Nebenjob als Azubi ?

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  • Hallo,


    generell ist der Azubi auf der sicheren Seite, wenn er sich den Nebenjob vom Arbeitgeber genehmigen lässt. Zwar ist er in der Ausübung frei, sofern die Nebentätigkeit das Ausbildungsverhältnis nicht belastet. Um jedoch keine Zweifel im jeweiligen Einzelfall offen zu lassen, wird es wahrscheinlich das beste sein.


    Wenn er noch keine 18 Jahre alt sein sollte, ist in jedem Fall das Jugendarbeitsschutzgesetz zu beachten. Ferner ist § 3 ArbZG zu beachten, der festlegt, wie viel maximal gearbeitet werden darf. 48 Stunden über der Woche sollen nicht überschritten werden.


    Schönen Gruß,


    Sascha

  • generell ist der Azubi auf der sicheren Seite, wenn er sich den Nebenjob vom Arbeitgeber genehmigen lässt. Zwar ist er in der Ausübung frei, sofern die Nebentätigkeit das Ausbildungsverhältnis nicht belastet. Um jedoch keine Zweifel im jeweiligen Einzelfall offen zu lassen, wird es wahrscheinlich das beste sein.

    Recht hast du, stelko:
    Der Auszubildende sollte auf jeden Fall die Genehmigung des AG einholen. Wird dieser in der Regel auch geben, warum auch nicht: Auch AG ist die desolate finanzielle Lage bewusst, in der sich Azubis befinden, und solange sich Nebentätigkeit und Ausbildung gegenseitig nicht beeinträchtigen, wäre es schiere Willkür, dem Azubi Steine in den Weg zu legen...


    Grüße,
    dillan.

  • Hallo dillan,


    das ist nicht von der Hand zu weisen. Wenn aber beispielsweise die Schulnoten nicht stimmen, wäre es wahtscheinlich nachvollziehbar, wenn der Arbeitgeber einem weiteren Job nicht zustimmen würde. Letztlich ist hier aber tatsächlich viel vom Einzelfall abhängig. Er wird auf der sicheren Seite sein, wenn er den Chef von seinen Absichten in Kenntnis setzt.


    Schönen Gruß,


    Lorenz

  • Hallo Till,
    der AG kann eine Nebentätigkeit aufgrund seines Direktionsrechts nicht untersagen. Zur Nebentätigkeit ist ein AN aufgrund der grundrechtlichen Berufsausübungsfreiheit grundsätzlich berechtigt. Sollte die Ausübung einer Nebentätigkeit die Erfüllung der vertraglich vereinbarten Haupttätigkeit beeinträchtigen oder ein Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz vorliegen, kann der AG die Nebentätigkeit verbieten. Zulässig ist jedoch die Regelung in einem Arbeitsvertrag, wonach die Ausübung einer Nebentätigkeit der vorherigen Genehmigung des AG bedarf. Die Nebentätigkeitsgenehmigung muss allerdings erteilt werden, wenn die Nebentätigkeit die Haupttätigkeit nicht beeinträchtigt. Ein absolutes Verbot der Nebentätigkeit dürfte als Berufsausübungsverbot mit Art. 12 GG unvereinbar sein. Hingegen ist eine Untersagung dann gerechtfertigt, wenn der AN bei der Nebentätigkeit in Konkurrenz zum AG tritt.
    Allerdings sollte die Ausbildung im Vordergrund stehen.
    Gruß bj

  • Hallo Till,


    ergo: Beim Arbeitgeber melden - Prinzipiell wäre, sofern der Arbeitsvertrag nicht ausführlich etwas anderes sagt, dies nicht erforderlich . Dass man nicht nebenbei auch noch für die Konkurrenz schaffen gehen darf, sollte auch klar sein . Wann aber in concreto eine Beeinträchtigung vorliegt, und wann doch nicht, ist nicht so einfach zu bestimmen und die Meinungen können da schnell einmal auseinander gehen. So ist man vor allem dann, wenn man sich mit der Materie nicht ganz so gut auskennt, erst einmal auf der sicheren Seite.


