Beiträge von hartisob

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    Hallo Frischling,


    zu Nr. 1+2 habe ich folgendes gefunden:



    § 37 Abs. 6 BetrVG



    Vermittlung von für die Betriebsratsarbeit erforderlichen
    Kenntnissen.



    Eine Anerkennung nach § 37 Abs. 7 BetrVG ist nicht
    notwendig.



    Umfang: je nach Erforderlichkeit



    Anspruch des Betriebsrats als Gremium



    Arbeitgeber muss die gesamten Kosten tragen, § 40
    BetrVG



    Freistellungsanspruch nach dem Lohnausfallprinzip



    Betriebsrat beschließt über: Veranstaltung, Inhalt,
    Teilnehmer, zeitliche Lage


    zu Nr. 3 möcht ich Dir sagen, ich finde es nicht gut, dass das Budget für die BR-Weiterbildungen offen gelegt wird.
    Denn wie oben steht je nach erfordernis können auch mal mehr Schulungen erforderlich sein, das kann man mit den normalen Mitarbeitern nicht vergleichen.
    Und die wollen doch von Euch bestens vertretten werden, als müsst Ihr auch was wissen.


    Gruß
    Gerhard
    :)

    Hallo Sascha,


    danke für die schnelle Antwort, dass der BR hier kein Recht zur Mitbestimmung hat war mir schon klar.
    Das war auch nicht die Frage. Ich wollte nur wissen ob die Personalabteilung den BR über die Personalentscheidung im Vorfeld informieren hätte müssen so wie es im § 92 bzw. 99 BetrVG steht.


    Schönen Gruß,


    Gerhard