Hallo Frischling,
zu Nr. 1+2 habe ich folgendes gefunden:
§ 37 Abs. 6 BetrVG
Vermittlung von für die Betriebsratsarbeit erforderlichen
Kenntnissen.
Eine Anerkennung nach § 37 Abs. 7 BetrVG ist nicht
notwendig.
Umfang: je nach Erforderlichkeit
Anspruch des Betriebsrats als Gremium
Arbeitgeber muss die gesamten Kosten tragen, § 40
BetrVG
Freistellungsanspruch nach dem Lohnausfallprinzip
Betriebsrat beschließt über: Veranstaltung, Inhalt,
Teilnehmer, zeitliche Lage
zu Nr. 3 möcht ich Dir sagen, ich finde es nicht gut, dass das Budget für die BR-Weiterbildungen offen gelegt wird.
Denn wie oben steht je nach erfordernis können auch mal mehr Schulungen erforderlich sein, das kann man mit den normalen Mitarbeitern nicht vergleichen.
Und die wollen doch von Euch bestens vertretten werden, als müsst Ihr auch was wissen.
Gruß
Gerhard