Ausspionieren von Kollegen

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  • Lorenz:
    Auch hier ist einmal wieder das Problem, dass der AG mglw in seinen Rechten beschränkt ist, das aber sehr viele AN nicht wissen (und ironischerweise zum Teil die AG selbst auch nicht). Mit anderen Worten: Solange nicht einer oder mehrere AN aus irgendeinem Grund das Bedürfnis verspüren, ihre tasche nicht "freiwillig" einer Kontrolle zur Verfügung zu stellen, machen sie sich durch ihre Weigerung durchaus auffällig. (Die anderen werden das vermutlich als mglw lästige, letztlich aber "wohl richtige" Maßnahme hinnehmen...) Eine derartige Auffälligkeit begründet wiederum den von dir angesprochen Verdacht. Ein ziemlicher Teufelskreis also...


    Gruß,
    dillan.

  • Hallo dillan,


    das ist durchaus richtig. Genau aus diesem Grund geht der Gesetzgeber ziemlich restriktiv mit diesen Maßnahmen um. Denn gerade mit diesem Argument ist man in der Lage, die gesamte betriebliche Intimssphäre Richtung Null laufen zu lassen. Bei einer polizeilichen Kontrolle ist das Riskio recht gering, dass ein Beamter aus dem Bekanntenkreis die Kontrolle tätigt. Im Betrieb jedoch kennt man sich untereinander. Selbst wenn es so sein sollte, dass ein externer Sicherheitsdienst damit betraut sein sollte. Auch diese Personen gehören, sofern nicht stetig gewechselt wird irgendwann mit zum Inventar,


    Gruß,


    Sascha

  • ...
    Alle Mitarbeiter sind verpflichtet,
    ...


    hmmm. wenn es eine verpflichtung gibt, muß es auch eine konsequenz geben, wenn dieser verpflichtung nicht nachgekommen wird.


    konstruieren wir den fall, daß tatsächlich jemand des diebstahles überführt wird und seinem kollegen (büro- fließband- was-auch-immer-nachbar oder oder oder) nachgewiesen werden kann, daß er davon gewußt hat. er hat aber nichts gesagt. was passiert ihm jetzt?


    wenn dazu nichts gesagt wird würde ich dieser "vereinbarung" erst einmal nicht zustimmmen wollen. das kommt jetzt aber aus dem bauchgefühl...


    grüße
    carsten


  • hmmm. wenn es eine verpflichtung gibt, muß es auch eine konsequenz geben, wenn dieser verpflichtung nicht nachgekommen wird.


    konstruieren wir den fall, daß tatsächlich jemand des diebstahles überführt wird und seinem kollegen (büro- fließband- was-auch-immer-nachbar oder oder oder) nachgewiesen werden kann, daß er davon gewußt hat. er hat aber nichts gesagt. was passiert ihm jetzt?

    Naja, ihm droht zumindest eine Abmahnung, denke ich. Ob's für eine Kündigung reicht bezweifle ich, aber ausschließen würde ich es auch nicht kategorisch wollen...

  • Hallo,


    in krassen Fällen ist auch wahrscheinlich eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt. Schließlich kann es sich bei diesen Fällen auch bei dem vermeintlichen Helfer um täterschaftlich oder teilnahmerechtlich verwirklichte strafrechtliche Tatbestände handeln.


    Bei Bagatelldelikten wird dies natürlich vor dem Hintergrund der aktuellen Entscheidung des BAG in genau diesem Bereich weniger der Fall sein; klar.



    Schönen Gruß,


    Sascha

  • Jep, bei drei Maultaschen ist das sicherlich was Anderes als bei z.B. Platinstiften im Wert von 19.000 € (wie neulich in der Firma meiner Frau geschehen)...

  • Hallo!


    Ich kann mich dem Kanon hier nur bedingt anschließen: klar ist es etwas werttechnisch anderes, ob drei Maultaschen im Wert von einer handvoll Euro gestohlen werden oder €19.000-teure Platinstifte, der gemeinsame Nenner bleibt für mich alllerdings der mangelnde Respekt vor dem Eigentum anderer.
    Als Richter hätte ich in beiden Fällen eine Kündigung durchgehen lassen...


    Grüße,
    Jörn

  • Hallo,


    das sehe ich ein wenig anders. Als Richter hat man ebenso die Aufgabe, ein Korrektiv in Bezug auf aktuelle Entwicklungen zu setzen. Vielleicht täuscht es mich auch nur: Mir kam es aber so vor als wenn sich die KÜndigung aufgrund von (wohl gemerkt mitunter vermeintlichen) Diebstählen im geringwertigen Bereich zu einer neuen Modewelle zu etablieren schien, einfach, ohne großen Aufwand und insbesondere ohne die Gefahr, auf einer Abfindung hängen zu bleiben, seine nicht mehr favorisierten Mitarbeiter loszuwerden.


    Ich halte es vor diesem Eindruck her schon für angebracht, dass ein zusätzlicher Riegel gerade für das Einzelhandelsgewerbe vor diese Möglichkeit geschoben wurde. Zum einen ist die außerordentliche Kündigung ebenfalls weiterhin zulässig, andererseits erfährt der Arbeitnehmer ein wenig mehr Schutz, dem etwas "untergejubelt" werden soll.



