Diebstahlsbedingte Kündigung

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  • Hallo,


    letzten Freitag ist bei uns eine Kollegin dabei erwischt worden, wie sie versuchte, das Betriebsgelände mit einem Notebook zu verlassen, das sie in ihrer Tasche versteckt hatte. Heraus kam das Ganze bei einer Durchsuchung, die der AG aufgrund eines Verdachts hatte. Der AG hat dann auch direkt die fristlose Kündigung ausgesprochen.
    Ich will die Aktion an sich auch überhaupt nicht verteidigen, was mich aber interessiert, ist, ob nicht der BR eigentlich hätte bei der Durchsuchung dabei sein müssen oder ein Widerspruchsrecht gehabt hätte.


    Ich weiß das Thema Diebstahl gab es hier schonmal, allerdings mit einem anderen Schwerpunkt.


    Liebe Grüße,
    Hanna


  • Hallo
    Hanna,



    1.
    Eine generelle Pflicht des AG, den BR bei der Wahrnehmung seiner
    Kontrollbefugnisse gegenüber den Mitarbeitern zu beteiligen, besteht
    nicht.



    Der
    BR hat nur ein Mitbestimmungsrecht bei Kontrollmaßnahmen, die unter
    die zwingenden Mitbestimmungstatbestände des § 87 Abs. 1 Nr. 1
    BetrVG oder des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG fallen.Von § 87 Abs. 1
    Nr. 1 BetrVG werden z. B. allgemeine Taschenkontrollen, Alkohol- und
    Drogentests erfasst. Nicht erfasst werden Ehrlichkeitskontrollen
    sowie den Einsatz von Privatdetektiven.



    Aus
    diesen Gründen sollte der BR unbedingt eine BV abschliessen.



    2. Die
    ausgesprochene Kündigung durch den AG (schriftlich?) kann erst nach
    erfolgter Anhörung durch den BR erfolgen. Ansonsten unwirksam.




      Gruß
      bj


  • Hallo BJ,


    eine derartige BV gibt es bei uns bisher nicht, aber vielen Dank für den Impuls, ich werde mal mit den KollegInnen sprechen.
    Eine Frage: Mal angenommen, der BR stimmt der Kündigung nicht zu, was passiert, wenn der AG einfach noch einmal eine Kündigung ausspricht und der BR dieser wieder widerspricht usw.? (Ich weiß, das ist im Grunde ein absurdes Szenario, aber realistisch betrachtet doch gar nicht so unwahrscheinlich, oder?)


    Liebe Grüße,
    Hanna

  • Hallo Hanna,
    der BR kann sein Bedenken äussern, die Kündigung kann auf jeden Fall ausgesprochen werden.
    Falls es vor Ausspruch keine Anhörung gab, könnt ihr das der Kollegin mitteilen, wobei diese dann Kündigungsschutzklage erheben müßte.
    Ich würde auf keinen Fall den AG auf seinen Fehler hinweisen, man soll ihn nicht schlauer machen als er schon ist. ;)
    Ansonsten würde ich bei dem von Dir geschilderten Fall die Frist verstreichen lassen.
    Gruß bj

  • Hallo,



    das ist ja sehr lehrreich. Ich hätte nicht gedacht, dass der Arbeitgeber eine derartige Eigeninitiative an den Tag legen darf. Ich hätte eher vermutet, dass er in diesem Fall dazu angehalten ist, umgehend die Polizei einzuschalten.


    So kann man sich täuschen.


    MfG


    Horst

  • Na ja , irgendwo aber auch verständlich. Fernhalten von seinem Eigentum kann der AG die Mitarbeiter nicht. Das lässt sich meist nicht realisieren; andererseits zumutbar kann es auch nicht sein, dass man beim Stehlen der eigenen Sachen dann auch noch zusehen soll.

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