hallo kolleginnen und kollegen ,
ein arbeiter bei uns im betrieb ist jetzt schuldig gesprochen worden schwere körperverletzung gegen einen anderen arbeitnehmer .
meine fragen jetzt
1 was muß oder soll der arbeitgeber tun .
2 was soll oder muß der betriebrat tun .
danke mrg67
p.s. es haben schon einige gesagt das sie aus angst mit diesem arbeitnehmer nicht mehr arbeiten wollten .
schwerer körperverletzung
Hallo,
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Guten Morgen!
Lemmy7s Frage schließe ich mich mal an.
Grundsätzlich können Tätlichkeiten durchaus ein Kündigungsgrund sein. Auch eine Störung des Betriebsfriedens läge im Bereich des möglichen.
Sollte es zu einer Kündigung kommen, würde ich mir als BRM vor einer Zustimmung jedenfalls versuchen, einen Eindruck der tatsächlichen Bedrohung zu machen, die von dem Kollegen ausgeht. Mitarbeiter haben mitunter vor vielem Angst, manchmal auch Hexen, Vampiren und Außerirdischen...Gruß,
Ruben -
Hallo,
... und gleichzeitig - äähhmm
war das nicht die Nummer mit dem Kollegen der dem anderen einen Satz Autoreifen verkauft hat und diese später nicht zurücknehmen wollte ? Irgendwie kommt mir das Ganze bekannt vor. Da gab es doch vor Monaten auch schon einmal einen Thread zu, oder täusche ich mich ?
Gruß,
Sascha
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Hallo
ja genau die nummer mit den autoreifen war das , und es im pausenraum passiert .
gruß mrg67 -
Da, wie dem alten Thread zu entnehmen ist, der AG die Prügelei bereits abgemahnt hat, ist dieser Kündigungsgrund "verbraucht" und der AG kann nicht mehrwegen dieses Vorfalles kündigen.
Ein Anspruch des BR aus § 104 BetrVG dürfte an der fehlenden Hartnäckigkeit des Delinquenten scheitern.
Käme theoretisch noch eine Druckkündigung in Frage, die halte ich aber eher auch für nicht zulässig, weil der Vorgang sich bereits vor einem Jahr abgespielt hat und die Kollegen wohl in der Zwischenzeit mit diesem Kollegen zusammenarbeiten konnten.
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Ein Anspruch des BR aus § 104 BetrVG dürfte an der fehlenden Hartnäckigkeit des Delinquenten scheitern.
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Hierzu habe ich mal die Nachfrage, ob sich das Erfordernis des wiederholten Tätigwerdens nur auf dieselbe Handlung bezieht, oder ob es ausreichen würde, wenn zB im Ausgangsfall der betroffene AN einmalig die Körperverletzung begangen und später mit einer weiteren gedroht hat
Grüße,
JörnPS: Sorry, ich würde selbst in den Kommentar schauen, bin allerdings krank und der Fitting steht in der Firma. Aber vielleicht weiß ja hier ohnehin wer Bescheid...
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Auch ohne Kommentar: Ich könnte mir vorstellen dass auch eine Bedrohung hier als Widerholung gewertet werden könnte.
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Hallo,
ich nehme an, dass der Täter zu einer Geld oder zu einer Strafe auf Bewährung verurteilt worden ist ?
Gruß
Lorenz
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Wie sieht's denn nun aus, MRG67?
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Sorry für die späte antwort ,
er wurde zu 45 tagessätze a 35€ und 300 € an eine soziale einrichtung verurteilt .
gruß mrg67 -
Hallo,
ich gehe, genauso wie mein Vorredner B.Ruhigend davon aus, dass aufgrund der Abmahnungen keine Kündigung rechtswirksam durchzuführen sein wird.
Nichts für ungut,
Sascha
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Hallo,
wenn er die gerechte Strafe erhalten hat, muss doch irgendwann auch die Mööglichkeit bestehen, dass man sich nicht mehr bekämpft, oder ?
MfG
Horst
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Hallo,
wenn er die gerechte Strafe erhalten hat, muss doch irgendwann auch die Mööglichkeit bestehen, dass man sich nicht mehr bekämpft, oder ?
MfG
Horst
Da liegt wohl des Pudels Kern: Sofern der MA die Verurteilung eben nicht als gerechtfertigt empfindet, sondern als große Ungerechtigkeit wird er seinen Zorn darüber wohl an demjenigen auslassen, der ihm das ganze eingebrockt hat.
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Da liegt wohl des Pudels Kern: Sofern der MA die Verurteilung eben nicht als gerechtfertigt empfindet, sondern als große Ungerechtigkeit wird er seinen Zorn darüber wohl an demjenigen auslassen, der ihm das ganze eingebrockt hat.
Auch wenn es unbefriedigend klingen mag: Diese Gelegenheit muss man dem Kollegen erst einmal geben. Mit einer Verurteilung ist das abgeurteilte Vergehen erst einmal gesühnt.
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Hallo,
okay. Verstehe ich das dann dahingehend richtig, dass man im Falle einer Kündigung sagen könnte: Na ja ; aber ich bin deshalb ja schon auf strafrechtlicher Ebene verurteilt worden ?
MfG,
Horst
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Nein, das verstehst Du falsch.
Für die Kündigung ist alleine ausschlaggebend ob es ausreichende Kündigungsgründe gibt. Im Moment sehe ich hier nur einen Kündigungsgrund, das ist die Tätlichkeit selber, aber eben nicht die Tatsache dass der AN verurteilt wurde, oder sonstiges. Dieser Kündigungsgrund ist aber durch die Abmahnung verbraucht.
Hätte der AG hingegen keine Abmahnung erteilt, sondern erst einmal den Gang des Strafverfahrens abgewartet um sich eigene Ermittlungen zu ersparen, dann könnte er jetzt möglicherweise mit Verweis auf Tat und Ergebnis des Strafverfahrens ordentlich kündigen.
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Find ich irgendwie ziemlich unbefriedigend das mit dem Verbrauch durch Abmahnung. Naja.
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Ich finde da eher b.ruhigend dass der Arbeitgeber sich entscheiden muss was er tut und nicht Monate später dann kommen kann und eine Kündigung nachschieben.
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Hallo,
das sehe ich auch so . Gerade in größeren Betrieben, in denen vielleicht in der Vergangenheit mehrere Abamhnungen ausgesprochen worden sind, wäre der Betribsfirieden zumeist eklatant gestört.
Viele Grüße,
Sascha
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Hallo,
zudem weiß doch ein Personalleiter größerer Betriebe vor lauter Kauderwelsch an Abmahnungen irgendwann gar nicht mehr, wo ihm der Kopf steht .Ich finde es auch sehr wichtig, dsss man darauf vertrauen kann, dass wenn einmal ein Akt dieser Art ergangen ist, dies damit dann aber auch seine Bewandnis hat.
Viele Grüße.
Lorenz
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