    Schönen Gruß,


    Jost

  • Hallo,


    nachfragen beim Arbeitgeber schadet nicht . Wenn dieser die Genehmigung versagen sollte, kann man sich an die Berufsschule oder andere Beratungsstellen wenden und immer noch prüfen lassen, ob hier wirklich eine Beeinträchtigung vorliegt. Eigentlich kann ich mir das aber nicht vorstellen. Wenn die Leistungen passen und man nur ausreichend auf die Tränendrüse drückt, was das Gehalt anbelangt, ohne selbstverständlich sonderlich über den Azubilohn an sich herzuziehen, sollte man das eigentlich durchbekommen.


    Die meisten (wenn nicht sogar alle ) Arbeitgeber sind selber auch mal jung gewesen und wissen, wenn sie ehrlich zu sich selber sind, auch noch genau, wie bescheiden die Lehrlingskasse in dieser Zeit ausgesehen hat.


    Schönen Gruß,


    Lorenz

  • Hallo Jörn,
    die Rechtsprechung ist folgender Meinung;
    Abgesehen vom zeitlichen Umfang der zu leistenden Arbeit ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag in der Regel nicht, welches Arbeitsergebnis überhaupt oder in welchen zeitlichen Abschnitten, welches Arbeitstempo und welche Intensität sowie welche Arbeitsqualität von dem Arbeitnehmer bei der von ihm zu erbringenden Tätigkeit erwartet werden. Aus dem Personalcharakter des Arbeitsverhältnisses folgt, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht einen bestimmten Arbeitserfolg schuldet, sondern nur verpflichtet ist, die eigene Arbeitskraft während der vereinbarten Arbeitszeit im Rahmen der vertraglichen und gesetzlichen Grenzen – also nicht seine ganze Arbeitskraft [Schaub/Linck, § 45 Rz. 46. ] – zur Leistung der „versprochenen Dienst“ einzusetzen. Er schuldet ein „Wirken“, nicht das „Werk“. Infolgedessen sind grundsätzlich keine konkret bestimmte Leistungsquantität oder -qualität und auch kein konkret bestimmtes Arbeitstempo zu erbringen. Der Inhalt der Arbeitsleistung richtet sich zum einen nach dem vom Arbeitgeber durch Ausübung des Direktionsrechtes festzulegenden Arbeitsinhalt und zum anderen nach dem persönlichen, subjektiven Leistungsvermögen des Arbeitnehmers [NZA 2008, 693 ]. Der Arbeitnehmer muss unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeiten. Der Arbeitnehmer schuldet also nicht lediglich eine Durchschnittsleistung, eine Tätigkeit „mittlerer Art und Güte“ (§ 243 BGB). Er muss tun, was er soll und zwar so gut, wie er kann [ BAG v. 17.01.2008-2AZR 536/06] Aufgrund des im BGB vorausgesetzten Zeitlohnes riskiert der Arbeitnehmer aber auch bei schlechter Leistung keine Abzüge.
    Gruß bj 8)

  • Hi Blackjack,


    das liest sich ja auch durchaus vernünftig, aber ich sehe das potentielle Problem dort, wo der AG auf den AN Druck ausübt, mehr zu leisten, als dieser eigentlich zu leisten vermag. Was tut man in der Realität dagegen? Klar, unter'm Strich könnte der AG kündigen, aber das sollte ja nicht wirklich die Option sein. Und eine Klage dürfte das Verhältnis zumindest nicht angenehmer machen...
    Ich bin da wirklich unschlüssig...


    Grüße,
    Jörn


    PS: Danke für die sehr ausführliche Antwort übrigens.

  • Hallo Rhitz,


    theoretisch käme die Kündigung in Betracht - aber dazu muss die Schwelle hin zur (teilweisen) Arbeitsverweigerung überschritten sein . Ebenso wenig wie es einen Anspruch auf die volle Leistung gibt, gibt es <(abgesehen von den Schadensersatzregelgungen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Arbeitsrechts ) einen Anspruch aus / auf Gewährleistung, wie dies bei Werkvertrag der Fall wäre. Die § 611 kennen dies nämlich gerade nicht .


    Schönen Gruß,


    Sascha

  • Hallo,


    ganz so unrecht hast Du ja eigentlich auch nicht, sofern Du Dich in einem Bereich bewegst, in dem das Arbeitsverhältnis als nicht beeinträchtigt gilt. Dennoch ist es vernünftig, in dieser Hinsicht nichts anbrennen zu lassen und die Absicht des Nebenjobs einfach zur Sprache zu bringen.



    Schönen Gruß,



    Horst

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