übernahme von Übernachtungskosten bei BR-Schulungen

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  • :?: Hallo zusammen


    haben im BR-Gremium einen Beschluß gefasst und für alle BR-Mitglieder einen Schulungsplan erstellt, auf Wunsch vom AG wuden Schulungen im näheren Bereich ausgesucht ( ca. 150 Km.) der AG stellt einen Firmenwagen, verlangt aber von uns, dass wir nicht Übernachten sondern nach der Schulung nach hause und am nächsten Tag wieder hinfahren, das ganze 4 Tage lang.


    Meine Frage: darf er dass von uns verlangen und hat er das Recht sich zu weigern die Hotelkosten zu übernehmen und wo kann das ich das im Gesetzestext nachlesen


    Besten Dank für eure Hilfe


    von Wetterfrosch

  • Hallo Wetterfrosch,


    ich gehe einmal davon aus, dass Ihr keine betriebliche Reisekostenregelung habt ? In diesem Fall wäre auf die jeweils einschlägigen Reisekostengesetze der Bundesländer zurückzugreifen. Wie viele Stunden würden denn die Hinfahrt und die Abfahrt benötigen ? In diesem Falle könnte aber auch ein ruhiges Gespräch mit dem Arbeitgeber zielführend sein. So könnte man darauf verweisen, dass zum einen Probleme in Bezug auf Überstunden anfallen könnten. Ferner erholt man sich nicht so gut ; was dann wiederum bedeutet, dass der Erfolg, den dieses Seminar ja eigentlich bewirken soll, auch nicht in der Weise erreicht wird, wie es eigentlich möglich wäre. Zudem wäre ja auch noch anzumerken, dass man ja auch sehr viel aus der Kommunikation mit Kollegen anderer Betriebsräte mit nach Hause nimmt.


  • Moin,
    leider ist mir das Az nicht bekannt, aber es gibt ein LAG-Urteil wo eine km Entfernung von 20 Km eine Übernachtung als gerechtfertigt ansehen.
    Empfehle einen Arbeitsrechtler zu konsoltieren.
    Gruß
    bj

  • Hallo,


    ich habe versucht, zu recherchieren ; das Urteil finde ich recht interessant. Wenngleich "normalen " Arbeitnehmern durchaus 50 km Hin und sowohl Abreise zum Arbeitsplatz zugemutet werden, sollen bei einem BR - Seminar 20 km reichen, um eine Übernachtung zu rechtfertigen ?


    Nicht falsch verstehen,


    Jost

  • Die Reisekostengesetze der Bundesländer gelten für Beamte und Richter(innen). Eine Übertragbarkeit auf Betriebe der Privatwirtschaft sehe ich nicht.


    Generell gilt, dass wenn der BR (bzw. das BRM) Einfluß auf die Übernachtungskosten nehmen kann, der Arbeitgeber relativ weitgehende Rechte hat. So kann er dann z.B. auf ein nnahegelegenes günstigeres Hotel verweisen oder die Übernahme der Vollpension verweigern. Insofern wird er auch bei nahegelgenen Seminaren die Übernahme der Kosten für die Übernachtung am Seminarort verweigern können. Eine feste Zeit- oder Kilometergrenze gibt es dabei sicher nicht. 20 km als alleine ausreichend anzusehen, halte ich aber für gewagt.


    Im vorliegenden Fallestellt der Arbeitgeber ein Kraftfahrzeug zur Verfügung. Insofern könnte man sich auf den Rechtsstandpunkt stellen, dass der fahrer im Interesse des Arbeitgebers tätig wird und es sich damit bei der Fahrtätigkeit um Arbeitszeit handelt. Damit wäre dann meiner Ansicht nach das Arbeitszeitgesetz heranzuziehen und es wäre sicherzustellen, dass Seminrdauer (abzüglich Pausen) plus Fahrtätigkeit die zulässigen 10 Stunden nicht überschreiten.
    Zu hinterfragen wäre auch, ob der Arbeitgeber ein (nicht als Kraftfahrer eingestelltes) BRM überhaupt anweisen kann, für ihn eine Tätigkeit als Kraftfahrer auszuüben. Allerdings könnte der AG dann wohl auch auf öffentliche Verkehrsmittel verweisen (womit die Reisezeit auch keine Arbeitszeit mehr sein wird).

  • Ich denke mit diesem Kommentar könnt ihr bei eurem Arbeitgeber alle Fragen klären:
    Ein Seminar vor Ort ohne Übernachtung würde den Seminarerfolg nicht unerheblich schmälern, da der sehr wichtige Erfahrungsaustausch mit Betriebsratskollegen aus anderen Bereichen außerhalb der offiziellen Arbeitszeiten entfiele! Zudem gewinnt der Teilnehmer nicht den nötigen Abstand vom Alltag, um in Ruhe zu lernen. Durch die tägliche An- und Abreise entstehen darüber hinaus zusätzlicher Stress und Überstundenprobleme. Nach dem BAG muss der Arbeitgeber dann für die Kosten aufkommen ...
    BAG vom 07.06.1984 - 6 ABR 66/81
    ... wenn das an einer Schulung in ... teilnehmende BR-Mitglied etwa 5 km von der Tagungsstätte entfernt wohnt, kann es Übernachtungs- und Verpflegungsgeld beanspruchen.

  • Mohrit1,


    mit Verlaub, aber wenn man in juristischen Diskussionen von einem "Kommentar" spricht, dann meint man damit nicht die private Meinung eines x-beliebigen Schulungsanbieters. die einen juristischen Sachverhalt äußerst zweifelhaft darstellt.

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