Widerruf des Urlaubs durch den AG

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  • Hi Folks,


    heute ging es bei uns u.a. um die Aufteilung der vor und nachweihnachtlichen Urlaubszeiten für unsere Belegschaft. Im Moment sieht es bei uns der Auftragslage nach ganz gut aus. Als es dann genauere Zeiträume ging, konnte man feststellen, dass man sich arbeitgeberseits nicht so genau festlegen möchte.


    Am liebsten wäre es ( so erscheint es mir und einem Kollegen, ausdrücklich gesagt worden ist das selbstverständlich nicht :love: ) , wenn die Urlaubszeit sozusagen auf Widerruf erteilt wird.


    Vor diesem Hintergrund wäre es für mich schon einmal sehr sinnvoll zu wissen, wann genau ein Arbeitgeber das darf. Ich habe schon mitbekommen, dass der Widerruf in Notfällen durchaus mal gerechtfertigt sein könne. Nur bzgl. der Grenzen, die hier ja irgendwie auch erkennbar sein müssen, finde ich nicht wirklich was .

  • Hallo,
    nach MünchArbR/Leinemann § 89 Rz 87 und Leinemann/Linck § 7 Rz 37 ff soll ein Widerruf vor Antritt des Urlaubs ebenso generell ausgeschlossen sein, wie ein Rückruf aus dem Urlaub). Eine Vereinbarung, in der sich der ArbN trotz Urlaubserteilung – jedenfalls ohne Begrenzung auf unvorhersehbare und zwingende Notwendigkeiten, welche einen anderen Ausweg nicht zulassen – verpflichtet, seinen Urlaub abzubrechen oder zu unterbrechen, verstößt gegen zwingendes Urlaubsrecht (§ 13 BUrlG) und ist rechtsunwirksam (BAG 20. 6. 2000).
    Gruß bj

  • Hallo RIKO,


    das habe ich auch schon oftmals gehört.


    Es stimmt aber nicht. Der Atrbeitgeber hat kein Recht, den Urlaub zu widerrufen. Selbiges gilt für die Unterbrechung des Urlaubs. Dies ist auch vom Bundesarbeitsgericht schon mehrmals bestätigt worden. Sobald er den Urlaub gewährt hat, hat er die Handlung vorgenommen, die § 7 BUrlG für die Gewährung für erforderlich hält. An diese Gewährung ist er sodann auch gebunden.


    Ebenfalls nicht richtig ist, dass der AG angeblich ein Recht habe, in Notfällen den Urlaub zu unterbrechen. Das BAG hat sich einer ANtwort auf diese Frage gezielt enthalten und die Frage somit offen gelassen. Vor diesem Hintergrund ist es dem Arbeitgeber möglich, mit den Möglichkeiten, die man auch auch der Rechtsgeschäftslehre des Bürgerlichen Gesetzbuches her kennt, eine Anpassung zu erlangen. An dieser Stelle wäre dann § 313 BGB zu nennen. Eine andere Möglichkeit stellt uU die Anfechtung dar. Diese käme z.B. in Betracht, wenn der AG versehentlich den Urlaub zu diesem Termin erklärt hat, aber eigentlich einen anderen Termin im Visier hatte.


    Ergo: Wenn die Urlaubsgewährung einmal raus ist, hat sich der AG daran festhalten zu lassen.


    Schönen Gruß,


    Jost

  • Hallo,


    sehr gut zu wissen, dass der Chef das also doch nicht so einfach darf wie er es sonst immer so darstellt 8o .



    Aber wenn ich den hängenlasse, wird die Quittung mit Sicherheit irgendwo anders auf mich warten *hmpf*



    Na ja, ist aber immer so im Leben



    Schönen Gruß



    Till

  • Hallo zusammen!


    Auch hier zeigt sich übrigens einmal erneut, dass ärgerlicherweise kein Richter dort ist, wo kein Kläger: In dem Betrieb, in dem ich bis vor rund sechs Jahren gearbeitet habe, waren solche Widerrufsbewilligungen wie die von RIKO angesprochenen, absolute Regel in personaltechnisch komplizierten Phasen. Die AN haben es so hingenommen, weil es "halt einfach so ist" und man eh nichts machen könnte und der BR hat wohl geschlafen...


    Grüße,
    dillan.

  • Hallo,


    ärger Dich nicht ;) . Das ist eine ganz normale Taktik. Wenn Dir jemand sowas sagt, kannst Du einfach sagen, dass Du Dir nichts vorzuwerfen hast. Wurde der Urlaub gewährt, kommt der AG im Regelfall nicht mehr von dieser Urlaubgsgewährung los. Es bleiben die Notfälle, die etwas anderes zulassen.


    Auf das Wort Flexibilität kommt es hier für Dich als Arbeitnehmer erst einmal nicht an - denn Du hast ja Urlaub


    Schönen Gruß,


    Jost

  • Auf das Wort Flexibilität kommt es hier für Dich als Arbeitnehmer erst einmal nicht an - denn Du hast ja Urlaub

    Ja und Nein:
    Wenn es nur darum geht, den gewährten Urlaub auch tatsächlich antreten zu können, dann dürfte es relativ egal sein, ob der AG/die Personalplanungsabteilung sich denkt, amn wäre unflexibel. Bitter wird es, wenn sich derartige Einschätzungen irgendwann im Zeugnis wiederfinden und es dann möglicherweise vor Gericht geht (oder besser: gehen muss)... :thumbdown:

  • Hallo Rhitz,


    das wäre natürlich sehr ärgerlich, extra deswegen einen Prozess anstrengen zu müssen.


    Dank der recht eindeutigen Rechtslage wird aber jeder vernünftige Arbeitgeber von solchen Äußerungen Abstand nehmen. Sobald er den Urlaub gewährt, ist er daran gebunden und kann "nicht einmal so eben kurz" diese Zusage widerrufen.


    Schönen Gruß,


    Lorenz

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