"Ist ein Arbeitnehmer fortdauernd arbeitsunfähig erkrankt, verfällt sein Mindesturlaubsanspruch entgegen § 7 Abs. 3 BUrlG aufgrund europarechtlicher Vorgaben nicht schon am 31. März des Folgejahres. "
Freundliche Grüße,
F.Celeste
"Ist ein Arbeitnehmer fortdauernd arbeitsunfähig erkrankt, verfällt sein Mindesturlaubsanspruch entgegen § 7 Abs. 3 BUrlG aufgrund europarechtlicher Vorgaben nicht schon am 31. März des Folgejahres. "
Freundliche Grüße,
F.Celeste
Bin ich eigentlich der einzigste, der bei dem Hin und Her zwischen deutscher Rechtsprechung und der europäischen nicht mehr durchsteigt?!
Hallo,
nein, das würde ich nicht so sehen; ich komme da allmählich auch nicht mehr mit. Dafür wird der ganze Bereich allmählich einfach zu umfangreich. Andererseits war das bei früheren Rechtsentwicklungen im Arbeitsrecht nicht anders. Man schaue sich allein einmal den Arbeitnehmerbegriff an sich an. Dann ist man eigentlich schon vollkommen überfordert
Viele Grüße,
Sascha
Ein "Hin und Her" kann ich da nicht erkennen, eher eine weitere Verfeinerung.
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