schwerer körperverletzung

Hallo,

wir haben unser Forum umgezogen und auf Vordermann gebracht.
Wenn ihr dieses Forum bereits genutzt habt, müsst ihr erstmalig die Passwort vergessen-Funktion benutzen.

Wir freuen uns auf weitere, spannende Themen mit Euch
  • hallo kolleginnen und kollegen ,
    ein arbeiter bei uns im betrieb ist jetzt schuldig gesprochen worden schwere körperverletzung gegen einen anderen arbeitnehmer .
    meine fragen jetzt
    1 was muß oder soll der arbeitgeber tun .
    2 was soll oder muß der betriebrat tun .
    danke mrg67
    p.s. es haben schon einige gesagt das sie aus angst mit diesem arbeitnehmer nicht mehr arbeiten wollten .

  • Guten Morgen!


    Lemmy7s Frage schließe ich mich mal an.
    Grundsätzlich können Tätlichkeiten durchaus ein Kündigungsgrund sein. Auch eine Störung des Betriebsfriedens läge im Bereich des möglichen.
    Sollte es zu einer Kündigung kommen, würde ich mir als BRM vor einer Zustimmung jedenfalls versuchen, einen Eindruck der tatsächlichen Bedrohung zu machen, die von dem Kollegen ausgeht. Mitarbeiter haben mitunter vor vielem Angst, manchmal auch Hexen, Vampiren und Außerirdischen...


    Gruß,
    Ruben

  • Hallo,


    ... und gleichzeitig - äähhmm


    war das nicht die Nummer mit dem Kollegen der dem anderen einen Satz Autoreifen verkauft hat und diese später nicht zurücknehmen wollte ? Irgendwie kommt mir das Ganze bekannt vor. Da gab es doch vor Monaten auch schon einmal einen Thread zu, oder täusche ich mich ?


    Gruß,


    Sascha

  • Da, wie dem alten Thread zu entnehmen ist, der AG die Prügelei bereits abgemahnt hat, ist dieser Kündigungsgrund "verbraucht" und der AG kann nicht mehrwegen dieses Vorfalles kündigen.


    Ein Anspruch des BR aus § 104 BetrVG dürfte an der fehlenden Hartnäckigkeit des Delinquenten scheitern.


    Käme theoretisch noch eine Druckkündigung in Frage, die halte ich aber eher auch für nicht zulässig, weil der Vorgang sich bereits vor einem Jahr abgespielt hat und die Kollegen wohl in der Zwischenzeit mit diesem Kollegen zusammenarbeiten konnten.

  • Ein Anspruch des BR aus § 104 BetrVG dürfte an der fehlenden Hartnäckigkeit des Delinquenten scheitern.


    .


    Hierzu habe ich mal die Nachfrage, ob sich das Erfordernis des wiederholten Tätigwerdens nur auf dieselbe Handlung bezieht, oder ob es ausreichen würde, wenn zB im Ausgangsfall der betroffene AN einmalig die Körperverletzung begangen und später mit einer weiteren gedroht hat


    Grüße,
    Jörn


    PS: Sorry, ich würde selbst in den Kommentar schauen, bin allerdings krank und der Fitting steht in der Firma. Aber vielleicht weiß ja hier ohnehin wer Bescheid...

  • Da liegt wohl des Pudels Kern: Sofern der MA die Verurteilung eben nicht als gerechtfertigt empfindet, sondern als große Ungerechtigkeit wird er seinen Zorn darüber wohl an demjenigen auslassen, der ihm das ganze eingebrockt hat.

  • Da liegt wohl des Pudels Kern: Sofern der MA die Verurteilung eben nicht als gerechtfertigt empfindet, sondern als große Ungerechtigkeit wird er seinen Zorn darüber wohl an demjenigen auslassen, der ihm das ganze eingebrockt hat.


    Auch wenn es unbefriedigend klingen mag: Diese Gelegenheit muss man dem Kollegen erst einmal geben. Mit einer Verurteilung ist das abgeurteilte Vergehen erst einmal gesühnt.

  • Nein, das verstehst Du falsch.


    Für die Kündigung ist alleine ausschlaggebend ob es ausreichende Kündigungsgründe gibt. Im Moment sehe ich hier nur einen Kündigungsgrund, das ist die Tätlichkeit selber, aber eben nicht die Tatsache dass der AN verurteilt wurde, oder sonstiges. Dieser Kündigungsgrund ist aber durch die Abmahnung verbraucht.


    Hätte der AG hingegen keine Abmahnung erteilt, sondern erst einmal den Gang des Strafverfahrens abgewartet um sich eigene Ermittlungen zu ersparen, dann könnte er jetzt möglicherweise mit Verweis auf Tat und Ergebnis des Strafverfahrens ordentlich kündigen.

  • Hallo,


    zudem weiß doch ein Personalleiter größerer Betriebe vor lauter Kauderwelsch an Abmahnungen irgendwann gar nicht mehr, wo ihm der Kopf steht .Ich finde es auch sehr wichtig, dsss man darauf vertrauen kann, dass wenn einmal ein Akt dieser Art ergangen ist, dies damit dann aber auch seine Bewandnis hat.


    Viele Grüße.


    Lorenz

  • Die letzte Antwort auf dieses Thema liegt mehr als 365 Tage zurück. Das Thema ist womöglich bereits veraltet. Bitte erstellen Sie ggf. ein neues Thema.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!