Beiträge von Ralf1958

Hallo,

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    Nach BetrVG ist die Definition des Betriebes an den einheitlichen Leitungsapparat und den eigenständigen Arbeitszweck geknüpft. Der Leitungsapparat übt die Leitungsmacht aus, also Personalbefugnis,..
    Wenn jetzt die Personalverantwortung in einem Konzern verlagert wird, z.B. in die Holding und im "Betrieb" nur
    ein Ansprechpartner ohne Entscheidungsbefugnis vorhanden ist, sprechen wir dann noch von einem betrieb im Sinne des Gesetzes?
    Gruss
    Ralf

    Wir haben im Präsidium des KBR eine Delegierte aus unserem BR. Im Rahmen der Tätigkeitn im KBR-Präsidium gab es nun Gespräche mit dem Vorstand über eine mögliche Umstrukturierung des Konzern (AG). Die Mitglieder des KBR-Präsidiums mussten eine Geheimhaltungserklärung unterschreibe, bis die Grobplanung fertiggestellt ist.
    Nun ist in unserem BR die heftige Diskussion entbrannt , ob unsere Delegierte nicht doch die einzelnen Diskussionsstände im Vorstand uns mitzuteilen hat. Sie hat das bisher mit Hinweis auf die Geheimhaltungserklärung und die fehelnde Grobplanung
    abgelehnt, auch mit dem Hinweis, dass derzeit bei jedem Gesprächandere Varianten durchdiskutiert würden und somit für den BR keine konkreten Angaben möglich seien.
    Der Vorstand wird nach Erstellung der Grobplanung
    Ende August dem KBR diese Vorlage präsentieren und in die daraus notwendiger weise sich ergebenden Verhandlungen einsteigen.
    Kann der BR zwischenzeitlich die Kollegin zwingen die unterschiedlichen, sich zum Teil widersprechenden und sich noch ständig ändernden Sachverhalte preiszugeben?

    Wir haben in letzter Zeit immer wieder Auseinandersetzugne mit dem KBR um die sogenannte originäre Zuständigkeit.
    Der KBR hat z.B. eine KBR soziale Leistungen abgeschlossen mit der wir nicht einverstanden sind und haben für unsere gesellschaft eine eigene verhandelt und abgeschlossen. Diese trifft erheblich besser den "Nerv" unserer Mitarbeiter.
    Jetzt geht die Streiterei darum welche rechtens ist.

    Hallo, bei uns taucht die Frage auf, ob die Festlegung von Funktionszeiten, nicht Arbeitszeiten, unter den § 87 Abs 1Nr. 2 fallen.


    Hierbei handelt es sich um die innerhalb einzelner Abteilungen festgelegte Zeit, in der eine oder


    mehrere Personen tätig sind. Die Funktiosnzeit entspricht nicht der Arbeitszeit sondern stellt


    eine Servicezeit für den Kunden dar. z.B. Arbeitszeit: 08.00 - 15.00 Funktionszeit: 09.00 - 14.00


    Wer arbeitet mit solchen Modellen und weiss Rat

    Gem. § 90 BetrVG ist derBR rechtzeitig über ...u.a. technische Anlagen zu unterrichten.


    Was versteht man genau unter techn. Anlagen.


    Ist die Anschaffung einer Borhmaschine schon etwas , was darunter fällt oder handelt es sich um


    komplexere Sachen wie Bearbeitungszentren die evtl. Auswirkungen auf Abreitsabläufe d arstellen könnten.


    Gruss


    ralf

    Hallo,


    wir haben in unsrem Hause einen freien Projektleiter, der mit etlichen Kollegen "zwichenmenschliche" Probleme hat. Nun hat ein Mitglied seines Projektes den BR gebeten an der nächsten Projektsitzung teilzunehmen. Kann der BR das?


    Kann der BR grundsätzlich auf eines Mitarbeiter bei einer arbeitsmässigen Besprechung oder sonstigen


    Veranstaltung auf Wunsch eines Arbeitnehmers teilenhmen ?


    Welche Probleme könnten auftreten ?( Verweisung des Raumes,....)



    zur Anmerkung: dieser Projektleiter hat bei unsererm GF "gute Karten" und wir haben unsereren GF auch schon auf diese Problematik angesprochen.



    Gruss



    Ralf

    Ist der WA berechtigt über Firmennamen und Details informiert zu werden, wenn die Vertragsverhandlungen mit dem betreffenden Unternehmen zwecks Kauf noch in Gange sind.


    Ist hier nicht eine Problematik mit dem IFRS zu sehen.


    Es geht nicht um die Frage, das zugekauft wird und in welchem Bereich, MA-Anzahl, Umsatz , dieses wird uns mitgeteilt !



    Gruss



    Ralf

    Wir haben bei uns im BR diskutiert, ob wir ein Budget für bestimmte Dinge, wie Flyer, Reisekosten, Büromaterial,.... etc. festlegen sollen.


    Arbeitet jemand mit geplanten Budget für die BR-Arbeit?




    ist dieses über sinnvoll?


    Gruss


    Wir haben das mit der Pers.abt. insoweit geregelt, das der BR-Vors. auch über eine eigene Kostenstelle eigenverantwortlich verfügen kann und bis zu einem bestimmten Betrag ohne ´Rücksprache frei agieren kann.(je Einzelfall 1000 €)

    Wir wollen dem Betriebsauschuss das Recht übertragen über Mehrarbeitsanträge zu entscheiden bzw. unserem Entgeltauschuss über Änderungs und Eingruppierungsmeldungen zu entscheiden.


    Da dieses in schriflticher Form festgelegt werden muss, ist eine Geschäftsordnung nötig.




    Arbeitet jemand mit Geschäftsordnungen ?


    Gruss

    Wir haben uns soeben konstituiert und auch einige Ausschüsse nach § BetrVG gebildet. Neben dem BA und dem WA auch einen Entgeltausschuss. Nun sind wir nicht ganz sicher ob wir die Höhe der


    Ausschussmitglieder richtig gesetzt haben.


    Muss in jedem Fall nach §27 vorgegangen werden ? Das würde bedeuten in jedem gebildeten


    Ausschuss ist der BR-Vors. die Stellv ( bei uns2) und weitere 3 BRM.


    Kann da jemand weiterhelfen?




    Gruss

    Wir sind ein BR von 11 Personen. Nach § 29 BetrVG hat der BR Vors. bei Verhinderung eines Mitgliedes


    den nächsten Stellv. zu benachrichtigen. Was ist wenn das zu kanpp ist und man keinen Stellv. mehr bekommt, bzw. der sich nicht in die Materie einarbeiten kann. Wir haben einige BRM die im Servicebereich


    tätig sind und somit manchmal kurzfristig abwesen sind.



    In diesem Zusammenhang §33/2 Der BR ist nur beschlussfähig, wenn mind die Hälfte der BRM an der Beschlussfassung teilnehmen.



    Hallo!!! Wenn ich nach § 29 immer vollständig sein muss, kann doch nach § 33/2 nicht die Hälfte reichen??Vielleicht kann man mir da mal helfen!


    Gruss


    Ralf