Geschenk an den Betriebsrat Frage zur Bestechung?

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  • [size=10]Hallo zusammen und ein gutes neues Jahr.
    Unser GF hat unserem Gremium zu Weihnachten jedem Mitglied einen kleinen Gutschein geschenkt. Wir haben uns nun entschieden diese Gutscheine zurück zugeben.
    Gerade bin ich dabei einen guten Text dazu zu schreiben. Ich hatte mal irgendwo einen Gesetzestext dazu gelesen , finde ihn aaber nicht mehr. Irgendwo steht doch das ein BR Mitglied keine Geschenke vom Arbeitgeber annehmen darf. Auch keine persönlichen Einladungen. Kann mir jemand helfen wo ich diesen Text finde ?
    Gruß Anneme :?:

  • Dir ebenfalls ein Frohes neues Jahr!


    Du meinst nicht zufällig den §292 des STBG, oder?


    In jedem Fall halte ich es für eine absolut richtige Entscheidung, die ihr da getroffen habt. Allgemein ist es zwar so, dass es keine rechtlich genau definierte Grenze gibt, ab der eine Zuwendung eine Bestechung sein kann, aber es kann immer sein, dass eure Glaubwürdigkeit unter den Kollegen leidet, wenn derartiges herauskommt. Und das würde ich nicht riskieren wollen.


    Schönen Gruss
    Ferdi

  • Hallo Anneme,
    wünsche Dir und allen im Forum ebenfalls ein gesundes und frohes Neues Jahr.


    Zu Deiner Frage zitiere ich mal die Damen Rechtsanwältinnen Dr. Ulrike Schweibert und Sandra Buse;


    Dreh- und Angelpunkt der Frage, ob und in welcher Größenordnung Leistungen und Vergünstigungen an Betriebsratsmitglieder legitim sind, bildet die Vorschrift des § 37 BetrVG. Der Gesetzgeber hat mit dieser Norm festgelegt, dass es sich bei dem Betriebsratsamt um eine ehrenamtliche Tätigkeit handelt, die zwingend und unabdingbar unentgeltlich zu erfolgen hat. An die Auslegung des Begriffs „Unentgeltlichkeit” sind dabei strenge Maßstäbe anzulegen: Jegliche materielle Besserstellung oder Vergünstigung „wegen” der Betriebsratstätigkeit ist ausnahmslos verboten.
    Betriebsratsmitglieder stehen in einem ständigen, der Tätigkeit als Interessenvertreter immanenten Konflikt: Auf der einen Seite sollen sie als „sozialer Gegenspieler” dem Arbeitgeber auf gleicher Augenhöhe entgegentreten und die Interessen der Arbeitnehmerschaft frei von subjektiven Zwängen vertreten, auf der anderen Seite sind sie Mitarbeiter des Unternehmens und insoweit persönlich und wirtschaftlich von ihrem Arbeitgeber abhängig. Vor diesem Hintergrund stellt das Verbot der Gewährung einer besonderen Vergütung sicher, dass sich der Arbeitgeber die „Gunst” des Betriebsrats nicht auf Kosten der interessengerechten Vertretung der Belegschaft erkaufen kann. Die vom Betriebsrat vertretenen Arbeitnehmer sollen nicht befürchten müssen, dass das Handeln des Betriebsrats in irgendeiner Art und Weise durch die Gewährung besonderer materieller Vorteile für die Betriebsratsmitglieder beeinflusst wird. Dies ist ein entscheidender Faktor, damit auch solche Vereinbarungen, die – wie z.B. ein Interessenausgleich zur Regelung eines Personalabbaus – mit Nachteilen für die Arbeitnehmerschaft verbunden sind, bei dieser auf Akzeptanz stoßen.
    Es ist offensichtlich, dass Geschenke des Arbeitgebers gleich welcher Art an den Betriebsrat unweigerlich den Tatbestand einer unzulässigen Begünstigung i.S. von§ 78 BetrVG erfüllen. Dies gilt nicht nur für exklusive Präsente, wie z.B. Karten für den Nürburg-Ring oder Logenplätze für das Bundesliga-Endspiel des heimatlichen Fußballvereins. Auch Geschenke von geringem Wert stellen eine verbotene Begünstigung des Betriebsrats dar, denn letztlich bedienen auch sie das altbekannte Prinzip: „Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft”, was dem Interesse und Schutzzweck einer neutralen Interessenvertretung zuwiderläuft. Eine Ausnahme ist nur in den – erfahrungsgemäß seltenen – Fällen anzunehmen, in denen der Arbeitgeber die Vergünstigung gerade nicht „wegen der Betriebsratstätigkeit” gewährt.


    Gruß
    bj

  • Hallo Ferdi
    Danke füe deine Antwort, ich meinte nicht §292 STgb.
    Es ist wie Black Jack schrieb im §37 und 78 im BrtVg geregelt. Danke auch an dich Blacj Jack.
    Ich hatte abermal irgendwo einen solchen Text genaustens gelesen. Es stand dort auch etwas über persönliche Einladungen etc. drin. Diesen Text finde ich nicht wieder.
    Gruss Anne

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