollmacht erteilen, wonach besagter Global HR Director
    rechtswirksam Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge für uns unterschreiben
    kann?
    Im Internet gibt es zuhauf Informationen zum Thema, aber
    leider habe ich bislang nichts über die Eigenschaften gefunden, die
    Handlungsbevollmächtigter haben muss.


    Andersrum überlegt: wenn er nicht zum Unternehmen
    gehören muss, könnte doch auch ein selbständiger Rechtsanwalt ohne
    Anstellung im Unternehmen (in der GmbH) nebenher als Personalchef agieren?
    Mit Gruß von der Küste - Jens

    Hallo zusammen,
    ich möchte mir zur Unterstützung in der BR-Arbeit eine Datenbank (z.B. mit Access) mit diversen Eingabe-Masken und Reports aufbauen. Das werden mehrere verknüpfte Tabellen sein, die unseren kompletten BR-Alltag abdecken.
    Ziel soll u.a. sein, durch Reports

    • eine Liste mit aktuell offenen Punkten auf Knopfdruck zu erzeugen
    • die Historie einer Betriebsvereinbarung rückverfolgen können
    • eine Liste demnächst anstehender Aktivitäten zu erzeugen
    • eine Anlistung von Verknüpfungen zu einem bestimmten Thema zu bekommen

    Bevor ich das Rad ein zweites Mal erfinde: hat schon jemand ... und wäre willens, das Gerüst uns zugänglich zu machen, oder weiß wo sowas zugänglich ist ?
    Mit Gruß von der Küste - Jens

    Hallo wertes PoKo-Team,
    ich hätte da mal eine Bitte um Prüfung: es kommt immer wieder mal vor, das Seminare letztendlich nicht stattfinden, weil die Mindestanzahl an Teilnehmern nicht erreicht ist. Ich fände es aus beruflichen wie privaten Gründen angenehm zu wissen, wenn die erforderliche Zahl erreicht ist. Startet doch mit blau, und wenn die Mindestanzahl verbindlicher Buchungen vorliegt, wechselt die Farbe auf grün usw.
    Anderer Vorschlag wäre: weg von der Ampel, Einführung eines Counters. Wenn 15 Teilnehmer möglich sind, wird hoch- oder runter gezählt. Der Threshold, ab wann Schulung stattfindet, kann als kleine Zahl daneben stehen.
    Mit Gruß von der Küste - Jens

    Hallo,


    Zunächst ist festzustellen, dass es sich um einen kollektiven Tatbestand handelt und somit §87 Abs.1 Nr.10 BetrVG zieht. Das dürfte durch die Bezugnahme auf Mitarbeitergruppen unstrittig sein.


    Dann handelt es sich in unserem Fall um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Somit entscheidet er allein über den Dotierungsrahmen. Damit ist das MBR des BR eingeschränkt.


    Gefunden habe ich in dem Zusammenhang:
    =============================================================



    Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG und der

    Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit aus § 2 Abs. 1 BetrVG werden



    verletzt, wenn der Arbeitgeber

    eigene Verteilungsgrundsätze vorgibt, über die erkeine Verhandlungen zulässt, sondern für den Fall abweichender Vorstellungen der



    Arbeitnehmervertretung von vornherein eine mitbestimmungsfreie Vollanrechnung
    vorsieht (BAG – Urteil vom 26.05.1998 – 1 AZR 704/97 ).
    ============================================================
    Das gilt auch im Zusammenhang mit "freiwilligen Leistungen".


    Insofern sehe ich es durchaus als realistisch an, das wir einer funktionsbezogenen Vorgabe der Töpfe Paroli bieten können, notfalls über rechtliche Schritte. Das Volumen selbst, also die landesspezifische kumulierte Summe (Höhe des Topfes) kann er aber unserer Mitbestimmung entziehen.
    Mit Gruß von der Küste - Jens

    Hallo wertes Forum,


    ich habe eine Frage zu Verteilungsgrundsätzen beim Gehalt:


    Zunächst ein paar Eckdaten:
    1) Unser Arbeitgeber ist international in der IT-Branche tätig.
    2) Sitz ist nicht Deutschland!
    3) Die Organisation ist in länderübergreifende Funktions(Unternehmens)bereiche aufgeteilt.
    Stellt Euch vor: Entwicklung, Vertrieb, Outsourcing als Dienstleistung usw.
    Zur Verdeutlichung: Entwicklung wird länderübergreifend als ein Funktionsbereich gesehen, also Entwickler sitzen in Spanien, Frankreich, DEutschland usw. und repräsentieren die Funktion.
    4) Das Bezahlungsmodell beinhaltet feste und variable Anteile, wobei die variablen Anteile an Ziele geknüpft sind.


    Bislang war es so, dass international in allen Ländern eine gleiche Gehaltsrunde gefahren wurde. Also Spanien 3%, dann auch in Frankreich, Deutschland, Italien etc...


    Es gab in der Vergangenheit je Nation ein auf den Prozentsatz abgestelltes Budget, wo der BR in Deutschland für seine Leute maßgeblich bei der Verteilung mitgewirkt und sein MBR voll eingebracht hat. So kenn ich es, hat bislang prima geklappt.
    Nun soll das geändert werden: Budget gestaffelt nach Erfolg der Länder, also unter Umständen für Deutschland 1%, Frankreich 3% usw... Aber damit nicht genug, auch innerhalb der Funktionsbereiche sollen unterschiedliche Budgets bereit gestellt werden. Nach Vorstellung des Unternehmens z.B. für Sales Deutschland 1%, Sales Frankreich 5%, Entwicklung Deutschland 0%, Entwicklung Spanien 4% usw.


    Wir sehen uns plötzlich nicht mit einem Topf konfrontiert, über dessen Verteilung wir mitbestimmen. Sondern ein Teil der Mitbestimmung wird uns genommen, in dem von vornherein mehrere Töpfe bereitgestellt werden, sehr individuell gefüllt. Führt dazu, dass der BR bei der letztendlichen Verteilung zwar mitbestimmt, dass aber nur innerhalb des funktionsbezogenen Budgets passiert. Und somit einige MA leer ausgehen, da in ihrem Töpfchen nichts drin war, obwohl die gleich Funktion in einem anderen Land etwas bekommt. So was schränkt die Mitbestimmung ein, da für Funktionsbereiche die Budgets einseitig von aussen vorgegeben werden.


    Unsere Vorstellung: Zusammenfassung aller deutschen Töpfchen in ein gemeinsames, über deren Verteilung dann der BR wieder mitbestimmt.


    Suche dazu den Hebel. Hat jemand ne zündende Idee?
    Oder sind die einzelnen Gehaltserhöhungstöpfe von vorn herein in Deutschland gar nicht definierbar?


    LG Jens