Aufhebungsvertrag

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  • Hallo hartisob,


    beim Aufhebungsvertrag hat der Betriebsrat kein Recht zur Mitbestimmung (Beschluss vom 16.11.2004; Az: 1 ABR 53/03). Da durch einen derartigen Vertrag für den womöglich ausscheidenden Arbeitnehmer weitreichende KOsequenzen enstehen können, sollte eben dieser sich aber auf jeden Fall beim Betriebsrat melden. Zwar kann er auf betriebsverfassungsrechtlicher Ebene nichts für ihn tun. Informieren und beraten kann er ihn jedoch allemal. Aus eigenen Erfahrungen heraus weiß ich, dass man diese Möglichkeit tunlichst auch wahrnehmen sollte, damit nicht den Grund für Rechtsfolgen setzen, die man so oder in dem entstandenen Umfang eigentlich nie haben wollte. Es kann auch ein Anspruch darauf bestehen, ein Betriebsratsmitglied mit zu dem Personalgespräch hinzuzuziehen. Ob dem so ist, muss stets für den jeweiligen Einzelfall entschieden werden.


    Schönen Gruß,


    Sascha

  • Hallo Sascha,


    danke für die schnelle Antwort, dass der BR hier kein Recht zur Mitbestimmung hat war mir schon klar.
    Das war auch nicht die Frage. Ich wollte nur wissen ob die Personalabteilung den BR über die Personalentscheidung im Vorfeld informieren hätte müssen so wie es im § 92 bzw. 99 BetrVG steht.


    Schönen Gruß,


    Gerhard

  • Hallo Gerhard,


    § 99 nein, weil es offenbar keine vereinbarten Grundsätze gibt.
    § 92 könnte man sich streiten, da ein Aufhebungsvertrag kaum geplant wird. Offenbar will man den MA los werden, wenn er auch will ist der BR aussen vor.
    Ebenso scheidet § 102 aus, da keine Kündigung vorliegt. Der käme dann zum Zug, wenn der AG den MA weiter loswerden möchte, der sich aber gegen die Aufhebung sträubt.


    Gruss
    Björn

  • Hallo bjoern,


    ich denke, dass dillan mit seiner Vermutung richtig liegt.


    Abgesehen von der Voreinschätzung ergibt sich ein weiteres Argument für diese Sichtweise aus dem Konstrukt der §§ 92 ff. und §§ 99 ff. BetrVG


    Die § 92 ff. BetrVG bilden den ersten Unterabschnitt des fünften Abschnittes und sich mit dem Kapitel: " Allgemeine personelle Angelegenheiten " bezeichnet worden.


    Die §§ 99 ff. BetrVG hingegen sind hingegen (wie im übrigen auch § 99 BetrVG selbst ) in Bezug auf " personelle Einzelmaßnahmen" hin formuliert worden.


    Da § 102 BetrVG nicht greift und § 99 BetrVG seinem Wortlaut nach auch keine Anwendung finden kann, besteht keine Möglichkeit, das Recht mit Normen innerhalb dieses Komplexes zu konstruieren. Vor dem Hintergrund dieser Wertung wäre es meiner Ansicht nach nicht korrekt, der Entscheidung, die durch den Gesetzgeber im Rahmen des dritten Unterabschnittes abschließend getroffen worden ist, durch die Anwendung allgemein formulierten Bestimmungen des ersten Abschnittes zu widersprechen. Wäre dies gewollt gewesen, hätten § 99 und vor allem § 102 BetrVG nicht in das Gesetz mit aufgenommen werden brauchen.


    Für das Ergebnis von dillan spricht zudem auch der Wortlaut des § 92 BetrVG: Durch die Verwendung des Begriffes "umfassend" ergibt sich aufgrund des widersprüchlichen Ergebnisses zu den §§ 99 und 102 BetrVG, dass "Maßnahmen" i.S.v. § 92 BetrVG und "Einzelmaßnahmen" im Rahmen der §§ 99 ff. BetrVG nicht unbedingt kongruent sein müssen.

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