EuGH und BAG haben in ihren Urteilen nun ganz klar festgestellt, dass der gesetzliche Mindesturlaub, bei Krankheit, nicht verfallen darf.
Es wurde hierbei aber erwähnt, dass dieses Urteil nicht auf den tariflichen Urlaub umgelegt werden kann.
Wie verhält es sich nun aber mit dem Zusatzurlaub für SbM nach SGB IX ? Er "entspringt" ja auch einem Gesetz ...
Ich glaube, dies ist noch Grauzone, oder ?