Festlegung von Funktionszeiten innerhalb einzelner Abteilungen

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  • Hallo, bei uns taucht die Frage auf, ob die Festlegung von Funktionszeiten, nicht Arbeitszeiten, unter den § 87 Abs 1Nr. 2 fallen.


    Hierbei handelt es sich um die innerhalb einzelner Abteilungen festgelegte Zeit, in der eine oder


    mehrere Personen tätig sind. Die Funktiosnzeit entspricht nicht der Arbeitszeit sondern stellt


    eine Servicezeit für den Kunden dar. z.B. Arbeitszeit: 08.00 - 15.00 Funktionszeit: 09.00 - 14.00


    Wer arbeitet mit solchen Modellen und weiss Rat

  • Bei uns wird keine Kernarbeitszeit mehr in Anwendung gebracht.


    Kernarbeitszeit: (bei uns) Anwesenheitspflicht aller Mitarbeiter


    Funktionszeit: Sicherstellung, dass die einzelnen Abteilungen für die Kunden intern wie extern ansprechbar sind in einem ausreichenden Rahmen. Den Umfang regelt die Abteilung selbst.

  • Auch wenn man es anders nennt, bleibt der Inhalt doch das Gleiche...


    Meines Erachtens handelt es sich hierbei letztendlich um Schichtpläne und die sogenannten Funktionszeiten definieren den Zeitraum für welchen Schichtpläne erstellt werden müssen.


    Für die Mitbestimmung ist es meines Erachtens völlig wurscht, ob die Schichtpläne ganz offiziell von oben nach unten aufgetsellt werden, oder ob das innerhalb der Abteilung einvernehmlich abgesprochen (und möglicherweise gar nicht dokumentiert) wird.

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