AR Wahlen 2011

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  • Frage: Wie behandelt man Aushilfskräfte die vom AG kürzfristig für Url. und Krankheitsfälle geholt werden. Sind sie wahlberechtigt? Beziehungsweise ab wann sind sie wahlberechtigt? Gilt hier die Regelung für Sonderfälle, min. 3 Monate Beschäftigung? Bei der Wahlvorbereitung ist das Ganze nicht abzuschätzen. Wie sollte man sich verhalten?


    W.N.-BWV

  • Guten Morgen!


    Wer Arbeitnehmer ist bestimmt sich nach § 5 BetrVG. Die reinen Urlaubsvertretungen dürften meines Erachtens nach nicht darunter fallen, aber hier kommt es wohl auf die Länge des Urlaubs an. Selbiges gilt für die Krankheitsvertretungen.
    Über welche Zeiträume reden wir denn?


    Grüße,
    Jörn

  • Der Zeitraum ist eben zur Zeit nicht klar. Es kann sein das die Aushilfskraft durch einen sporadischen Einsatz in diesem Jahr insgesamt unter die 3 Mon Grenze fällt. Bis zur Wahl im Okt aber durchaus darüberliegt. Aber eben nicht dauernd und zu festen Terminen/Zeiten. Zudem wird diese Kraft von einer Leihfirma zur Verfügung getellt. Es könnte sogar sein das es bei der nächsten Anforderung eine andere Kraft ist. Meiner Meinung nach macht es keinen Sinn diesen AN in die Wählerliste mit aufzunehmen.


    W.N.-BWV

  • Hallo,


    dazu Fitting: § 7 Rdnr. 53 : Eine das Wahlrecht begründende Überlassung liegt dann nicht vor, wenn beim Drittpersonaleinsatz der im Einsatzbetrieb tätige AN nicht derart eingeliedert ist, dass er dem Weisungsrecht des dortigen AG unterliegt, es also an einer gespaltenen ArbGeb-Stellung fehlt.


    Dies soll gem Rdnr 54 dann der Fall sein, wenn Fremdunternehmereinsatz stattfindet ; also auf der Grundlage von Dienst oder Werkverträgen gehandelt wird.



    Kann es bei Euch vielleicht auch schon daran scheitern ?

  • Meiner Meinung nach macht es keinen Sinn diesen AN in die Wählerliste mit aufzunehmen.


    Die Frage ist doch nicht, ob es "Sinn macht", sondern ob diese AN in die Wählerliste aufzunehmen sind.


    Gehe ich recht in der Annahme dass es sich um Aufsichtsratswahlen nach dem Drittelbeteiligungsgesetz (und nicht nach dem Mitbestimmungsgesetz) handelt?


    Demnach wären alle Aushilfen, Vertretungen usw. welche am Wahltag Arbeitnehmer sind (also vom AG direkt angestellt) in die Wählerliste aufzunehmen.


    Überlassene AG (AÜG) dann, wenn sie (voraussichtlich) länger als drei Monate im Betriebs eingesetzt werden (unabhängig von der Anzahl der Arbeitstage die sie im Betrieb sind).


    Ggf. muss der WV die Wählerliste regelmäßig aktualisieren.

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