BR-Schulung und Reisezeit

Hallo,

wir haben unser Forum umgezogen und auf Vordermann gebracht.
Wenn ihr dieses Forum bereits genutzt habt, müsst ihr erstmalig die Passwort vergessen-Funktion benutzen.

Wir freuen uns auf weitere, spannende Themen mit Euch
  • Hallo,


    folgende Situation:
    - neugewähltes Mitglied im BR fährt zu einem Seminar (Arbeitsrecht)
    - das Seminar beginnt regulär Montag morgen um 9 Uhr
    - auf Grund der großen Entfernung zwischen Seminarort und Arbeits-/Wohnort findet die Anreise bereits am Sonntag statt
    - im Unternehmen existiert eine Richtlinie sowie eine gleichlautende BV zum Thema Dienstreisen und Vergütung für Reisen
    - die BV sagt, das Reisezeiten am Wochenende zu vergüten sind
    - als Selbstfahrer (Auto) ist diese Reisezeit sogar mit Zuschlägen zu vergüten, sofern die frühe Anreise betrieblich notwendig war
    - Ausnahmebestimmungen für Betriebsräte sind in der Richtlinie nicht aufgeführt


    Das Problem:
    Mit der Argumentation 'Betriebsrat ist ein Ehrenamt' soll die Reisezeit gar nicht bezahlt oder gutgeschrieben werden.


    Was meint ihr dazu?
    Da es eine Richtlinie für alle Mitarbeiter gibt und der BR nicht besser oder schlechter gestellt werden darf, als andere Beschäftigte, bin ich der Meinung, dass auch hier die Richtlinie anzuwenden ist.
    Lediglich die 'betriebliche Notwendigkeit' kann hier m.E. problematisch werden.
    Leider habe ich weder entsprechende Gesetze noch einschlägige Urteile dazu gefunden. ?(

  • Hallo Leif,


    mach Dir keinen allzu großen Kopf. Das BAG hat sich mit dieser Thematik schon mehrmals auseinandersetzen müssen.


    Wenn eine betriebliche Reisekostenregelungen existiert, so gilt diese nicht nur für die Mitarbeiter, sondern auch für die Reisen Betriebsratsmitgliederim Rahmen ihrer Tätigkeit für den BR (BAG 28.3.07 - 7 ABR 33/06 )


    Der Arbeitgeber hat die Kosten der Dienstreise zu tragen: Damit sind u.a. gemeint, Fahrtkosten, Kosten für Verpflegung, Kosten für eine Unterkunft ( BAG 28.3.07 - 7 ABR 33/06) ; in dem Urteil wurde jedoch auch klargesetllt, dass Kosten der persönlichen Lebensführung nicht getragen werden müssen. Als Beispiel diesbzeüglich können genannt werden: Getränke oder Tabakwaren ...


    Zur "betrieblichen Notwendigkeit": Da die KOstenregelung eben auch für Betriebsratsmitglieder gilt, kann hier versucht werden, herauszufinden, was sie sagen würde, wenn ein Arbeitnehmer z.B. zu einer fachlichen Bildungsveranstaltung reisen würde. Bei längeren Entfernungen wird dies wahrscheinlich eher unproblematisch sein. Grundlage der Beurteilung ist stets, ob die Anreise am selben Tage zumutbar erscheint oder nicht. (Urteil des LAG Schleswig.-Holstein NZA 97, S. 91).


    Schönen Gruß,


    Jost

  • Hallo,
    eine kleine Anmerkung:
    Reiserichtlinien gelten nach der Rechtsprechung auch für Betriebsräte. Ob das im konkreten Fall aber auch für die Anreise zu einer Schulung gilt, kann man so pauschal aber nicht beantworten. Ist diese wirklich betrieblich veranlasst? Dies könnte ein Richter auch anders sehen. Um die Wahrscheinlichkeit einschätzen zu können, müßte man sich im Einzelfall Eure Richtlinie bzw. Betriebsvereinbarung ansehen, bzw. ein Rechtsbeistand.
    Eine Frage hab ich noch: Wozu eine Betriebsvereinbarung mit dem gleichen Wortlaut wie die der Richtlinie?
    Viele Grüße,
    Eure Sybille Wasmund (Moderatorin)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!