Betriebsrat klagt gegen Hausverbot

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  • "Vor dem Krefelder Arbeitsgericht hat gestern der Betriebsrat eines Unternehmens in Gellep-Stratum gegen die Firmenleitung geklagt, weil ihnen ihrer Ansicht nach willkürlich ein Hausverbot gegen Betriebsräte aus Frankreich ausgesprochen worden sei. Im Juni wurde vier Mitarbeitern des französischen Schwesternwerkes der Zutritt zum Betriebsbüro der Krefelder Firma untersagt. Vonseiten des Arbeitgebers hatte man keinerlei Veranlassung für das Treffen gesehen und sich auf sein Hausrecht berufen."


    bit.ly/Hausverbot


    Freundliche Grüße,
    F.Celeste

  • Hallo,


    das ist ja nicht gerade sonderlich freundlich. In meinen Augen handelt es sich hier um reine Schikane; dann hält man die SItzung halt eben in einem Lokal oder einem Hotel ab> hat man ernsthaft gedacht, dass man so Aktivitäten des BR unterbinden kann ?


    Gruß,


    Horst

  • Hallo,


    Hausverbote sind zumeist nicht erlaubt. So kann zum Beispiel freigestellten, abgemahnten oder auch bereits gekündigten Mitgliedern nicht der Zutritt zu den Räumlichkeiten des Betriebsrates verwehrt werden. Ebenso ist eine Einschränkung; beispielsweise ausschließlich auf die Sprechzeitenstunden bezogen, nicht wirksam.


    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann die Verwehrung des Zutrtittsrechts in Bezug auf Räumlichkeiten darstellen, bei denen keine Erforderlichkeit in Bezug auf die Notwendigkeit zur Erfüllung betriebsartlicher Aufgaben besteht.


    Vor diesem Hintergrund gehe ich meiner EInschätzung nach davon aus, dass die klagenden Betriebsratsmitglieder mit dieserKlage Erfolg haben werden.


    Gruß,


    Lorenz

  • Moin,
    vielleicht kommt da etwas in Bewegung.


    Anhörung: Umsetzung der EU-Richtlinie über Europäische Betriebsräte bei Experten umstritten.


    Bei Fragen der Umsetzung der EU-Richtlinie 2009/38/EG über Europäische Betriebsräte (EBR-Richtlinie) in nationales Recht waren sich die Experten der Anhörung im Bundestagsausschuss für Arbeit und Soziales uneins. Besonders weit auseinander lagen sie laut einer Mitteilung der Bundespressestelle vom 04.04.2011 bei der Frage nach Sanktionen sowie nach einem Zutrittsrecht für ausländische EBR-Mitglieder zu inländischen Betrieben.
    Rechtlicher Hintergrund


    Grundlage der Anhörung waren zum einen der Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 17/4808) mit dem Titel "Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Europäische Betriebsräte-Gesetzes – Umsetzung der Richtlinie 2009/38/EG über Europäische Betriebsräte (2. EBRG-ÄndG)» sowie der Antrag der SPD-Fraktion (BT-Drs. 17/5184) mit dem Titel «Wirkungsvolle Sanktionen zur Stärkung von Europäischen Betriebsräten umsetzen".


    BT-Drs. 17/4808, BT-Drs. 17/5184.
    Gruß
    bj

  • Hausverbote sind zumeist nicht erlaubt. So kann zum Beispiel freigestellten, abgemahnten oder auch bereits gekündigten Mitgliedern nicht der Zutritt zu den Räumlichkeiten des Betriebsrates verwehrt werden. Ebenso ist eine Einschränkung; beispielsweise ausschließlich auf die Sprechzeitenstunden bezogen, nicht wirksam.


    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann die Verwehrung des Zutrtittsrechts in Bezug auf Räumlichkeiten darstellen, bei denen keine Erforderlichkeit in Bezug auf die Notwendigkeit zur Erfüllung betriebsartlicher Aufgaben besteht.


    Morgen!


    Das gilt doch aber nur in Bezug auf den eigenen Betrieb, also den eigenen BR, oder nicht?

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