    Das ist meine Sicht der Dinge,


    Lorenz

  • . Als Richter hat man ebenso die Aufgabe, ein Korrektiv in Bezug auf aktuelle Entwicklungen zu setzen. Vielleicht täuscht es mich auch nur: Mir kam es aber so vor als wenn sich die KÜndigung aufgrund von (wohl gemerkt mitunter vermeintlichen) Diebstählen im geringwertigen Bereich zu einer neuen Modewelle zu etablieren schien, einfach, ohne großen Aufwand und insbesondere ohne die Gefahr, auf einer Abfindung hängen zu bleiben, seine nicht mehr favorisierten Mitarbeiter loszuwerden.

    Hallo Lorenz,


    um letzterem vorzubeugen würde ich dir dahingehend zustimmen, dass Richter bestimmten Tendenzen Riegel vorschieben sollten. Allerdings müssen sie dabei auch beachten, was das auszulösen vermag: Kein Mensch merkt sich doch bei o.g. Urteil die Tatsache, dass das LAG die Festlegung einer Geringwertigkeitsgrenze kategorisch abgelehnt hat. Was bei den allermeisten hängenbleiben wird ist, dass man mit einem "blauen Auge" davonkommt, wenn man hier und da mal was einsteckt, solange es nicht zu viel wird.
    Solchen (zu erwartenden) Entwicklungen haben die Richter ebenfalls Grenzen aufzuzeigen, wie ich meine...


    Gruß,
    Jörn

  • Hallo Jörn,


    das werden sie gewiss auch tun ;) .


    Ich denke auch nicht, dass aufgrund des Urteilsspruches in weiten Teilen der Arbeitnehmerschaft sich nun das Vorurteil verbreitet, dass man sozusagen einen Freiversuch hat. Ich denke schon, dass es so rübergekommen ist, dass in diesem Fall zuerst eine Abmahnung erfolgt. Vor diesem Hintergrund stellt sich sodann die Frage: Wer hat wirklich Interesse daran, wegen einigen wenigen Euro Vermögensvorteil es auf eine Abmahnung ankommen zu lassen ? Vor allem: Wenn erst einmal herauskommt, dass weswegen man abgemahnt worden ist, wird sich die gesamte Belegschaft erst einmal distanzieren. Ich denke aus diesen Gründen nicht, dass dieses Urteil realiter einen zusätzlichen Anreiz geschaffen hat, Diebstähle zulasten des Arbeitgebers zu begehen.


    Schönen Gruß,


    Jost

  • Hallo Jost,


    soooo extrem würde ich das selbstverständlich auch nicht sehen. Dennoch dürfte der Stellenwert der in Aussicht stehenden REchtsfolge in der Zukunft nicht mehr ganz so hoch sein, wie es vielleicht bisher oder zumindest´in den letzten Wochen und Monaten der Fall war.


    Gruß,


    Lorenz


  • So ähnlich sehe ich es auch: Natürlich wird nicht jeder AN jetzt den Griff in die Kasse (oder wahlweise auch Wursttheke) wagen, aber dass derlei Aktionen jetzt weniger attraktiv erscheinen als vor dem Urteil kann ich auch nicht behaupten.
    Nun denn, bleibt alles abzuwarten und hoffentlich werde ich eines Besseren belehrt.


    Schönen tag euch allen!
    Jörn

  • Hallo Jörn,


    ich gehe einmal davon aus, dass die von Dir geforderten Grenzziehungen mit Sicherheit in den folgenden Urteil, die zu diesem Thema sicher noch ergehen werden, kommen werden . Ich bin sehr gespannt, welche Züge die Entwicklung ánnehmen wird.


    Schönen Gruß,


    Jost

  • Hallo,



    ich denke, dass sich diese Frage niemals richtig beantworten lässt. Viel häbgt auch von den Gesamtumständen ab. In der Presse ist in den vergangenen Wochen vermeldet worden, dass sich Arbeitnehmer im Durchschnitt wieder eher trauen, krankheitsbedingt einen Tag frei zu nehmen, als dies noch im Vorjahr der Fall war. Ich weiß selber auch dass hier sogleich Äpfel und Birnen miteinander vergleichen werden . Aber meiner Ansicht nach herrscht dennoch folgendes Grundprinzip: Desto eher man damit rechnen kann, irgendwo anders wieder einen Arbeitsplatz zu bekommen, desto eher verliert man auch die Hemmnis vor personellen Konseqenzen.


    Was letztlich genau ausschlaggebend für die eigentliche Motivation war, wird man selten tatsächlich in Erfahrung bringen

  • Hallo,


    bezugnehmend auf den Post von 3eck: Der Arbeitgeber kann seinerseits dererlei KOntrollmaßnahmen nicht veranlassen.> Diese sind nicht durch sein Direktionsrecht i.S.v. § 106 GewO gedeckt.


    Möglich ist die EInrichtung von KOntrollbefugnissen zum einen durch Tarifvertrag und zum anderen durch eine BV (§87 I Nr. 1 BetrVG)


    so gelesen in: Schaub/Link: Handbuch des Arbeitsrechts, § 55, Rdnr. 11 ;)


    Schönen Gruß,


    Jost

  • Ich finde das mit den Kontrollen gar nicht einmal so verkehrt. Hier wird meistens immer der Einzelhandel genannt. Klar, da kann viel gestohlen werden, das macht alles Sinn und soll auch nicht als Kritik zu verstehen sein. Größere Handwerksbetriebe haben aber auch öfter das Problem das viel Werkzeug auf einmal nicht mehr da ist. Das muss nicht mit Diebstählen zusammenhängen. Es kann auch gut sein, daß man einmal etwas verloren hat. Das geht ja auch einmal schnell. Wenn es aber wirklich mitgenommen worden ist, dann habe ich dafür kein Verständnis - denn im Endeffekt leiden die später die ganzen Kollegen ebenfalls darunter

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