"Geschenke erhalten die Freundschaft...nicht immer das Arbeitsverhältnis"

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  • Hallo Ruben!


    Überrascht mich auch nicht die Bohne, dass dem AG da ein fristloses Kündigungsrecht zusteht, er hat ja dadurch unter Umständen auch erhebliche Nachteile...
    Die Idee,Geschenkannahmeklauseln im AV festzuhalten finde ich ja ganz drollig, das wird aber doch dem kern des Ganzen überhaupt nicht gerecht...



    Grüße,
    Jörn

  • Hallo Jörn,


    das ist sicherlich von der Hand zu weisen. Dennoch macht es Sinn, so etwas im Arbeitsvertrag festzuhalten. Vielen ist die Rechtslage in diesem Themenbereich nicht bewusst. Dass durch die Vorteilsannahme unter Umständen die Wettbewerbsstruktur unter den Anbieter verzerrt werden könnte, ist den meisten in der Form nicht bewusst, insb. die Tatsache, dass, wir auch im Artikel erwähnt, hier bereits eine abstrakte Gefährdung ausreicht . Das Gegenargument "Na und ? Wo ist denn das Problem ? Ist doch gar nichts passiert ? " hilft dem Arbeitnehmer hier so wie in anderen Teilen des Schadensrechts nicht weiter.


    Gruß,


    Lorenz

  • Hallo,


    es kann ja auch wohl nicht sein, dass die Almosen zugunsten eines einzelnen Mitarbeiters über das Wohl des Unternehmens und somit auch der gesamten Belegschaft entscheiden. Von dieser Regelung einmal abgesehen, sollte dies doch eigentlich mit gesundem Menschenverstand zu ergründen sein.


    Gruß,


    Sascha

  • Jepp - definitiv.


    und wenn erst einmal ein Interesse bekundet wurde, dauert es zumeist sehr lange, bis dieses bekundete Interesse wieder nachlässt 8) . Von daher: Finger weg. Das sollte einem (wenn man mal von Bagatellen absieht - die für sich gesehen aber auch schon reichen :!: ) bei oppulenter ausfallenden Präsenten eigentlich auch der normale Menschenverstand sagen.


    Schönen Gruß,


    Jost

  • Guten Morgen zusammen!


    Das ist ja ein durchaus interessanter Thread hier! :thumbup:
    Ich habe mal eine Frage zu dem Verhältnis Finanzamt-Staatsanwaltschaft: Ist das F-Amt dazu verpflichtet, eine Straftat, die es entdeckt, weiterzuleiten oder ist das in ihrem Ermessen?
    Habe ich mich immer gefragt und gerade file es mir wieder ein.


    LG,
    Regina

  • Hallo, die Neue,


    bei diesem Fragenkreis muss so einiges beachtet werden. Denn wenn Dir im Bereich der Geschäftsleitung zum Beispiel etwas auffällt, was nicht so ganz legitim sein dürfte, ist es nicht vorgesehen, dass Du den Arbeitgeber diesbezüglich anzeigst. Diesbezüglich wird auf die arbeitnehmerische Nebenpflicht verwiesen, gegen die man in einem solchen Fall verstoßen würde. Der Arbeitgeber hat in einem solchen Fall das Recht, den Arbeitnehmer abzumahnen oder sogar zu kündigen. Dies bedeutet aber nicht, dass man gezwungen sei, sich an dererlei TÄtigkeiten zu beteiligen > ganz im Gegenteil - dies hat man zu unterlassen.


    Schönen Gruß,


    Lorenz

  • Hallo,


    es wäre ja auch sehr abgefahren, wenn das Arbeitsrecht vom Mitarbeiter verlangen würde, gegen geltendes Recht zu verstoßen. Die Abgrenzung hört sich einfach an. Es gibt aber auch Urteile, in denen dies gar nicht so einsichtig ist. Zum Beispiel bei Steuerfachangestellten. Hat der Mitarbeiter erkannt, dass sein Chef krumme Dinger dreht oder hätte er es zumindest erkennen können ? Hat er es erkannt aber sich trotzdem widerrechtlich daran beteiligt ?


    Fragen über Fragen, die lediglich auf den einzelnen Fall hin entschieden werden können.


    Schönen Gruß,


    Sascha

  • Frohes neues Jahr zusammen!
    Danke an Lorenz und Rhitz für die Beantwortung meiner Frage!


    bei diesem Fragenkreis muss so einiges beachtet werden. Denn wenn Dir im Bereich der Geschäftsleitung zum Beispiel etwas auffällt, was nicht so ganz legitim sein dürfte, ist es nicht vorgesehen, dass Du den Arbeitgeber diesbezüglich anzeigst. Diesbezüglich wird auf die arbeitnehmerische Nebenpflicht verwiesen, gegen die man in einem solchen Fall verstoßen würde. Der Arbeitgeber hat in einem solchen Fall das Recht, den Arbeitnehmer abzumahnen oder sogar zu kündigen. Dies bedeutet aber nicht, dass man gezwungen sei, sich an dererlei TÄtigkeiten zu beteiligen > ganz im Gegenteil - dies hat man zu unterlassen.

    Aber da gibt es doch sicherlich eine Grenze, oder nicht? Wenn sich während meiner Arbeit wirklich offensichtliche Straftaten offenbaren, dann bin ich doch verpflichtet, tätig zu werden, sonst werde ich möglicherweise noch zur Mittäterin durch Verschweigen oder so etwas...


    Grüße,
    Regina


    PS: Nur, um Vermutungen vorzubeugen: Ich befinde mich nicht in einer derartigen Zwickmühle, ist rein interessehalber!

  • Hallo,


    meldepflichtig bist Du nicht - es kann indes aber sein, dass sich Hilfeleistungspflichten für Dich ergeben, wenn Du diesen nicht nachkomsmt, säße eine Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung drin. Ansonsten hat man "lediglich" die Pflicht, sich an den Machenschaften nicht, auch nicht im Rahmen der Beihilfe, zu beteiligen.


    Gruß,


    Sascha


  • meldepflichtig bist Du nicht - es kann indes aber sein, dass sich Hilfeleistungspflichten für Dich ergeben, wenn Du diesen nicht nachkomsmt, säße eine Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung drin.

    Ja, das habe ich mir schon fast gedacht. Anders wäre es auch komisch gewesen.


    Danke für deine Antwort und liebe Grüße,
    Regina

  • Hallo,


    für viele ist dieser Bereich auch weiterhin komisch. So hat es Fälle gegeben, in der Altenpflegerinnen aufgrund der desolaten Zustände in Pflegeheimen Anzeige erstattet haben. Da hier die physische Integrität der zu Pflegenden zur Debatte steht, könnte man hier auch schnell im Bereich der Hilfeleistungspflichten. , wenngleich die arbeitnehmerische Treuepflicht verlangt, eben keine Anzeige zu stellen .


    IN diesem Sinne,


    Lorenz

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