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  • Hallo!


    Ich bin kein Betriebsratsmitglied, aber ich hoffe, ich darf meine Frage hier trotzdem stellen :rolleyes:
    Es geht um die Frage, wie lange Abmahnungen in der Personalakte bleiben (dürfen)? Es geht nicht um mich persönlich, aber eine Kollegin von mir hat vor einem guten Jahr eine Abmahnung bekommen und möchte die nun nicht ewig in der Perso-akte beiliegend haben. Falls die nicht sowieso bereits gelöscht wurde, kann sie verlangen, dass das irgendwann passiert?


    Ich danke euch für eure Antworten!


    Rosemarie

  • Klar darfst du Fragen stellen! 8)
    Soweit ich weiß, sieht es folgendermaßen aus: AN haben grds. keinen Anspruch auf Löschung der Abmahnung aus der Personalakte, aber nach zwei Jahren ist sie wirkungslos (ständige Rechtsprechung der Arbeitsgerichte)


    Hoffe, dir und deiner Kollegin ist damit geholfen!
    Grüße,
    Peter

  • Hallo,


    genauso sieht es aus.


    Einen Löschungsanspruch kann man lediglich dann herleiten, wenn die Abmahnung unbegründet erfolgte. Ist dem nicht der Fall, bleibt sie zwar in der Akte, verliert aber mit der Zeit ihre Wirkung. Feste Zeitangaben findet man dazu nicht. Hier kommt es auf den konkreten Einzelfall an. In der Regel ist aber von einer Wirkungslosigkeit auszugehen, wenn seit dem Vorfall 2-3 Jahre verstrichen sind und keine zusätzlichen Abmahnung ausgesprochen worden sind.


    Schönen Gruß,


    Lorenz

  • Wichtig dabei ist zu wissen, dass es sich hier um einen individuellen Anspruch des Arbeitnehmers handelt. Das bedeutet, dass der BR als kollektivrechtliches Organ dem Mitarbeiter an dieser Stelle zwar beraten kann, ansonsten aber die Kollegin gezwungen ist, selber gegen die Abmahnung vorzugehen, sofern sie der Meinung ist, diese unbergündet erhalten zu haben. Der BR ist da außen vor und kann kein Verfahren oder Mitbestimmungsrecht oä verwenden, um auf den AG Druck auszuüben oder diesen dazu zu bewegen, von seinem Vorhaben abzuweichen ,


    Schönen Gruß,


    Jost

  • Hallo,


    sicherlich kann sie Beratung beim BR einholen; letztlich wird aber nur der Anwalt weiterhelfen können, sofern der Fall nicht offensichtlich ist. Als Komponente des Kündigungsrechts ist auch das Abmahnungsrecht zwangsläufig nicht ohne.


    Schönen Gruß,


    Sascha

  • Hallo Rosemarie,


    eine Abmahnung kann durch Zeitablauf wirkungslos werden. Dies läßt sich jedoch nicht anhand einer bestimmten Regelfrist, sondern nur aufgrund aller Umstände des Einzelfalles beurteilen (Bestätigung BAG Urteil vom 18.11.1986 7 AZR 674/84).


    Gruß bj

  • Guten Abend, liebe Forumsmitglieder!


    Finde ich super, dass ihr so viele hilfreiche Beiträge geschrieben habt. Großes Dankeschön an alle!
    Ich werde meiner Kollegin am Montag gleich mal Bericht erstatten.
    Wenn ich sie richtig verstanden habe, dann findet sie wohl nicht, dass ihr damals Unrecht getan wurde. Sie hat zumindest nicht gesagt, dass die Abmahnung unfair gewesen war, aber will nicht, dass da auf ewig ein Vermerk ist. Kann ich auch verstehen, will doch keiner.
    Eine Sache muß ich aber noch einmal nachfragen: Einmal heißt es hier, nach zwei Jahren sei die Abmahnung wirkungslos und einmal, dass der Einzelfall maßgeblich ist. Sind da unterschiedliche Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen oder wie genau kommt es zu diesen unterscheidlichen Auskünften?


    Liebe Grüße und ein erholsames Wochenende,



    Rosemarie

  • Moin Rosemarie,


    in der Regel, ist eine Abmahnung nach 2 Jahren verwirkt. Die Verwirkung kann sich verlänegern, im Fall, dass jemand ein ähnliches oder gleichartiges Vergehen innerhalb der 2 Jahre begeht.


    Eine Entfernung der Abmahnung kann verlangt werden, wenn diese für die weitere Beurteilung des Arbeitnehmers überflüssig geworden ist und ihn in seiner beruflichen Entwicklungsmöglichkeit fortwirkend beeinträchtigen kann.


    Die Entfernung einer Abmahnung, kann nur auf dem Klageweg erreicht werden.


    Werden die Personalakten der MitarbeiterInnen paginiert, könnte dieses zudem für den MitarbeiterIn auch nachteilig sein. Ist eine Abmahnung wegen "Verjährung" entfernt worden, fehlt eine Seite. Dies könnte für einen aufmerksamen Leser ein Hinweis sein: "Da war doch was!"


    Gruß bj

  • Hallo Stelko,


    nur weil der BR nicht für die Kollegin klagen kann, heißt es nicht sogleich, dass er lediglich auf die Beratung beschränkt ist.
    Nach § 83 BetrVG hat der Mitarbeiter eion Recht zur Einsicht in seine Personalakte. Diese Einsicht muss er nicht selber vornehmen. Dies kann auch ein Mitgleid aus dem BR für ihn erledigen. Davon einmal abgesehen ermöglicht § 87 I Nr.1 BetrVG die Regelung durch eine Betriebsvereinbarung was wann in den Personalakten zu löschen ist. Wenn so eine Vereinbarung besteht, wird den Mitarbeitern von vornherein ein Ärgernis, worum es in diesem Thread geht, erspart. Sollte der Vorgang dann nicht vonstatten gegangen sein, hat der MA bei seiner Klage einen zusätzlichen Trumpf im Ärmel.


    Schönen Gruß,


    Lorenz

  • Hallo Lorenz,


    dies in einer BV zu regeln wäre ein netter Versuch, nur glaubst Du ernsthaft,




    Hallo Lorenz,


    hier eine BV über den 87er zu erreichen ist aber jetzt nicht Dein ernst.


    Abmahnungen betreffen in der Regel das Arbeitsverhalten und unterliegen dem Individualrecht.


    Aber vielleicht gibt es AG die darüber eine freiwillige Bv abschliessen.


    Gruß bj

  • Hallo Blackjack,
    Danke für die detailierte Erläuterung!
    Das mit der fehlenden Seite ist auf jeden Fall ein Argument, vermutlich ist es dann ratsamer (zumindest bei "kleineren" Vergehen, die zur Abmahnung geführt haben) die Seite einfach so zu belassen, wie sie ist und auf das Verständnis des Lesenden (kommt ja auch immer auf den jeweiligen Zweck der Einsicht) vertrauen.


    Liebe Grüße,


    Rosemarie

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