Parkplätze reduziert: Mitbestimmungsrecht?

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  • Hallo, liebe MitforistInnen!


    Die Geschäftsführung hat einen Ausbau unserer Betriebsgebäude beschlossen, was zwangsläufig auf Kosten der Parkplatzsituation gehen wird. Nun sind die Herren (Damen gibt es dort bei uns nicht!) auf die Idee gekommen, dass die Anzahl der fest für leitende Angestellte und wichtige Gäste eingeplanten Parkplätze gleich bleiben wird. Unterm Strich bedeutet das natürlich, dass für alle anderen weniger Plätze verfügbar sein werden. Haben wir als BR da ein Mitsprachrecht?
    Wir sind uns nicht ganz sicher, ob wir nicht übergangen wurden, deshalb wollte ich mal fragen, was ihr dazu sagt.


    Danke und LG,


    Petra

  • Beim Entzug der Parkplätze gibt es kein Mitbestimmungsrecht. Lediglich bei der (Neu-)Verteilung der der Arbeitnehmerschaft zur Verfügung stehenden Parlplätze.

    Das aber nur, wenn die Parkplätze den MA direkt zugewiesen waren. Wenn die MA-Parkplätze allen zur Verfügung standen, nach dem Motto Wer zuerst kommt parkt zuerst, dann gibt es auch da nix mitzubestimmen.


    Gruss
    Björn

  • Das Mitbestimmungsrecht besteht hier nicht bezüglich des "Was", sondern des "Wie", also nicht, was zur Verfügung gestellt wird, sondern, wie es benutzt werden darf. Sofern irgendwelche Regeln aufgestellt werden und sei es nur "es darf nur innerhalb der Markierungen geparkt werden", besteht darüber ein Mitbestimmungsrecht, ebenfalls z.B. bei der Ausweisung von Behindertenparkplätzen. Lediglich in dem exotischen Fall, dass der Arbeitgeber tatsächlich eine Fläche zur Verfügung stellt und erklärt: "Parkt da doch, wie ihr wollt!", würde wohl ein Mutbestimmungsrecht entfallen. Sollte es dann aber dort zu Problemen kommen und sich AN darüber beschweren, dann denke ich dass ein Initiativrecht des BR besteht, eine Parkplatzordnung einzufordern.

  • LAG Köln: Beschluss vom 12.05.2010 - 8 TaBV 4/10

    "


    Leitsätze:
    1. Die Nutzungsberechtigung zur
    Verfügung stehenden Parkraums unterliegt bezüglich einer hierbei
    vorzunehmenden Bestimmung der einzelnen Personen aus dem berechtigten
    Personenkreis dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1
    Nr. 1 BetrVG.



    2. Eine derartige individualisierte Regelung, die dem
    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliegt, liegt auch vor, soweit
    der Arbeitgeber mit einer generell abstrakten Bestimmung eines
    Personenkreises deren Parkberechtigung festlegt, da für alle
    Arbeitnehmer des


    abstrakt definierten Personenkreises ausreichend Parkplätze vorhanden
    sind, allerdings im Betrieb mit den jeweiligen definierten
    Personenkreisen vergleichbare Arbeitnehmer in anderen Bereichen
    beschäftigt werden, denen die Parkberechtigung nicht eingeräumt ist."
    Wenn ich nicht vollends auf dem Schlauch stehe, dann dürfte das unser Fall sein, oder?

  • In Stein gemeißelt ist wohl noch nichts (immerhin sollen die Bauarbeiten frühestens Ende des Jahres beginnen). Es scheint aber so, als wäre der Plan die Anzahl der Parkplätze für leitende Angestellte, Gäste und Behinderte sollen gleich bleiben wie bisher. Im Endeffekt bedeutet das weniger für alle anderen Kolleginnen/Kollegen, da weniger Platz vorhanden auf dem Gelände.

  • Bei den Leitenden und den Gästen habt Ihr keine Mitbestimmung!


    Der Entzug von Parkplätzen unterliegt ebenfalls nicht der Mitbestimmung!


    Sofern der Arbeitgeber bei der "Verteilung" der Arbeitnehmerparkplätze keine Vorgaben machen will, sondern für alle AN gilt: "Wer zuerst kommt parkt zuerst", dann gibt es auch da keine Mitbestimmung.


    Bisher kann ich aus Deiner Schilderung allenfalls eine Mitbestimmung bei den Behindertenparkpülätzen herauslesen.

  • An der Behindertenparkplatzsituation gibt es ja nichts zu bemängeln, solange das so ablaufen wird wie geplant.
    Aber gut, dann weiß ich jetzt auf jeden Fall Bescheid.


    Vielen lieben Dank noch einmal an alle!


    Petra

  • Hallo,


    mit 87 I BetrVG scheint man erwiesenermaßen nicht weiterzukommen. Könnte dies bei den Bestimmungen des AGG eventuell anders sein ?


    Sicherlich wird man in Bezug auf die Gäste (Kunden) recht schnell scheitern. Aber wäre es nicht möglich, die La-Boheme - Regelung : Bei den leitenden Angestellten ändert sich ( selbstverständlich) nichts; bei den (normalen) ANgestellten aber schon ?


    Wäre mal schön zu wissen,


    MfG,


    Horst

  • Grundsätzlich ändert das AGG auch nichts an der fehlenden Mitbestimmung des BR bei den Leitenden Angestellten.


    Ich kann mir aber ehrlich gesagt auch kaum ein Szenario vorstellen bei dem einem in einer solchen Situation das AGG weiterhelfen könnte. Selbst wenn die Leitenden und die GF alles Männer wären und die Arbeitnehmer alles Frauen, könnte ich mir daraus meines Erachtens noch keine Benachteiligung wegen des Geschlechtes konstruieren.

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